Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1957, Az.: V BLw 12/57
Zulässigkeit der Abänderung vertraglich vereinbarter Altenteilsleistungen bei einer erheblichen Veränderung der für ihre Festsetzung maßgebend gewesenen allgemeinen Verhältnisse; Geltung der Abänderung von Altenteilsleistungen auch bei Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1957
- Aktenzeichen
- V BLw 12/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 14961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 20.12.1956
- AG Schleswig
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 24 Abs. 1 LwVG
- § 36 EHRV
- Art. 15 PrAGBGB
Fundstellen
- BGHZ 25, 293 - 300
- DB 1957, 1127 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1798-1799 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Änderung von Altenteilsleistungen
Amtlicher Leitsatz
Die Abänderung vertraglich vereinbarter Altenteilsleistungen ist bei einer erheblichen Veränderung der für ihre Festsetzung maßgebend gewesenen allgemeinen Verhältnisse zulässig. Das gilt auch dann, wenn die Veränderung lediglich in den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten eingetreten ist.
In der Landwirtschaftssache
...
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 8. Oktober 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche,
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Schädel
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Dezember 1956 wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
- II.
Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Eigentümer des im Grundbuch von L. Band ... Blatt ...O eingetragenen Hofes, der 37,71 ha umfaßt und dessen Einheitswert 21.000 DM beträgt. Der Hof gehörte früher seinem Vater, dem Antragsteller, der schwerkriegsbeschädigt (hirnverletzt) ist. Dieser verpachtete das Anwesen im Jahre 1942 an den Antragsgegner. Der Antragsteller kündigte das Pachtverhältnis zum 1. April 1949 mit der Begründung, der Antragsgegner habe die ihm als Pächter obliegenden Verpflichtungen vernachlässigt. In dem von dem Antragsgegner daraufhin anhängig gemachten Pachtschutzverfahren (2 LwP 36/48 des Amtsgerichts Schleswig) schlössen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie die Übertragung des Hofes auf den Antragsgegner vereinbarten und auch das Altenteil des Antragstellers im einzelnen festlegten. In Ausführung dieses Vergleichs wurde zwischen den Parteien am 3. September 1948 ein Überlassungsvertrag hinsichtlich des damals unbelasteten Hofes geschlossen (UrkR Nr. ...9/48 des Notars W. in S.). Im §2 dieses Vertrages sind die Abnahmeleistungen im einzelnen bestimmt, und zwar ist dort folgendes vereinbart:
Nach Buchst. a) steht dem Antragsteller die vorhandene Abnahmewohnung zu, die aus 4 Zimmern mit besonderem Eingang besteht.
Nach der Vereinbarung unter b) hat der Antragsteller Gartenland in Größe von 500 qm zu beanspruchen.
Unter c) hat der Antragsgegner sich verpflichtet, dem Antragsteller alljährlich zur Feuerung 8.000 Stück Torf, 2 m Kluftholz und 1 Fuder Busch oder statt dessen 50 Ztr Briketts, 10 Ztr Eierkohlen oder Koks und 10 Ztr Steinkohlen zu liefern.
Nach Buchst. d) hat der Antragsgegner seinem Vater elektrisches Licht und freie Stromentnahme zu gewähren, doch hat dieser den 3,- DM monatlich übersteigenden Betrag selbst zu tragen.
Nach Buchst. e) ist der Antragsteller berechtigt, sich auf dem Hof frei zu bewegen, und der Antragsgegner verpflichtet, dessen Wäsche waschen zu lassen und ihm auf Verlangen das Wasser jeden Tag nach Bedarf in seine Küche zu liefern.
Unter Buchst. f) hat der Antragsgegner die Verpflichtung übernommen, seinem Vater ein anständiges, wohlbespanntes Fuhrwerk mit einem sicheren Kutscher zu beliebigen Ausfahrten zu stellen, in der Saat- und Erntezeit jedoch nur in Notfällen.
