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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1961, Az.: VI ZR 187/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1961
Aktenzeichen
VI ZR 187/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG in Frankfurt a.M. - 13.05.1960

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 13. Mai 1960 wird zurückgewiesen. Jedoch werden unter teilweiser Aufhebung der ergangenen Kostenentscheidung auch die Kosten des ersten Rechtszuges gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

1

In der Nacht vom ... zum ... 1950 geriet der Landwirt Richard P. - der inzwischen verstorbene Ehemann der Erstbeklagten und Vater der beiden Zweitbeklagten - auf der Straße von R. nach Ka. mit seinem Personenwagen infolge Trunkenheit und Übermüdung auf die linke Fahrbahn und stieß mit dem 21 Jahre alten Sohn der Kläger Erich K. zusammen, der ihm auf seinem Motorrad entgegenkam. Erich K. wurde so schwer verletzt, daß er nach wenigen Stunden starb. Der Erblasser der Beklagten - zunächst war er der Beklagte dieses Rechtsstreits - hat seine Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung nicht in Zweifel gezogen.

2

Die Kläger betreiben in M. eine Land- und Gastwirtschaft. Bis zum Zeitpunkt des Unfalls hatten sie einschließlich des Hausgrundstücks 4,95 ha eigenen Grundbesitz. Außerdem bewirtschafteten sie 1,6 ha Pachtland, Nach dem Tode ihres Sohnes gaben sie 1,15 ha des gepachteten Landes an die Verpächter zurück, Teile des eigenen Landes veräußerten oder verpachteten sie. Der klagende Ehemann ist 1899, die klagende Ehefrau 1906 geboren. Beide sind infolge körperlicher Leiden erwerbsbeschränkt. Der verunglückte Sohn hatte seit seiner Jugend im Betriebe der Eltern gearbeitet. Diese haben noch einen heute 29-jährigen Sohn, der geistesschwach ist und von ihnen unterhalten wird.

3

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat an die Kläger bisher insgesamt 4.900 DM gezahlt, davon 1.908,08 DM für Beerdigungskosten sowie als Heilungskosten- und teilweisen Sachschadenersatz und 1.400 DM für eine dem Kläger etwa zustehende Rente wegen entgangener Dienste (§ 845 BGB). Über die Verrechnung der restlich gezahlten Summe streiten die Parteien.

4

Die Kläger haben im ersten Rechtszug die Zahlung einer Rente wegen entgangenen Unterhalts nach §§ 844 BGB, 10 StVG in Höhe von je 75 DM monatlich, abzüglich gezahlter 1.400 DM verlangt, jedoch geltend gemacht, der Anspruch auf Zahlung einer Rente sei auch aus § 845 BGB begründet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger zur Zeit nicht unterhaltsbedürftig seien. Einen Anspruch der Kläger aus § 845 BGB hat es verneint, weil ihr Sohn zwar ihrem Haushalt angehört habe, aber nicht von ihnen unterhalten worden sei. Er habe sich vielmehr durch seine Arbeitsleistung selbst unterhalten und sei nach dem Vortrag der Kläger sogar ihr Ernährer gewesen.

5

Im Berufungsrechtszug haben sich die Kläger die Auffassung des Landgerichts, daß ihnen zur Zeit ein Ersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts nicht zustehe, zu eigen gemacht und lediglich gerügt, daß das Landgericht auch das Bestehen eines Rentenanspruchs aus § 845 BGB verneint hat. Sie haben anstelle ihres Leistungsbegehrens aus § 844 BGB, 10 StVG einen auf dieselben Vorschriften gestützten Feststellungsantrag für die Zukunft gestellt und außerdem die Zahlung einer Rente nach § 845 BGB wegen entgangener Dienste ihres Sohnes verlangt.

6

Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Anerkenntnis des Erblassers der Beklagten dem Feststellungsantrag stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Landgerichts gebilligt, der Sohn der Kläger sei von diesen nicht unterhalten worden, daher zur Leistung von Diensten nicht verpflichtet gewesen.

7

Auf die Revision der Kläger hat der erkennende Senat durch Urteil vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - das angefochtene Urteil, soweit es zum Nachteil der Kläger erkannt hat, sowie die Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde gelegt, der Sohn der Kläger sei von diesen unterhalten worden und daher zur Dienstleistung nach § 1617 BGB verpflichtet gewesen.

8

In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger die Zahlung monatlicher Renten in unterschiedlicher Höhe für die Zeit vom 1. Mai 1955 bis 24. Mai 1959 und eine Rente von je 113,90 DM vom 25. Mai 1959 bis zu ihrem Lebensende, abzüglich gezahlter 1.427,04 DM begehrt.

9

Das Berufungsgericht hat den Klägern die begehrten Rentenbeträge, jedoch abzüglich gezahlter 2.991,42 DM für die Zeit bis zum 11. April 1959 zugesprochen. Mit dem weiteren Rentenbegehren hat es die Kläger abgewiesene.

