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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1988, Az.: 2 StR 168/88

Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Totschlages; Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke; Einlegung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1988
Aktenzeichen
2 StR 168/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 14.09.1987

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus K. als Verteidiger der Angeklagten Ingeburg S.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten Claus Martin S. und Ingeburg S. und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. September 1987 werden verworfen.

Die Angeklagte Ingeburg S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Claus Martin S. Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last, die auch die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Totschlags verurteilt, und zwar die Angeklagten Petra R. und Ingeburg S. zu Freiheitsstrafen von zwölf und vierzehn Jahren und den Angeklagten Claus Martin S. zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten Claus Martin S. und Ingeburg S. und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes. Alle Rechtsmittel bleiben erfolglos.

2

A.

Das Landgericht hat festgestellt:

3

Die Angeklagte Ingeburg S. ist die Mutter der Angeklagten Claus Martin S. und Petra R.. Eine weitere Tochter der Angeklagten Ingeburg S., die 1967 geborene Cornelia ("Conny") S., lebte im Herbst 1985 mit dem 1963 geborenen Holger Sch. zusammen, womit die Angeklagten und die übrigen Mitglieder der Familie S. nicht einverstanden waren, da Sch. keiner Arbeit nachging und dem Alkohol verfallen war. Nachdem verschiedene Bemühungen, Cornelia S. zur Trennung von Sch. zu bewegen, mißlungen waren, faßten die Angeklagten und die früheren Mitangeklagten Martina S. und Hans Peter P. den Plan, Sch. betrunken zu machen, ihn in volltrunkenem Zustand irgendwo im Stadtgebiet von Koblenz abzusetzen und sodann die Polizei anonym auf ihn aufmerksam zu machen, damit er einer "Zwangsentziehung" zugeführt werde.

4

Am 1. Dezember 1985 mischte die Angeklagte Ingeburg S. aus 54 %igem Rum, Weinbrand, Korn und Zucker ein hochprozentiges alkoholisches Getränk zusammen, das heiß in eine 1,5 l fassende Thermosflasche gefüllt wurde. Am Abend veranlaßten die Angeklagten Claus Martin S. und Petra R. Holger Sch., mit ihnen im VW-Bus der Familie S. mitzufahren, "da man mit ihm zu reden habe". Auf dem Rücksitz des Busses, der von Petra R. gelenkt wurde, lag, von Sch. unbemerkt, die Angeklagte Ingeburg S.. Die Fahrt ging zu einem Parkplatz in Koblenz-Metternich, wo Claus Martin S. und Holger Sch. ausstiegen, sich auf einer mitgebrachten Decke niederließen und sich über die Beziehung Sch. zu Conny unterhielten. Dabei bot der Angeklagte Claus Martin S. Holger Sch. in Verfolgung des Planes, ihn "abzufüllen" und später hilflos im Stadtgebiet abzusetzen, das Getränk aus der mitgebrachten Thermosflasche an. In der Folgezeit tranken beide von dem Gemisch, Holger Sch. allerdings wesentlich mehr als Claus Martin S.. Für diesen wurde für die Tatzeit gegen 24.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,85 Promille errechnet, das aus dem Leichnam Sch. entnommene Blut wies eine Alkoholkonzentration von 4,27 Promille auf. Im Verlaufe des Gesprächs mit Claus Martin S. wurde Sch. wütend und erklärte schließlich, er könne mit Conny machen, was er wolle. "Er könne sie auch auf den 'Strich' schicken, wo sie Geld herbeischaffen und Betäubungsmittel für ihn ausprobieren bzw. verkaufen würde. Außerdem habe er, Sch., jetzt von der Unterredung genug, er gehe jetzt zu seiner Mutter (diese wohnte ganz in der Nähe) und werde dort einen Kaffee trinken" (UA S. 25). Das hörten auch die beiden Frauen im Bus.

