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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.04.1990, Az.: 1 ABR 79/89

Betriebsratszustimmung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.04.1990
Aktenzeichen
1 ABR 79/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 10109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Karlsruhe 20.11.1986 - 3 BV 10/85
LAG Stuttgart 22.02.1989 - 12 TaBV 15/87

Fundstellen

  • BAGE 65, 105 - 122
  • AuR 1990, 330 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 1636 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 2378-2380 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 192 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1990, 822-825 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1990, 315 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1990, 489-490 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Erklärt der Antragsteller eines Beschlußverfahrens das Verfahren für erledigt und widersprechen Beteiligte der Erledigungserklärung, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrages tatsächliche Umstände eingetreten sind, aufgrund derer der Antrag jedenfalls jetzt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müßte. Darauf, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war, kommt es nicht an. Seine gegenteilige Rechtsprechung (zuletzt Beschluß vom 15. September 1987 - 1 ABR 44/86 - BAGE 56, 108 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972) gibt der Senat auf.

Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, so ist das Verfahren entsprechend § 83 a Abs. 2 ArbGG einzustellen.

Anträge des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme oder auf Feststellung, daß eine vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (§§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) sowie der Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung einer personellen Maßnahme (§ 101 BetrVG) erledigen sich mit der Beendigung der betreffenden personellen Einzelmaßnahme.