Nach Buchst. g) hat der Antragsgegner die kindliche Hege und Pflege des Antragstellers in alten und kranken Tagen und die Verrichtung sämtlicher häuslichen Arbeiten übernommen, die zur ordnungsmäßigen Fortführung der Altenteilshaushaltung notwendig sind.
Der Antragsgegner hat sich ferner unter h) verpflichtet, für freie ärztliche Behandlung, Arzneimittel, freie Beförderung des Arztes und der Medikamente und für freie Krankenhausbehandlung zu sorgen.
Im §2 sind unter Buchst. 1, Nr. 1), 2), 4), 5) und 6) die von dem Antragsgegner zu bewirkenden Naturalleistungen festgelegt. Nach Buchst. 1 Nr. 3 ist an den Antragsteller ein Taschengeld von monatlich 30 DM zu zahlen. Unter Buchst. 1 Nr. 7 hat sich der Antragsgegner verpflichtet, im Herbst eines jeden Jahres 5 Pfund gute Wolle zu liefern.
Gemäß §3 des Vertrages hat der Antragsgegner als Abfindung an seine Schwester Magda 1.500 DM und an seinen Bruder Hermann 1.000 DM zu zahlen.
§4 sieht vor, daß die Schwester Frieda des Antragsgegners, die kränklich und arbeitsunfähig ist, nach dem Tode des Antragstellers ein Altenteil erhält. Im Falle ihrer Verheiratung soll diese Abnahmeverpflichtung erlöschen und dafür ein Betrag von 1.500 DM gezahlt werden.
Für den Bruder Willi des Antragsgegners ist die Zahlung einer Rente von monatlich 30 DM bis zur Vollendung seines 35. Lebensjahres und für den Fall seines vorzeitigen Todes die Zahlung der Rente an dessen Ehefrau für die Dauer von 10 Jahren vorausgesehen.
Willi T. ist inzwischen verstorben. Der Antragsgegner zahlt die Rente von 30 DM nunmehr an dessen Witwe Helga T.. Der Bruder Hermann und die Schwester Magda haben die für sie vorgesehenen Abfindungen erhalten.
Wegen der Altenteilsleistungen kam es in der Folgezeit wiederholt zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien und auch zu mehreren Rechtsstreitigkeiten, bei denen es sich vorwiegend um geringfügige Altenteilsrückstände handelte (3 LwH 51/52; 2 LwH 106/52; 3 LwH 8/53 und 2 C 387/54 des Amtsgerichts Schleswig). In dem letztgenannten Prozeß - 2 C 387/54 - schlossen die Parteien an 1. Juni 1954 einen Vergleich; in dem u.a. der Überlassungsvertrag bezüglich des Stromverbrauchs vereinbarungsgemäß dahin ausgelegt wurde, daß der Antragsgegner freie Stromentnahme bis zu 3,- DM monatlich zu gewähren und daneben den auf die Altenteilswohnung entfallenden Anteil der Grundgebühr zu tragen habe.
Als der Überlassungsvertrag geschlossen wurde, bezog der Antragsteller eine Versorgungsrente, die sich im Dezember 1948 auf 60 DM belief, später herabgesetzt wurde und zur Zeit des Beschwerdeverfahrens 77,- DM betrug. Eine Ausgleichsrente wird nicht gewährt, weil das Versorgungsamt den Lebensunterhalt des Antragstellers durch das Altenteil als gesichert ansieht. Im November 1955 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers auf 70 % festgesetzt und die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson anerkannt worden.
Der Antragsteller wurde nach Abschluß des Übergabevertrages zunächst von der Ehefrau seines Sohne Willi betreut. Einige Zeit nach dessen Tode übernahm die Tochter Frieda bei ihm die Haushaltsführung. Diese war mehrere Jahre wegen Lungentuberkulose in stationärer Behandlung gewesen und erhielt, da sie sich selbst nicht ernähren konnte, bis Ende Februar 1956 eine Wirtschafts- und Ernährungsbeihilfe von monatlich 95,60 DM. Sie hat bis zum Herbst 1956 noch eine Übergangsbeihilfe von 30 DM monatlich bezogen und erhält zur Zeit keine Unterstützung mehr; da sie arbeitsfähig geworden ist.