"Ingeburg S. erschrak über diese Äußerungen und fürchtete um die Zukunft ihrer Tochter. Auch Petra R. und Claus Martin S. waren nach diesen Äußerungen von Holger Sch. bestürzt und sorgten sich um die Zukunft ihrer Schwester Cornelia ... Ingeburg S. beschloß in diesem Augenblick, daß Holger Sch. getötet werden mußte. Sie brachte dies gegenüber Petra mit den Worten zum Ausdruck: 'Den können wir doch so nicht laufen lassen, der muß weg!' Auch Petra R. und Martina S." (insoweit handelt es sich um eine offensichtlich unrichtige, die Angeklagten aber nicht beschwerende Feststellung, da die frühere Mitangeklagte Martina S. nicht im Bus mitgefahren war), "die diese Worte im gemeinten Sinn auffaßten, faßten nunmehr ebenfalls den Entschluß, daß Holger Sch. umgebracht werden mußte. Beide stiegen aus dem Bus und Ingeburg S. gab ihren beiden Kindern Petra und Claus M. die Anweisung, Sch., der sich inzwischen schon weiter entfernt hatte, wieder zum Bus zurückzuholen. Sie gab Petra R. eine schwere Stabtaschenlampe in die Hand, damit sie im Falle einer Weigerung Sch. mit. Gewalt nachhelfen konnte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wußte auch Claus Martin S. daß es Holger Sch. an das Leben gehen sollte. Da auch er sich Sorgen um das Wohlergehen seiner Schwester machte, beteiligte er sich an dem Vorhaben, das nunmehr darauf abzielte, Holger Sch. endgültig zu beseitigen.

Claus Martin S. und Petra R. gelang es, Holger Sch. einzuholen. Um Sch. zu täuschen, sagte Petra R. zu ihrem Bruder, er solle 'doch nicht so viel laufen mit seinem kaputten Bein'. Sie wollte mit dieser List erreichen, daß Sch. Holger" (gemeint: Claus M.) "stützen und zum Bus zurückführen sollte. Ihr Bruder verstand diesen Wink und fing umgehend an, zu humpeln. Sch. durchschaute diese List nicht und half dem nach seiner Auffassung infolge einer Verletzung gehbehinderten Claus M. S. zurück zum Bus ... Vor der geöffneten Seitentür des Busses blieb die Gruppe stehen. Holger Sch. machte jedoch keine Anstalten, in den Bus einzusteigen. Der Versuch von Petra R. und Claus Martin S., ihn hineinzuschieben, mißlang, weil er sich sträubte. Ingeburg S., die sich der Gruppe inzwischen von hinten genähert hatte, bedeutete ihrer Tochter Petra mit einer Kopfbewegung, daß sie mit der Taschenlampe auf Sch. einschlagen solle, um ihn auf diese Weise in den Bus zu prügeln. Petra R. und auch Claus Martin S., der die Taschenlampe für kurze Zeit in seinen Händen hielt, brachten dies nicht über sich. Nun ergriff Ingeburg S. die Stablampe und schlug Holger Sch. mit dem mit einem Gummirand versehenen Kopf der Stablampe von hinten einmal kräftig gegen dessen Hinterkopf ... Er sank oder ließ sich mit dem Oberkörper rückwärts nach hinten auf den Boden des Busses sinken ... Der Alkohol zeigte zu dieser Zeit noch keine nennenswerte Wirkung ... Weshalb Holger Sch. nach dem Schlag mit der Taschenlampe keine Gegenwehr leistete, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Fest steht, daß Sch. durch den Schlag nicht das Bewußtsein verlor" (UA S. 25 bis 27). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß Sch. sich nur deshalb nicht weiter wehrte, "um durch eine devote Haltung schlimmere Mißhandlungen vermeiden zu können" (UA S. 37).

5

Die Angeklagten stiegen in den Bus und dachten darüber nach, auf welche Weise Schaller zu beseitigen war. Sie kamen schließlich überein, ihn im Rhein zu ertränken. Nach einer Fahrt von etwa 30 bis 45 Minuten Dauer gelangten sie bei Koblenz-Wallersheim an das Rheinufer. "Bei Holger Sch. hatte inzwischen die volle Wirkung des zuvor genossenen Alkohols eingesetzt" (UA S. 28). Die Angeklagten Ingeburg und Claus Martin S. zogen den reglosen Sch. aus dem Bus, schleiften ihn zum Fluß und ließen ihn ins Wasser gleiten, wo er ertrank.

6

B.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

7

I.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke im Ergebnis zu Recht verneint.

8

1.

Das Tatopfer war beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (BGHSt 32, 382 [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84]) nicht arglos.

9

a)

Allerdings versah sich Holger Sch. keines Angriffs, als ihm die Angeklagte Ingeburg S. von hinten die Taschenlampe auf den Kopf schlug. Diese Tätlichkeit kann indes im Hinblick auf die geplante Tötung noch nicht als Beginn der Ausführungshandlung angesehen werden. Das Versuchsstadium einer Tat erstreckt sich auf Handlungen des Täters, die nach seinem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 26, 201 ff;  28, 162, 163;  30, 363, 364 [BGH 26.01.1982 - 4 StR 631/81];  ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Schlages mit der Taschenlampe nicht vor. Mit dem Schlag wurde nicht zur tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung angesetzt. Ihre Gestaltung war noch nicht festgelegt. Sch. sollte lediglich "in den Bus geprügelt" werden. Mit dem tätlichen Angriff der Angeklagten Ingeburg S., durch den Sch. nicht das Bewußtsein verlor, endete jedoch seine Arglosigkeit.

