Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1959, Az.: VI ZR 159/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 159/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 27.06.1958
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1960, 298-299
Prozessführer
1. des Landwirts Willi K., wohnhaft in M. über M.,
2. seiner Ehefrau Elisabeth, geb. F., wohnhaft in M. über M.,
Prozessgegner
1. die Witwe Hedwig P. in H. U.,
2. deren Kinder Ingrid P., geboren am ...1948, Horst P., geboren am ...1951, beide wohnhaft in H., ges. vertr. durch ihre Mutter, die Erstbeklagte,
Amtlicher Leitsatz
Zur familienrechtlichen Grundlage der Mitarbeit des erwachsenen Hausschnes.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 27. Juni 1958, soweit es die Klage abweist und die Berufung zurückweist, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In der Nacht vom 11. zum 12. April 1955 geriet der Landwirt Richard P., der inzwischen verstorbene Ehemann der Erstbeklagten und Vater der Zweitbeklagten, auf der Straße von Rückershausen nach Katzenelnbogen mit seinem Personenwagen infolge Trunkenheit und Übermüdung auf die linke Fahrbahn und stieß mit dem 21 Jahre alten Sohn der Kläger, Erich Kern zusammen, der ihm auf seinem Motorrad entgegenkam. Erich K. wurde so schwer verletzt, daß er nach wenigen Stunden starb. Der Erblasser der Beklagten hat als Beklagter in den Vorinstanzen seine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung nicht in Zweifel gezogen.
Die Kläger betreiben in Mudershausen eine Land- und Gastwirtschaft. Bis zum Zeitpunkt des Unfalls hatten sie einschließlich des Hausgrundstücks 4,95 ha eigenen Grundbesitz. Außerdem bewirtschafteten sie 1,6 ha Pachtland. Nach dem Tode ihres Sohnes gaben sie 1,15 ha des gepachteten Landes an die Verpächter zurück, verpachteten einen Teil ihres eigenen Grundbesitzes und veräußerten davon bis Januar 1958 1,57 ha. Der klagende Ehemann ist 58 Jahre, die Ehefrau 52 Jahre alt. Beide sind infolge körperlicher Leiden erwerbsbeschränkt. Der verunglückte Sohn hatte seit seiner Jugend im Betrieb der Kläger gearbeitet. Diese haben noch einen 26-jährigen Sohn, der geistesschwach ist und von ihnen unterhalten wird.
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat an die Kläger bisher insgesamt 4.900 DM gezahlt, davon 2.708,08 DM für Beerdigungs- und andere Kosten. Über die Verrechnung der Restsumme streiten die Parteien.
Die Kläger haben in der ersten Instanz die Zahlung einer Unterhaltsrente nach §§844 BGB, 10 StVG in Höhe von je 75 DM monatlich, abzüglich gezahlter 1.400 DM, geltend gemacht. Sie haben vorgetragen, ihr tödlich verunglückter Sohn sei ihr Ernährer und ihnen zur Unterhaltsleistung auch gesetzlich verpflichtet gewesen.
Der Erblasser der Beklagten, damals noch Beklagter, hat um Klageabweisung gebeten. Er hat die Auffassung vertreten, die Kläger seien mit Rücksicht auf ihr nicht unerhebliches Vermögen nicht unterhaltsbedürftig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der verstorbene Sohn der Kläger im Hinblick auf deren Vermögen nicht unterhaltspflichtig gewesen sei. Das Landgericht verneint auch einen Anspruch der Kläger aus §845 BGB, weil ihr Sohn zwar ihrem Haushalt angehört habe, aber nicht von ihnen unterhalten worden sei. Er habe sich vielmehr durch seine Arbeitsleistung selbst unterhalten und sei nach dem Vortrag der Kläger sogar ihr Ernährer gewesen.
Mit der Berufung haben die Kläger anstelle ihres Leistungsbegehrens aus §§844 BGB, 10 StVG einen auf dieselben Vorschriften gestützten Feststellungsantrag für die Zukunft gestellt und außerdem die Zahlung einer Rente nach §845 BGB in Höhe von je 75 DM monatlich wegen entgangener Dienste ihres Sohnes verlangt.
Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten dem Feststellungsantrag stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge weiter, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision mußte Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Kläger aus §845 BGB für unbegründet, weil ihr tödlich verunglückter Sohn nicht kraft Gesetzes zur Dienstleistung in ihrem Hauswesen und Geschäft verpflichtet gewesen sei. Eine solche Verpflichtung, so meint das Berufungsgericht, wäre nach §1617 BGB nur dann gegeben, wenn die Kläger ihren Sohn unterhalten hätten. Zwar habe dieser bei ihnen gewohnt, geschlafen und gegessen und von ihnen Kleidung und Taschengeld erhalten, aber damit hätten ihn die Kläger nicht "unterhalten" im Sinne des §1617 BGB. "Unterhalten" im Sinne dieser Vorschrift werde ein volljähriges (nicht unterhaltsbedürftiges) Kind von seinen Eltern nur dann, wenn diese ihm den Lebensbedarf gewährten, um ihm damit eine Last abzunehmen: die, selbst für sich sorgen zu müssen. Denn der Sinn und Ursprung der in §1617 BGB festgelegten Dienstverpflichtung sei: Wer auch über seine Volljährigkeit hinaus noch seine Eltern für seinen Lebensunterhalt in Anspruch nehme, ihnen zumute, ihn zu unterhalten, solle bei ihnen auch weiter arbeiten. Daraus folge: Erhalte das Kind nicht aus diesem Grund, sondern weil es arbeite, seinen Lebensbedarf, so werde es von den Eltern nicht unterhalten im Sinne des §1617 BGB. Zumindest müsse das für solche Eltern gelten, die selber, wie im vorliegenden Falle, der Meinung seien, nicht sie unterhielten das - für sie arbeitende - Kind, sondern dieses trage umgekehrt zu ihrem Unterhalt bei, indem es durch seiner Hände Arbeit verhindere, daß sie die Substanz ihres Vermögens angreifen müssten.
Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum. Der Sohn der Kläger hat unstreitig in ihrem Haushalt gelebt und von ihnen seinen vollen Lebensunterhalt empfangen. Dieser Sachverhalt genügt bereits für sich allein zur Begründung der Dienstleistungspflicht des Sohnes nach §1617 BGB, falls das familienrechtliche Verhältnis, das die Grundlage für die Dienstleistungspflicht bildete, nicht durch vertragliche Beziehungen ersetzt worden ist. Dabei kommt es nach feststehender Rechtsprechung nicht darauf an, ob etwa durch die Dienstleistungen des Sohnes den Eltern eine voll entlohnte Arbeitskraft ersetzt wurde und ihr Wert danach den Wert der Unterhaltsleistungen überstieg. Denn der hohe Wert der Arbeitskraft eines Hauskindes für die elterliche Wirtschaft steht der Fortdauer familienrechtlichen Verhältnisses nicht entgegen (RGZ 162, 116; RArbG JW 1933, 2408 Nr. 1; JW 1934, 1062 Nr. 2). Ist danach für die Dienstleistungspflicht des Kindes objektiv die Tatsache ausschlaggebend, daß es im elterlichen Haushalt lebt und dort seinen Unterhalt empfängt, so kann es auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf ankommen, ob der Sohn durch seine Arbeitsleistung praktisch zu einem wesentlichen Teil der Ernährer der Eltern ist, und noch weniger darauf, ob die Eltern ihn als solchen ansehen. Denn die materielle Grundlage der Familie ist der elterliche Betrieb, und nur er ermöglichte es dem Sohne, seine Arbeitskraft in der Familie für sie zu nutzen. Was durch seine Dienstleistung erworben wurde, floß nicht ihm, sondern den Eltern als Betriebsinhabern zu (RGRKomm. 10. Aufl. Anm. 2 zu §1617 BGB; Palandt, 18. Aufl. Bem. 3 zu §1617 BGB; Mugdan Materialien IV 379).
Die auf familienrechtlichen Beziehungen beruhende Dienstverpflichtung des Hauskindes steht zudem zu der Unterhaltungsgewährung nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne der §§320 ff BGB. Die Unterhaltsgewährung ist nicht die geschuldete Vergütung für die geleisteten Dienste, ebenso wenig wie diese Dienste die geschuldete Gegenleistung für den gewährten Unterhalt sind (RGZ 99, 112 [115]; RAG JW 1934, 1062 Nr. 2). Besteht aber eine solche Wechselbeziehung nicht, so geht es auch nicht an, beide Leistungen wertmäßig miteinander zu vergleichen und eine Unterhaltsgewährung deswegen zu verneinen, weil ihr Wert geringer ist als der Wert der geleisteten Dienste.
Gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts spricht schließlich folgende Erwägung: Die Vorschrift des §1617 BGB verpflichtet das im Haushalt der Eltern lebende und von ihnen unterhaltene Kind zur Dienstleistung in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise. Das Gesetz macht dabei keine Einschränkung etwa dahin, daß Umfang und Ausmaß der geschuldeten Dienste durch den Wert des dem Kinde gewährten Unterhalts begrenzt würden. Es ist vielmehr gerade der Sinn und Zweck der Vorschrift, daß das Hauskind gegebenenfalls seine volle Arbeitskraft einsetzen muß ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Maße der Wert seiner Arbeitsleistungen den des empfangenen Unterhalts übersteigt.