Angesichts des Fortfalls eigener Bezüge seiner Tochter Frieda hat der Antragsteller eine Erhöhung seines Taschengeldes auf 200 DM begehrt, weil die Lebenshaltungskosten stark gestiegen seien und der vereinbarte Betrag daher nicht ausreiche, um die nötigen Bekleidungsstücke anzuschaffen sowie zusätzlich Lebensmittel und Brennmaterial zu kaufen, wozu er wegen der insoweit unzureichenden Altenteilsleistungen gezwungen sei. Der Antragsteller hat ferner frei Licht und frei Strom für alle Geräte gefordert, da der Strompreis erhöht und ihm auch ärztlicherseits die Verwendung eines Heizkissens verordnet worden sei, die einen erhöhten Stromverbrauch bedinge. Weiter hat der Antragsteller eine Erhöhung der Kohlenzuteilung gefordert und dies damit begründet, daß er, da die im Übergabevertrag vorgesehenen Mengen unzureichend seien, jährlich für 100 bis 150 DM Feuerungsmaterial habe hinzukaufen müssen. Er hat auch eine andere Regelung seines Rechts auf Gestellung eines Fuhrwerks begehrt, weil der Antragsgegner ihm ständig Schwierigkeiten mache, wenn er die Gestellung des Fuhrwerks verlange. Schließlich hat er hilfsweise verlangt, daß die Verpflichtung des Antragsgegners zur Hege und Pflege für die Dauer der Betreuung durch seine Tochter Frieda durch monatliche Zahlungen von 100 DM ersetzt werde. Dieses Verlangen hat der Antragsteller damit begründet, daß zwischen ihm einerseits und dem Antragsgegner und dessen Ehefrau andererseits eine erbitterte Feindschaft bestehe, so daß ihm eine Pflege durch diese nicht zugemutet werden könne. Der Antragsteller hat in den angeführten Punkten eine entsprechende Abänderung des Übergabevertrages vom 3. September 1948 beantragt.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieser Anträge gebeten und geltend gemacht, die Erhöhung des Taschengeldes auf 200 DM sowie die Ersetzung der Hege und Pflege durch monatliche Zahlungen von 100 DM seien für den Hof nicht tragbar. Hinsichtlich der Begleichung der Stromrechnungen hat er auf den Vergleich vom 1. Juni 1954 verwiesen, durch den seine Verpflichtung bereits erweitert worden sei. Eine nochmalige Ausdehnung dieser Verpflichtung hält der Antragsgegner nicht für erforderlich. Auch wegen der Belieferung mit Brennmaterial beruft sich der Antragsgegner auf diesen Vergleich.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach Vernehmung zweier Sachverständiger das Taschengeld auf 50 DM erhöht und dem Antragsteller freie Stromentnahme bis zum Betrage von 6,- DM monatlich zugesprochen. Es hat ferner angeordnet, daß für die Zeit der Betreuung des Antragstellers durch seine Tochter Frieda die Hege und Pflege durch den Antragsgegner fortfällt und dieser als Ausgleich monatlich 100 DM an seinen Vater zu zahlen oder ihm statt dessen nach dessen Wahl 5 Ztr Roggen zu liefern hat. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner ferner die Verpflichtung auferlegt, dem Antragsteller, so oft dieser es verlangt, ein anständiges, wohlbespanntes Fuhrwerk mit einen sicheren Kutscher zu beliebigen Ausfahrten, in der Saat- und Erntezeit jedoch nur in Notfällen, zu stellen. Im übrigen hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat eine Abänderung der im Übergabevertrage festgesetzten Leistungen wegen grundlegender Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Grund der §§157, 242 BGB für zulässig erachtet und eine wesentliche Verteuerung der Lebenshaltung seit dem Jahre 1948 bejaht. Deshalb hat es das Taschengeld und den Freibetrag für Stromentnahme erhöht. Dagegen hat das Amtsgericht die zu liefernden Naturalien als für den Antragsteller und seine Tochter Frieda ausreichend angesehen und einen Anspruch auf Lieferung weiteren Feuerungsmaterials verneint. Die Verpflichtung des Antragsgegners Einstellung des Fuhrwerks hat das Amtsgericht aus den Bestimmungen des Übergabevertrages hergeleitet. Hinsichtlich der Ablösung der Verpflichtung zur Hege und Pflege durch eine Geldrente hat es angenommen, daß der Tochter Frieda nicht zugemutet werden könne, dem Antragsteller den Haushalt ohne Entgelt zu führen, und dieser angesichts der bestehenden bitteren Feindschaft sich nicht von dem Antragsgegner und seiner Ehefrau betreuen zu lassen brauche. Es hat unter diesen Umständen als angemessen angesehen, die Verpflichtung zur Hege und Pflege durch die Zahlung eines Geldbetrages von monatlich 100 DM abzugelten.