10

Mit der Revision verfolgen die Kläger den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter, soweit das Berufungsgericht ihm nicht entsprochen hat. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

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I.

1)

Aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1959 hatte das Berufungsgericht nur noch über Höhe und

12

Dauer der von den Beklagten zu zahlenden Rente aus § 845 BGB zu befinden. Seine Ausführungen über die Höhe der Rente sowie die Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, werden von der Revision auch nicht beanstandet.

13

2)

Die Revision wendet sich aber gegen die Begrenzung der Dauer der Rente auf die Zeit bis zum 11. April 1959. Das Berufungsgericht erwägt hierzu unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57 - LM § 1617 BGB Nr. 1, die Arbeitspflicht eines Haussohnes nach § 1617 BGB bestehe nur solange, wie dieser dem elterlichen Hausstand angehöre. Zu einem Ausscheiden aus dem elterlichen Hausstand, einer Verselbständigung, komme es aber regelmäßig mit der Verheiratung. Daß ein verheirateter Landwirtssohn weiterhin im elterlichen Haushalt verbleibe, sei ungewöhnlich. Da die Kläger nichts dafür dargetan hätten, daß für ihren Sohn das Ungewöhnliche zu erwarten stand, sei davon auszugehen, daß dieser mit seiner Verheiratung aus dem elterlichen Hausstand ausgeschieden wäre, zumal er der einzige als Hofnachfolger überhaupt in Frage kommende Sohn gewesen sei und der Hof an ihn habe fallen sollen. Was den mutmaßlichen Zeitpunkt der Verheiratung angehe, so schätze der Senat, daß der Verunglückte als gesunder Bauernsohn und Hofanwärter mit hoher Wahrscheinlichkeit im laufe des Jahres geheiratet hätte, in dem er das 25. Lebensjahr vollendet hätte. Das bedeute, daß die Rente nicht über den 11. April 1959 hinaus zuerkannt werden könne.

14

Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe wesentliche Tatsachen außer acht gelassen, die für ein weiteres Verbleiben des Sohnes der Kläger nach seiner Verheiratung in deren Haushalt sprächen. Sie führt hierzu eine Reihe von Umständen an, mit denen sie dartun will, die Arbeitskraft des Sohnes sei für den Land- und Gastwirtschaftsbetrieb der Kläger schlechthin unentbehrlich und unersetzbar gewesen; die Landwirtschaft sei nach dem Tode des Sohnes sogar völlig zum Erliegen gekommen. Gerade aus der Unentbehrlichkeit der Arbeitskraft des Sohnes im Betrieb der Kläger konnte das Berufungsgericht aber nach der Lebenserfahrung eher den Schluß ziehen, daß er nach einer Eheschließung mit Wahrscheinlichkeit nicht im elterlichen Haushalt verblieben wäre, daß er vielmehr - mit Erfolg - das Verlangen gestellt hätte, entweder durch Übergabe des Hofes oder angemessene Vergütung für seine Arbeit in die läge versetzt zu werden, einen eigenen Hausstand zu gründen. Reichten die Einkünfte des Hofes und der Gastwirtschaft nicht zur Führung zweier getrennter Haushalte aus, so lag die Annahme sogar näher, daß der Sohn die - nach ihrer Behauptung arbeitsunfähigen - Kläger in seinen neugegründeten Haushalt aufnahm, als daß er mit seiner Ehefrau in deren Haushalt verblieben wäre. Entgegen der Meinung der Revision war im Hinblick auf die gegenwärtige Arbeitsmarktlage auch die Möglichkeit eines Ausscheidens des Sohnes aus dem elterlichen Betrieb bei Ablehnung seines nicht unberechtigten Verlangens nach einem eigenen Hausstand nicht von der Hand zu weisen.

15

Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe seine Erwägungen im Rahmen des § 287 ZPO unzulässigerweise auf die Behauptungs- und Beweislast der Kläger abgestellt. Das Berufungsgericht ist aufgrund des ihm unterbreiteten Sachverhalts ohne Verstoß gegen die Lebenserfahrung in freier Überzeugung nach § 287 ZPO zu dem Ergebnis gelangt, daß der Sohn mit der Eheschließung einen eigenen Hausstand gegründet hätte.

16

3)

Die Rügen der Revision gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den mutmaßlichen Zeitpunkt der Eheschließung im Wege freier Schätzung ermittelt, bewegen sich ebenfalls auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Es besteht kein Grund zu der Annahme, das Berufungsgericht habe die im Urteilstatbestand eingehend dargelegte wirtschaftliche Lage des Betriebes, insbesondere auch die Anwesenheit des geistesschwachen, von den Klägern unterhaltenen Sohnes auf dem Hofe bei seiner Schätzung unberücksichtigt gelassen (vgl. BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anwesens, das beim Tode des Sohnes Erich aus einer Landwirtschaft mit 8 Stück Großvieh und einer Gastwirtschaft bestanden hatte, waren im übrigen entgegen der Meinung der Revision nicht so bescheiden, daß sie nach der Lebenserfahrung einer Heirat des Sohnes mit Vollendung des 25. Lebensjahres, wie das Berufungsgericht schätzt, entgegengestanden hätten.