Hiernach kann der Auffassung des Berufungsgerichts, der Sohn der Kläger sei zur Dienstleistung gesetzlich nicht verpflichtet gewesen, weil er von ihnen nicht unterhalten worden sei, nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Klägern und ihrem Sohn durch vertragliche Beziehungen ersetzt worden sind, mit deren Entstehung die gesetzliche Dienstleistungspflicht des Sohnes in Wegfall gekommen wäre. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958, VI ZR 6/57 = LM §1617 BGB Nr. 1, die der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts folgt (RGZ 162, 116 RAG JW 1934, 1062 Nr. 2), spricht die Lebenserfahrung, wenigstens in bäuerlichen Betrieben, eher für ein rein familienrechtliches, als für ein schuldrechtliches Verhältnis der Mitarbeit, wenn ein Sohn nach Eintritt der Volljährigkeit weiter im Haushalt der Eltern verbleibt, seinen Unterhalt erhält und im elterlichen Betrieb mitarbeitet. Daß vorliegend mit der Landwirtschaft der Kläger, wie sehr häufig auf dem Lande, noch eine Gastwirtschaft verbunden ist, ändert hieran nichts. Der Senat bezeichnet es in dieser Entscheidung zwar als ungewöhnlich, wenn ein verheirateter Landwirtssohn noch weiter im elterlichen Haushalt verbleibt und von den Eltern unterhalten wird. Dadurch wird aber entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt, daß es auch den heutigen Lebensverhältnissen und Anschauungen in bäuerlichen Kreisen noch entspricht, daß ein Sohn nach Eintritt der Volljährigkeit weiter im elterlichen Haushalt verbleibt und im Betriebe weiter mitarbeitet ohne Rechtsanspruch auf Arbeitsvergütung.
Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich nichts, was zur Widerlegung der Vermutung für die Fortdauer der familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Klägern und ihrem Sohn geeignet wäre. Die Beklagten haben das Vorliegen vertraglicher Beziehungen nicht einmal behauptet.
Entgegen dem Vortrag der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Frage offen gelassen, ob die Kläger ihrem Sohn die spätere Übergabe des Betriebes versprochen haben. Auch wenn das der Fall war, so ändert das nichts an der familienrechtlichen Grundlage der Dienstleistungspflicht des Sohnes. Die Erwartung der späteren Hofübernahme ist vielmehr gerade ein Ausfluß des familienrechtlichen Verhältnisses, ein Motiv, das den volljährigen Sohn veranlassen mag, ohne rechtlichen Anspruch auf Entlohnung im elterlichen Betrieb weiter mitzuarbeiten. So lange aber die Verpflichtung der Eltern zur Hofübergabe sowie die Verpflichtung des Sohnes zur Dienstleistung nicht vertraglich festgelegt sind, verbleibt es bei der gesetzlichen Dienstleistungspflicht des Sohnes nach §1617 BGB.
Zwar steht dem Kinde, das die Bewirtschaftung des elterlichen Anwesens erkennbar in der Erwartung geführt hat, hierfür durch spätere Hofübergabe entschädigt zu werden, falls seine Erwartung fehl geht, ein Anspruch auf Vergütung für die geleisteten Dienste nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zu (RG WarnRspr. 1942, 228; Palandt, 18. Aufl. Anm. 3 zu §1617 BGB; RGRKomm. 9. Aufl. Anm. 3 zu §1617 BGB). Aber selbst hierdurch wird das familienrechtliche Verhältnis als Grundlage der Dienstleistungspflicht des Haussohnes nicht in Frage gestellt (RGZ 74, 140; RAG JW 1932, 3483 Nr. 17; OLG Breslau JW 1929, 1297 Nr. 2; LArbG Magdeburg JW 1931, 2655 Nr. 1). Auch in den Fällen, die den mehrerwähnten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958 sowie RAG JW 1934, 1062 und JW 1933, 2081 zugrunde liegen, war der Haussohn als Hoferbe in Aussicht genommen und verblieb gerade deswegen im elterlichen Haushalt. Alle diese Entscheidungen bejahen aber eine gesetzliche Dienstverpflichtung.
In dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958 ist bereits eingehend dargelegt, daß sich aus der von der Revisionserwiderung angezogenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs NJW 1955, 1615 keine Einsichten gewinnen lassen, die den obigen Darlegungen entgegenständen. Auf diese Ausführungen kann daher Bezug genommen werden.
Der Gleichheitsgrundsatz (§3 GG), auf den sich die Revisionserwiderung beruft, wird durch die Entscheidung nicht berührt. Die Eltern haben auf das Verbleiben eines volljährigen Kindes in ihrem Haushalt, damit es ihnen weiter Dienste leiste, keinen Anspruch. Es steht daher dem Kinde jederzeit frei, den Hausstand der Eitern zu verlassen oder sich durch Vertrag eine Vergütung für die Dienste zu sichern (Mugdan Materialien IV 379; RGRKomm. 9. Aufl. §1617 BGB Anm. 1). Die berechtigten Interessen der Kinder werden daher durch die Regelung des §1617 BGB nicht gefährdet.
Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann in der Sache nicht entscheiden, da noch weitere Erörterungen, insbesondere zur Höhe der geltendgemachten Ansprüche erforderlich sind. Die Sache war daher, auch zur Entscheidung über die Kosten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.