Diese Entscheidung haben beide Parteien mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
Der Antragsgegner hat im zweiten Rechtszuge um Zurückweisung des Abänderungsantrages des Antragstellers gebeten und im wesentlichen geltend gemacht, daß die Voraussetzungen für die begehrten Abänderungen nicht gegeben seien und die Dienstleistungsverpflichtungen nicht in eine Geldrente umgewandelt werden könnten.
Der Antragsteller hat beantragt, den Überlassungsvertrag dahin abzuändern, daß der Antragsgegner ihm künftig 50 Ztr Briketts, 10 Ztr Eierkohlen oder Koks und 10 Ztr Steinkohlen zu liefern, ein Taschengeld von 75 DM monatlich zu zahlen und außer der Grundgebühr die Kosten von 600 KWh Strom im Jahr zu tragen habe. Er hat ferner eine Abänderung des Vertrages dahin begehrt, daß der Antragsgegner an Stelle der kindlichen Hege und Pflege sowie sämtlicher häuslicher Verrichtungen und Arbeiten monatlich einen Betrag von 150 DM an ihn zu zahlen habe.
Beide Vertragsparteien haben ferner um die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite gebeten.
Während des Beschwerdeverfahrens ist es erneut zu Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen, die zu einer Strafanzeige des Antragsgegners gegen den Antragsteller und einer Privatklage der Tochter Frieda gegen den Antragsgegner geführt haben.
Nach einer Beweisaufnahme über den körperlichen und seelischen Zustand des Antragstellers und die Leistungsfähigkeit des Hofes hat das Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluß zum Teil abgeändert. Es hat dem Antrag des Antragstellers hinsichtlich der freien Stromentnahme bis zu 600 KWh im Jahre und der auf ihn entfallenden Grundgebühr entsprochen und die Verpflichtung des Antragsgegners aus §2 Buchst. f des Vertrages dahin abgeändert, daß der Antragsgegner dem Antragsteller ein anständiges, wohlbespanntes Fuhrwerk mit einem sicheren Kutscher oder nach Wahl des Antragsgegners einen Personenkraftwagen mit Fahrer in dringenden Notfällen und außerdem 9-mal im Jahr auf Verlangen zur Verfügung zu stellen habe. Ferner hat das Beschwerdegericht dem Antrage des Antragstellers hinsichtlich des zu liefernden Feuerungsmaterials stattgegeben. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Beschwerden zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Zurückweisung des Antrages auf Umwandlung der Verpflichtung zur Hege und Pflege in eine Geldrente von monatlich 100 DM in vollem Umfange begehrt. Hilfsweise bittet der Antragsgegner, diesem Antrage nur zum Teil und nur unter Fortfall der Erhöhung des Taschengeldes und der Verpflichtung, neunmal im Jahre ein Fuhrwerk oder einen Personenkraftwagen zu stellen, stattzugeben und äußerstenfalls die Sache im Umfang des Hilfsantrages an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Angriffe beider Parteien gegen die Erhöhung des Taschengeldes auf 50 DM monatlich und gegen die Festsetzung eines Betrages von 100 DM monatlich zur Abgeltung der kindlichen Hege und Pflege und der sonstigen vom Antragsgegner geschuldeten. Dienstleistungen für unbegründet erachtet. Es