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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 19.02.2008, Az.: 1 ABR 65/05

Einseitige Erledigterklärung im Beschlussverfahren; Rechtsschutzbedürfnis; Zustimmungsersetzung zu personellen Einzelmaßnahmen bei Wegfall des Betriebsrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.02.2008
Aktenzeichen
1 ABR 65/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 39253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen, 20.07.2005 - 2 TaBV 4/05
ArbG Bremen, 03.02.2005 - 10h BV 124/03ArbG Bremen, 06.09.2004 - 10h BV 124/03

Fundstellen

  • EzA-SD 12/2008, 15
  • FA 2008, 255 (red. Leitsatz)
  • HzA aktuell 2008, 36-37
  • NZA-RR 2008, 490-491 (Volltext mit red. LS)
  • ZBVR online 2008, 23 (red. Leitsatz)
  1. 1.

    Erklärt der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, so hat das Gericht das Verfahren einzustellen, wenn nach Anhängigkeit eingetretene Umstände dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste.

  2. 2.

    Das Rechtsschutzbedürfnis ist Sachentscheidungsvoraussetzung. Für Leistungs- und Gestaltungsanträge folgt es in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Es fehlt ausnahmsweise, wenn dem Antragsteller ein einfacherer oder billigerer Weg zur Verfügung steht oder er gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels offensichtlich nicht bedarf.

  3. 3.

    Einem Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es den Betriebsrat nicht mehr gibt.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Von Rechts wegen!

Gründe

1

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob das zunächst auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu 51 Versetzungen und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit vorläufiger personeller Maßnahmen gerichtete Verfahren erledigt ist.

2

A. Die Arbeitgeberinnen sind bundesweit agierende Unternehmen im Bereich der Telekommunikation. Sie beschäftigten in einer Betriebsstätte in B. insgesamt 72 Arbeitnehmer. Für diese wurde im Frühjahr 2002 ein Betriebsrat errichtet. Ab Dezember 2002 führten die Arbeitgeberinnen unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats bundesweit eine Neustrukturierung der betrieblichen Organisationseinheiten durch. Die Region Nord, zu der B. gehört, wurde auf die Standorte H. und Be reduziert. Die B. Vertriebsgruppe wurde zum 1. Januar 2003 der neu gebildeten Vertriebsdirektion H. zugeordnet. Außerdem wurden die B. Mitarbeiter zu neuen Teams zusammengefasst. Das zu 4) beteiligte Betriebsratsmitglied widersprach seiner Zuordnung zum H. Betrieb. Die Arbeitgeberinnen beteiligten den Betriebsrat B. nicht nach § 99 BetrVG. Der Betriebsrat erwirkte daraufhin beim Arbeitsgericht einen Beschluss, durch den die Arbeitgeberinnen zur Aufhebung der Versetzungen der B. Mitarbeiter verpflichtet wurden. Die Arbeitgeberinnen machten die Maßnahmen nicht rückgängig, sondern beantragten beim Betriebsrat die Zustimmung zur Neuzuordnung der B. Mitarbeiter zum Standort H, darunter auch des zu 4) beteiligten Betriebsratsmitglieds. Zugleich teilten sie mit, die personellen Maßnahmen würden gem. § 100 BetrVG vorläufig durchgeführt. Der Betriebsrat verweigerte innerhalb einer Woche nach Zugang seine Zustimmung. Der Durchführung vorläufiger personeller Maßnahmen widersprach er. Der für den Betrieb H. errichtete Betriebsrat stimmte der Aufnahme der betroffenen Arbeitnehmer in den H. Betrieb zu.

3

Mit einem am 8. Dezember 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragten die Arbeitgeberinnen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der B. Mitarbeiter nach H. sowie die Feststellung, dass die vorläufigen personellen Maßnahmen dringend erforderlich seien. Sie haben die Auffassung vertreten, es lägen schon keine nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtigen Maßnahmen vor. Jedenfalls sei die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu ersetzen. Die Maßnahmen hätten vor Einleitung der Zustimmungsverfahren nicht rückgängig gemacht werden können, da der B. Betrieb stillgelegt sei.

4

Die Arbeitgeberinnen haben, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, beantragt,

  1. 1.

    die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Service-Techniker, Monteure und Systemspezialisten

    1. L B, Pers.-Nr. 9140104

    2. G B, Pers.-Nr. 9144403

    [3. &]

    4. U Br, Pers.-Nr. 103655

    5. J Bu, Pers.-Nr. 103663

    6. I D, Pers.-Nr. 39826

    7. M Da, Pers.-Nr. 20511

    8. M Di, Pers.-Nr. 6801310

    9. D Di, Pers.-Nr. 6565030

    10. T Dö, Pers.-Nr. 9144429

    11. G E, Pers.-Nr. 9144387

    12. M F, Pers.-Nr. 6564710

    13. E Fr, Pers.-Nr. 6564645

    14. W G, Pers.-Nr. 6565022

    15. E H, Pers.-Nr. 9144668

    16. H Go, Pers.-Nr. 6564686

    17. G Ha, Pers.-Nr. 6564660

    18. R H, Pers.-Nr. 914460

    19. G Ho, Pers.-Nr. 7161

    20. A J, Pers.-Nr. 9144718

    21. G K, Pers.-Nr. 9127861

    22. C. Kü, Pers.-Nr. 6803068

    23. W Kü, Pers.-Nr. 6564983

    24. L L, Pers.-Nr. 9140096

    25. H Lü, Pers.-Nr. 9144262

    26. J M, Pers.-Nr. 9144437

    27. R Mi, Pers.-Nr. 9144379

    28. J P, Pers.-Nr. 32128

    29. P R, Pers.-Nr. 6564728

    30. H Re, Pers.-Nr. 9144445

    31. H Ri, Pers.-Nr. 6564694

    32. M Ro, Pers.-Nr. 6564637

    33. P S, Pers.-Nr. 9144353

    34. K Sc, Pers.-Nr. 9144452

    35. P St, Pers.-Nr. 6564991

    36. L T, Pers.-Nr. 6801054

    37. M W, Pers.-Nr. 9144536

    38. W Wi, Pers.-Nr. 9144684

    39. O Bo, Pers.-Nr. 16030 gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen,

  2. 2.