17

II.

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Klageanspruch - ebenso wie im ersten Berufungsrechtszug - nur unter dem Gesichtspunkt des § 845 BGB geprüft hat. Sie meint, das Berufungsgericht hätte, insbesondere für die Zeit nach dem angenommenen Wegfall der Rente aus § 845 BGB prüfen müssen, ob der Anspruch der Kläger nach § 844 BGB begründet sei. Die Kläger hätten die klagebegründenden Tatsachen auch für einen Anspruch aus § 844 BGB vorgetragen. Sie hätten die Klage noch in der Berufungsbegründung auf beide Vorschriften gestützt; erst auf einen Hinweis des Berichterstatters hätten sie als Anspruchsgrundlage nur noch § 845 BGB genannt. Daraus, daß die Kläger § 844 als Anspruchsgrundlage nicht ausdrücklich aufrecht erhalten hätten, sei nicht darauf zu schließen, diese wollten ihren Anspruch nur auf § 845 BGB stützen. Eine Klageänderung, wie sie das Berufungsgericht angenommen habe, sei im Übergang von der einen zur anderen Vorschrift nicht zu erblicken.

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Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Die Kläger haben, was die Revision verkennt, bereits in der Berufungsbegründung der Rechtsauffassung des Landgerichts, daß der Anspruch aus § 844 BGB zur Zeit unbegründet sei, grundsätzlich zugestimmt und den Anspruch aus § 844 BGB nur noch in Form eines Feststellungsantrages für die Zukunft geltend gemacht. Gerügt haben sie lediglich eine Verletzung der Vorschrift des § 845 BGB. Auf den Hinweis des Berichterstatters, ihr Klageantrag, mit dem sie noch eine Unterhaltsrente begehrten, entspreche nicht mehr ihrem Vorbringen, haben sie mit Schriftsatz vom 23. April 1958 den Klageantrag entsprechend der Anregung des Berichterstatters geändert und wörtlich vorgetragen: "Die Rente wird gemäß dem Antrag zu Ziffer 1 der Berufungsbegründung nur für die entgangenen Verdienste verlangt, nicht für den Unterhalt. Was den Schaden der Kläger bezüglich Wegfalls der Unterhaltsforderung gegenüber dem getöteten Sohn anlangt, so ist nur Feststellungsantrag zu Ziffer 2 der Berufungsbegründung gestellt. Insoweit haben sich also die Kläger den Ausführungen des Urteils des Landgerichts angepaßt."

19

Angesichts dieser eindeutigen Beschränkung des Klagebegehrens auf § 845 BGB als Anspruchsgrundlage, die von der Revision ebenfalls übersehen wird, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des § 844 BGB zu prüfen. Durch die Vorschrift des § 308 ZPO war es gehindert, den Klägern einen Anspruch aus § 844 BGB zuzusprechen. Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum den Rentenanspruch für die Zeit nach dem 11. April 1959 aberkannt.

20

III.

Das Berufungsgericht hat die Kosten des Berufungsrechtszugs und der ersten Revision gegeneinander aufgehoben, die Kosten des ersten Rechtszugs dagegen den Klägern allein auferlegt. Die Belastung der Kläger mit den gesamten Kosten des ersten Rechtszugs wird von der Revision mit Recht beanstandet. Die Kläger haben zwar in der Klageschrift ihren Anspruch nur auf § 844 BGB gegründet, sich jedoch vorbehalten, die Klage auch auf § 845 BGB zu stützen. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 845 BGB haben sie im ersten Rechtszug dargelegt. Im Schriftsatz vom 6. Oktober 1957 haben sie vorgetragen: "Der hiernach geltend gemachte Rentenanspruch ist sowohl aus § 844 wie auch aus § 845 BGB begründet" und weitere Ausführungen zu § 845 BGB gemacht. Danach hat das Landgericht zutreffend den Klageanspruch sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 844 als auch des § 845 BGB geprüft, jedoch zu Unrecht den Anspruch aus § 845 BGB in vollem Umfang abgewiesen. Es hätte den Anspruch in demselben Umfang, wie es nunmehr im Urteil des Berufungsgerichts geschehen ist, zusprechen müssen. Es erscheint daher geboten, die Kosten des ersten Rechtszuges - entsprechend der vom Berufungsgericht für die Kosten der zweiten Instanz getroffenen Regelung - ebenfalls gemäß § 92 ZPO gegeneinander aufzuheben.

21

Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.

Dr. Kleinewefers
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Heinrich Meyer
Dr. Pfretzschner