10

b)

Als die Angeklagten später, nach der Besprechung im Bus über die Art der "Beseitigung" Sch. und der mindestens halbstündigen Fahrt zum Rheinufer, dort dazu ansetzten, ihren Plan nunmehr zu verwirklichen, war das Tatopfer daher nicht mehr arglos. Dabei kann dahingestellt bleiben, was die Feststellung der Strafkammer, bei Holger Sch. habe "inzwischen die volle Wirkung des zuvor genossenen Alkohols eingesetzt", besagen soll: Auch wenn er besinnungslos war, kann er nicht als arglos angesehen werden (BGH NJW 1966, 1823), zumal er Argwohn hegte, bevor ihm die Sinne schwanden.

11

2.

Zur Bejahung der Heimtücke führt auch nicht die Auffassung, das Mordmerkmal verwirkliche, wer sein Opfer nach einem wohlüberlegten Plan mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt und dadurch eine bis zur Tatausübung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft (BGHSt 22, 77).

12

a)

Zwar haben die Angeklagten Claus Martin S. und Petra R., nachdem sie mit der Angeklagten Ingeburg S. übereingekommen waren, Holger Sch. zu töten, diesen durch eine List - die Vorspiegelung, Claus Martin S. sei gehbehindert und benötigte Sch. Hilfe - veranlaßt, zum Parkplatz zurückzukehren, und ihn dadurch insofern in einen Hinterhalt gelockt, als sich dort, von ihm bisher unbemerkt, als weitere Gegnerin auch die Angeklagte Ingeburg S. aufhielt. Sie handelten dabei aber noch nicht mit Tötungsvorsatz im Sinne eines konkretisierten Tatverwirklichungswillens, sondern hatten nur den allgemeinen Entschluß gefaßt, Sch. zu töten, ohne indes schon Vorstellungen entwickelt zu haben, wie dies zu bewerkstelligen sei.

13

b)

Durch die Rückkehr Sch. zum Parkplatz wurde auch nicht eine günstige Gelegenheit für die Tat geschaffen, insbesondere war Sch. dort nicht wehrlos. Er stand zwar drei Gegnern gegenüber, die aber unbewaffnet waren, sieht man von der als Tötungsmittel nicht geeigneten Stabtaschenlampe ab, und von denen der einzige männliche Gegner angetrunken war. Andererseits zeigte der genossene Alkohol bei Sch. zu dieser Zeit noch keine nennenswerte Wirkung. Holger Sch. war durchaus zur Gegenwehr in der Lage, wie sich schon daran zeigte, daß es den Angeklagten Claus Martin S. und Petra R. nicht gelang, ihn in den Bus zu schieben, als er sich dagegen sträubte. Auch der Schlag mit der Taschenlampe machte Sch. nicht wehrlos. Denn zugunsten der Angeklagten ist anzunehmen, daß er von weiterer Gegenwehr, die ihm möglich war, nur absah, "um durch eine devote Haltung schlimmere Mißhandlungen vermeiden zu können". Wenn im weiteren Verlauf des Tatgeschehens Holger Sch. schließlich widerstandsunfähig wurde, so war hierfür allein der genossene Alkohol ursächlich, den er zu sich genommen hatte, bevor er von den Angeklagten Claus Martin S. und Petra R. veranlaßt wurde, zum Parkplatz zurückzukehren.

14

II.

Die Angeklagten haben ihr Opfer auch nicht aus niedrigen Beweggründen getötet. Das entscheidende Motiv für die Tat war nach der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Landgerichts bei allen Angeklagten "die Sorge um das zukünftige Wohlergehen von Conny". Seine Wertung, dieses Motiv stehe nicht auf tiefster Stufe, ist nicht zu beanstanden.

15

C.

Die Revisionen der Angeklagten Ingeburg und Claus Martin S. sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer aufgedeckt. Dies gilt auch für die Verneinung eines minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB). Zu Recht hat die Strafkammer die Äußerungen des Tatopfers gegenüber Claus Martin S., er könne Cornelia auch auf den Strich schicken, wo sie Betäubungsmittel für ihn ausprobieren oder verkaufen würde, nicht als schwere Kränkung der Angeklagten gewertet.

Herdegen
Müller
Maier
Niemöller
Gollwitzer