    die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Service-Technikers

    40. V D, Pers.-Nr. 9144361

    gem. § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG iVm. § 103 Abs. 2 BetrVG zu ersetzen,

  3. 3.

    die Zustimmung zur Versetzung der Vertriebsleiter, Verkaufsbeauftragten, Kommunikationsberater, Sachbearbeiter der Montageauftragvorbereitung, technischen Gruppenleiter und Projektleiter

    41. S Ba, Pers.-Nr. 28217

    [42. &]

    43. R Ge, Pers.-Nr. 9027376

    44. F Ki, Pers.-Nr. 13763

    45. A Le, Pers.-Nr. 28308

    46. E Pr, Pers.-Nr. 28035

    47. M Rei, Pers.-Nr. 3000501

    48. T Ret, Pers.-Nr. 11361

    49. C Sch, Pers.-Nr. 1665793

    50. F Schu, Pers.-Nr. 9144346

    51. N Se, Pers.-Nr. 9144700

    52. U Ti, Pers.-Nr. 48116

    53. S Z, Pers.-Nr. 1667237

    gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen und

  4. 4.

    festzustellen, dass die vorläufigen personellen Maßnahmen der Zuordnung der zu 1. bis 3. aufgeführten Arbeitnehmer ab dem 1. Dezember 2003 dringend erforderlich ist.

5

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der Betrieb in B sei zu keinem Zeitpunkt stillgelegt worden. Die Arbeitgeberinnen hätten vor Einleitung der Zustimmungsverfahren zunächst die mitbestimmungswidrig tatsächlich durchgeführten Maßnahmen aufheben müssen.

6

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberinnen im Wesentlichen entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Betriebsrats die Anträge vollständig abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Arbeitgeberinnen zunächst die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt.

7

Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist anlässlich der regelmäßigen Betriebsratswahlen am 28. März 2006 der Betriebsrat B. neu gewählt worden. Die Wahl ist beim Arbeitsgericht angefochten worden. Der Senat hat daraufhin das Rechtsbeschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Wahlanfechtungsverfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss vom 23. Mai 2007 hat das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

8

Die Arbeitgeberinnen haben daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt. Der Betriebsrat hat innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt, er stimme der Erledigterklärung nicht zu. Der Beteiligte zu 4) hat sich nicht geäußert.

9

B. Das Verfahren war auf die Erledigterklärung der Arbeitgeberinnen in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Es ist ein erledigendes Ereignis eingetreten.

10

I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Gericht in Fällen, in denen der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt erklärt und andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung widersprechen, zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Darauf, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war, kommt es - anders im Urteilsverfahren - nicht an (vgl. grundlegend BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - BAGE 65, 105 = AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 3 = EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 1, zu B I 3, 4 der Gründe; zuletzt BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 18, BAGE 117, 123 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 51 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 10). Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, ist das Verfahren einzustellen ( BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - aaO, zu B I 5 der Gründe).

11

II. Vorliegend haben die Arbeitgeberinnen als Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt. Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten. Nachdem das Arbeitsgericht die Wahl des B Betriebsrats rechtskräftig für unwirksam erklärt hat, fehlt den Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberinnen das Rechtsschutzbedürfnis.

12

1. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. vor § 253 Rn. 18 mwN). Es ist das berechtigte Interesse an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Während das Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsanträgen in Gestalt des rechtlichen Interesses an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO stets gesondert zu prüfen ist, ist es bei Leistungs- und Gestaltungsklagen regelmäßig gegeben (vgl. Musielak/Foerste ZPO 5. Aufl. vor § 253 Rn. 7). Es folgt in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob der behauptete Anspruch besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit. Besondere Umstände können aber bereits das Verlangen, in die materiellrechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen ( BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 182/05 -, zu I 2 der Gründe mwN). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Verfügung steht oder wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht bedarf.

13

2. Hiernach haben die Arbeitgeberinnen an den Zustimmungsersetzungsanträgen kein Rechtsschutzbedürfnis. Sie bedürfen der begehrten gerichtlichen Entscheidung offensichtlich nicht.

14

a) Ein Antrag des Arbeitgebers gem. § 99 Abs. 4 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme setzt die rechtliche Existenz des Betriebsrats voraus. Gibt es den Betriebsrat, dessen Zustimmung gerichtlich ersetzt werden soll, nicht (mehr), so kann der Arbeitgeber die personelle Einzelmaßnahme endgültig durchführen, ohne sich betriebsverfassungswidrig zu verhalten. Er benötigt hierzu gerichtliche Hilfe offenkundig nicht. Damit fehlt seinem Begehr auf Zustimmungsersetzung das Rechtsschutzbedürfnis. Gleiches gilt für eine nach § 103 Abs. 3 Satz 1 und 2 iVm. Abs. 2 BetrVG beantragte Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds.

15

b) Vorliegend existiert der Betriebsrat, dessen Zustimmung gerichtlich ersetzt werden soll, seit der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit seiner Wahl durch den arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 28. März 2006 nicht mehr. Die Arbeitgeberinnen können die personellen Maßnahmen durchführen, ohne dass sie hierzu noch die Zustimmung des vormals für die Betriebsstätte B. errichteten Betriebsrats benötigen.

Schmidt
Kreft
Linsenmaier
Wisskirchen
Platow