hat angenommen, eine Neufestsetzung von Altenteilsleistungen sei nicht nur bei Geldbezügen nach dem Gesetz vom 18. August 1923 (RGBl S. 815) zulässig, sondern könne ganz allgemein unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben vorgenommen werden, wenn sich die beim Abschluß des Überlassungsvertrages gegebenen Verhältnisse grundlegend geändert hätten und das Festhalten an der ursprünglichen Leistung dem Sinn des Überlassungsvertrages widerspreche. Das gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht nur für eine Änderung der allgemeinen Verhältnisse, sondern auch für die besonderen Verhältnisse der Beteiligten. Das Beschwerdegericht hat eine entscheidende Änderung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers einmal darin gefunden, daß mit einer Überbrückung der zwischen den Parteien entstandenen Kluft nicht mehr gerechnet werden könne, der Antragsgegner auch an der erbitterten Feindschaft nicht unschuldig sei und dem Antragsteller schon mit Rücksicht auf seine Hirnverletzung und die Notwendigkeit. Aufregungen zu vermeiden, eine Betreuung durch den Antragsgegner und dessen Ehefrau nicht mehr zugemutet werden könne. Eine weitere wesentliche Veränderung der beim Vertragsschluß bestehenden Verhältnisse hat das Oberlandesgericht in der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers gesehen, der nunmehr zu 70 % erwerbsunfähig sei und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jetzt einer ständigen Pflegeperson bedürfe. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, daß der Antragsgegner und seine Ehefrau nach Lage der Dinge die Aufgaben der nötigen Pflegeperson nicht erfüllen können und daher nach §2 Buchst. g und h des Vertrags in Verbindung mit§242 BGB verpflichtet sind, die durch die Inanspruchnahme der Frieda T. als Pflegeperson entstehenden Kosten zu tragen. Den von dem Amtsgericht festgesetzten Betrag von 100 DM monatlich hat das Beschwerdegericht als notwendig, aber auch als ausreichend angesehen und dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen entnommen, daß diese Belastung und die durch die wirtschaftliche Entwicklung gerechtfertigte Erhöhung des Taschengeldes auf monatlich 50 DM bei einer Einschränkung der persönlichen Bedürfnisse des Antragsgegners für den Hof tragbar seien. Wegen des jetzigen Gesundheitszustandes des Antragstellers hat das Oberlandesgericht ferner die von ihm vorgenommene Regelung des Stromverbrauchs für gerechtfertigt erachtet. Angesichts der erheblichen Mehrbelastung des Antragsgegners durch die vorgenommene Abänderung seiner Verpflichtungen hat das Beschwerdegericht auch eine Einschränkung auf seiten des Antragstellers für geboten gehalten und deshalb dessen Recht auf tägliche Ausfahrten nach freiem Belieben, durch das dem Antragsgegner erhebliche Unkosten erwachsen könnten, in der oben angegebenen Weise eingeschränkt. Den Streit um die Art des Feuerungsmaterials hat das Oberlandesgericht dadurch als erledigt angesehen, daß der Antragsgegner sich mit der künftigen Lieferung von Hartfeuerung einverstanden erklärt hat.
