Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.2026, Az.: B 5 R 140/25 B

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.04.2026
Aktenzeichen
B 5 R 140/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:200426BB5R14025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 24.05.2022 - AZ: S 10 R 12/19
LSG Bayern - 17.09.2025 - AZ: L 13 R 338/22

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Vormerkung von Anrechnungszeiten vom 16.11.2013 bis zum 18.6.2018.

2

Die Beklagte lehnte dieses Begehren ab (Bescheid vom 14.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2018). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.5.2022). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Vormerkung der beanspruchten Anrechnungszeiten seien wegen fehlender Antragspflichtversicherung nicht erfüllt. Der Kläger könne sich diesbezüglich auch weder auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch noch auf eine Zusicherung der Beklagten stützen (Beschluss vom 17.9.2025).

3

Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargelegt oder bezeichnet (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 6.10.2025 - B 5 R 38/25 B - juris RdNr 4, 9 und 13). Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz oder einen Verfahrensmangel geltend. Indem er rügt, das LSG habe die "eindeutige und eklatante Falschberatung" der Beklagten zu den Voraussetzungen und der Höchstdauer von Anrechnungszeiten und der Notwendigkeit einer Antragspflichtversicherung nicht ausreichend gewürdigt und die Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verkannt, wendet er sich gegen die (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung in seinem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.4.2025 - B 12 R 7/24 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 22.12.2023 - B 1 KR 63/22 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 1.3.2023 - B 6 KA 10/22 B - juris RdNr 28). Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Klägers, das LSG habe zu Unrecht eine Zusicherung der Beklagten verneint und den Rechtscharakter der Renteninformation vom 23.8.2016 verkannt.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.