Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.04.2025, Az.: B 12 R 7/24 B
Beanspruchung von Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.04.2025
- Aktenzeichen
- B 12 R 7/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040425BB12R724B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gotha - 24.07.2023 - AZ: S 14 R 440/22
- LSG Thüringen - 21.08.2024 - AZ: L 12 R 764/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Berechtigung der Klägerin, Beiträge zurück zu verlangen.
Die 1968 geborene Klägerin beantragte am 16.8.2019 von dem beklagten Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters. Nach mit Schreiben vom 4.12.2019 erteilter Auskunft zahlte die Klägerin am 13.2.2020 den von der Beklagten genannten Betrag von 26 340,87 Euro an die Beklagte. Mit E-Mail vom 19.4.2021 bat die Klägerin unter Hinweis auf ihre wesentlich veränderte Lebenssituation erfolglos, den eingezahlten Betrag "zurück zu erstatten" (Bescheid vom 21.6.2021; Widerspruchsbescheid vom 17.2.2022).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.7.2023). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Erstattung gezahlter Beiträge sei nach § 187a Abs 3 Satz 3 SGB VI ausgeschlossen. Hierauf sei die Klägerin auch hingewiesen worden (Urteil vom 21.8.2024).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Die Klägerin formuliert die Frage,
"ob eine Zuzahlung und die damit verbundene vorzeitige Renteninanspruchnahme - auch über viele Jahre - zwingend verbindlich und unter keinen Lebensumständen unumkehrbar ist."
Sie habe den Betrag in dem Glauben und unter der Voraussetzung bei der Beklagten eingezahlt, diesen jederzeit zurückerstattet zu bekommen. Aus ihrer Sicht habe es sich auch nicht um Beiträge, sondern um eine "Kapitaleinlage" gehandelt. Die Fehlberatung des Mitarbeiters der Beklagten begründe einen Schadensersatzanspruch auf eine Rückabwicklung und Rückzahlung der streitgegenständlichen Kapitaleinlage. Zudem habe sie auch keine Erstattung, sondern eine Rückzahlung verlangt. Das LSG habe sich auch nicht mit der gerügten Verletzung ihrer Rechte aus Art 14, 20 Abs 2 und 3 GG sowie der Verletzung des Bestimmtheitsgebotes einer gesetzlichen Regelung auseinander gesetzt.
1. Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraus - setzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
2. Unabhängig davon legt die Beschwerdebegründung auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann als nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, dh sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialen auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris RdNr 5). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin befasst sich nicht hinreichend mit der Gesetzeslage und dem ausdrücklichen Ausschluss einer Erstattung gezahlter Beiträge in § 187a Abs 3 Satz 3 SGB VI. Sie legt nicht dar, ob und inwieweit der durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.7.1996 (BGBl I 1078) eingeführten Regelung in Rechtsprechung und Literatur Einwände hinsichtlich der darin ausgeschlossenen Erstattungsmöglichkeit erhoben wurden, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen würden. Auch befasst sich die Klägerin nicht mit der bisherigen Rechtsprechung zum Institut der Beitragserstattung (vgl zB zur Begrenzung des Beitragserstattungsanspruchs BVerfG <Kammer> Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr 34 S 97).
3. Soweit die Klägerin zusammenfassend geltend macht, das LSG habe falsch entschieden, wird darauf hingewiesen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.