Die Rechtsbeschwerde sieht in der Umwandlung des Anspruchs auf Hege und Pflege eine Gesetzesverletzung. Sie hält die Anwendung des§242 BGB für rechtsirrig. Nach ihrer Ansicht können vertraglich begründete Rechte und Pflichten nicht ohne weiteres umgewandelt werden. Die Rechtsbeschwerde glaubt, dies sei insbesondere bei bäuerlichen Überlassungsverträgen unzulässig, weil in ihnen Lasten und Rechte der Vertragsteile genau auf die Leistungsfähigkeit des Hofes, die Existenz des Bauern und den Bedarf der Beteiligten abgestimmt seien. Sie weist darauf hin, daß der Gesetzgeber gerade für Altenteilsverträge bestimmte Abänderungsmöglichkeiten festgelegt habe, und folgert daraus, daß nicht weitere Abwandlungen mit §242 BGB begründet werden könnten. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde kann eine Naturalleistung bei grober Störung der persönlichen Verhältnisse nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des Art. 15 §8 PrAGBGB in eine Geldrente umgestellt werden. Sie rügt, daß das Beschwerdegericht diese Vorschrift übersehen habe, und meint, die kindliche Hege und Pflege sei überhaupt eine unvertretbare Leistung, die sich in Geld nicht ausdrücken lasse, da sie sich inhaltlich als unentgeltliche persönliche Fürsorge darstelle.
Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht ferner vor, die Prüfung unterlassen zu haben, ob und inwieweit nicht eine von dem Antragsgegner zu stellende und zu bezahlende, auf dem Hofe tätige Hilfskraft, Hausgehilfin oder Pflegerin von Fall zu Fall die Hege und Pflege durchführen könnte. Sie bringt weiter vor: Der angefochtene Beschluß lasse rechtsirrtümlich nicht erkennen, weshalb als Ersatzkraft nur die Tochter Frieda in Betracht kommen solle, zumal da diese selbst kränklich und nur zum Teil arbeits- und einsatzfähig sei. Auch habe das Beschwerdegericht nicht dargelegt, welche Funktionen die Pflegeperson gegenwärtig ausüben solle, und ferner verkannt, daß das für 2 Personen ausreichende Altenteil ersichtlich für eine vom Altenteiler selbst zu bestellende Hilfskraft gedacht sei. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien sei der Antragsteller, der sogar Rad fahren könne, gehfähig und in ser Lage, sich überall frei zu bewegen. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts reichten danach nicht aus, eine so schwere Veränderung der Verhältnisse darzutun, daß die Umstellung der Hege- und Pflegepflicht auf eine monatliche Geldrente gerechtfertigt erscheine. Es komme hinzu, daß Frieda T. nicht nur ohnehin mit dem Antragsteller in Familiengemeinschaft lebe, sondern ihr auch die Rechte aus §4 des Vertrages zuständen, sie also nicht nur tatsächlich, sondern gerade auch rechtlich mit dem Hof und seinem Bestand eng verknüpft sei, so daß von ihr ein unentgeltlicher Pflegeeinsatz verlangt werden könne, solange sie hierzu in der Lage sei. Im übrigen hätte das Oberlandesgericht, wenn es den Antragsteller schon jetzt für so hilfs- und pflegebedürftig ansehe, daß es den Beginn der Hege- und Pflegepflicht bejahe, klären müssen, ob nicht die Rente von 100 DM das Taschengeld voll auffange und das Verlangen, Ausfahrten zu unternehmen, mit §242 BGB unvereinbar sei. Gegebenenfalls müsse die Sache wegen der angeführten weiterer Aufklärung bedürftigen Punkte an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt. Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsgegner am 22. Januar 1957 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist allerdings erst am 23. Februar 1957 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen. Der Antragsgegner hat jedoch an 22. Februar 1957 durch ein Telegramm Rechtsbeschwerde eingelegt, das am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Januar 1951 (V BLw 57/49) genügt die telegraphische Einlegung der Rechtsbeschwerde zur Nahrung der Rechtsbeschwerdefrist (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 23. September 1952, V BLw 3/52, NJW 1953, 25 [nur Leitsatz] = LM Nr. 1 zu §5 LVR).
Die Rechtsbeschwerde ist nach §24 Abs. 1 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Antragsgegner greift die angefochtene Entscheidung lediglich in einem Punkte an, nämlich insoweit, als seine Beschwerde gegen die Änderung des Übergabevertrages durch Nr. 3 des amtsgerichtlichen Beschlusses zurückgewiesen worden ist, durch die seine Verpflichtungen aus §2 Buchst. e Abs. 3 und 4 und Buchst. g durch die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 100 DM monatlich oder zur Lieferung von 5 Ztr Roggen ersetzt worden sind. Der Antragsgegner hält an sich Abänderungen vereinbarter Altenteilsleistungen überhaupt nur für zulässig, soweit sie durch das Gesetz vom 18. August 1923, das nur Geldleistungen zum Gegenstand hat, und die auf ihm beruhenden Landesverordnungen, durch Art. 15 PrAGBGB oder durch die Vorschriften über die richterliche Vertragshilfe ausdrücklich zugelassen sind. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Unter der Geltung des Reichserbhofrechts hatte die Frage der Abänderbarkeit vertraglich vereinbarter Versorgungsleistungen in §36 EHRV für Erbhöfe eine umfassende Regelung gefunden. Nach dieser Vorschrift konnte das Anerbengericht Altenteilsansprüche auf Antrag anderweitig festsetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der Umstände des Falles der Billigkeit entsprach. Das galt insbesondere dann, wenn sich die Verhältnisse, welche für die Bemessung der Leistungen maßgebend waren, später wesentlich geändert hatten. Diese Rechtsgrundlage ist mit der Aufhebung des Erbhofrechts entfallen. Die am 24. April 1947 in der früheren Britischen Besatzungszone in Kraft getretene Höfeordnung sieht eine dem §36 EHRV entsprechende. Abänderungsmöglichkeit nicht vor. Wöhrmann (RdL 1949, 187 ff) hat sich mit der Frage der Änderung von Altenteilsleistungen nach der Aufhebung des Reichserbhofrechts befaßt und unter Hinweis auf den Rechtszustand vor Einführung des §36 EHRV sich dahin ausgesprochen, daß ein Altenteil letzten Endes nichts anderes bedeute als die Sicherstellung des Unterhalts des abgehenden Bauern und seines Ehegatten, daß aber Unterhaltsverträge nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§§157, 242 BGB) dahin auszulegen seien, daß sich im Falle einer grundlegenden Änderung der maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse die Vertragsleistunden entsprechend ändern (so auch Vogels, Reichserbhofgesetz, 4. Aufl. §36 EHRV Anm. 3). Wöhrmann nimmt folgerichtig an, daß die Neufestsetzung auf Grund der §§157, 242 BGB auch zu einer inhaltlichen Änderung des Altenteilsrechts führen kann. Lange/Wulff (Höfeordnung, 4. Aufl. S. 302) halten ebenfalls eine Abänderung des vertragsmäßig zu gewährenden Altenteils auf Grund der§§157, 242 BGB bei einer Grundlegenden Veränderung der bei seiner Begründung bestehenden Verhältnisse für zulässig. Dieselbe Auffassung hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone vertreten, der in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1949 (RdL 1950, 206) hinsichtlich der materiellen Rechtsfragen u.a. auf Vogels (a.a.O.) verweist. Auch das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung vom 29. August 1950 (RdL 1950, 305) das Gericht für befugt erachtet, auf Antrag eine Änderung der Altenteilsleistungen vorzunehmen, wenn sich die Verhältnisse, die dem Übergabevertrag zugrunde lagen, von Grund auf geändert haben. In demselben Sinne hat sich das Oberlandesgericht Schleswig in seinem Beschluß vom 28. Januar 1954 (RdL 1954, 103) ausgesprochen. Der erkennende Senat hat in seiner. Entscheidung vom 31. Januar 1956 (V BLw 53/55) ebenfalls weitgehende Abänderungen eines vereinbarten Altenteils durch die Vorinstanzen gebilligt. Nach alledem ist die Abänderung vertraglich vereinbarter Altenteilsleistungen bei einer erheblichen Veränderung der für ihre Festsetzung maßgebend gewesenen Verhältnisse grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen der von dem Antragsgegner angeführten gesetzlichen Vorschriften nicht gegeben sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben oder ob lediglich eine erhebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten eingetreten ist. Im Gegensatz zu derHöfeordnung der früheren Britischen Zone ist in §23 Abs. 4 HöfeORhPf eine Abänderung des Altenteils des überlebenden Ehegatten durch das Landwirtschaftsgericht aus besonderem Grunde ausdrücklich vorgesehen. Als Beispiel für einen besonderen Grund ist dort gerade ein wiederholtes, den Frieden auf dem Hof störendes Verhalten des einen Teils, durch das dem anderen Teil die Fortsetzung des Zusammenlebens auf dem Hof nicht mehr zugemutet werden, kann, angeführt, also eine erhebliche Veränderung der persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander. Die hier vertretene Ansicht, daß die Abänderung von Altenteilsleistungen schon dann zulässig ist, wenn die erhebliche Veränderung lediglich in den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten eingetreten ist, hat danach in der Höfeordnung des Landes Rheinland-Pfalz einen gesetzlichen Niederschlag gefunden.
Die Auffassung des Antragsgegners, eine Umwandlung der dem Antragsteller nach §2 Buchst. e und g des Überlassungsvertrages zustehenden Rechts in einen Geldzahlungsanspruch sei schon deshalb unzulässig, weil es sich um höchstpersönliche Ansprüche auf Naturalleistung handle, die nur auf dem Hofe von ihm (Antragsgegner) erfüllt werden könnten, ist ebenfalls irrig. Höchstpersönlicher Natur sind diese Ansprüche insofern, als nur der Antragsteller selbst einen Anspruch auf diese Dienstleistungen erheben und diese Rechte nicht etwa an einen Dritten abtreten kann. Dagegen steht es dem Verpflichteten frei, in welcher Weise er der Pflicht zur Hege und Pflege nachkommen will. Er ist nicht gehalten, diese Dienstleistungen selbst zu verrichten, sondern kann sich hierzu anderer Personen bedienen, sofern nur die Betreuung des Berechtigten ordnungsmäßig vorgenommen wird. Liegen Umstände vor, die den Altenteiler berechtigen, die vorgesehenen Dienstleistungen seitens des Verpflichteten abzulehnen, so muß er verlangen können, daß er selbst für die nötige Betreuung sorgt und der Verpflichtete die dadurch entstehenden Kosten, soweit sie angemessen sind, trägt. Das ergibt sich ebenfalls aus den §§157, 242 BGB. Es entspricht zudem der in Art. 15 §8 PrAGBGB getroffenen Regelung, nach welcher der Berechtigte unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen eine Entschädigung in Geld für diejenigen Leistungen verlangen kann, die er infolge des Verhaltens des Verpflichteten nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann. Danach kann die Verpflichtung zur Hege und Pflege sehr wohl durch eine Zahlung ersetzt werden, die es dem Berechtigten ermöglicht, seine Betreuung durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
Nach dem oben Gesagten setzt die Anordnung der Zahlung eines Geldbetrages anstelle der vertraglich vorgesehenen Hege und Pflege voraus, daß seit der Begründung des Altenteils eine wesentliche Veränderung der damals bestehenden Verhältnisse eingetreten ist. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe es an hinreichenden Feststellungen in dieser Hinsicht fehlen lassen, ist nicht begründet. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, eine Änderung der Altenteilsleistungen sei nicht nur bei einer erheblichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch bei einer solchen der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten zulässig, ist nicht zu beanstanden. Eine für die vorgenommene Umwandlung ausreichende Veränderung der bei Vertragsschluß gegebenen Sachlage hat das Oberlandesgericht einmal in der jetzt bestehenden Verfeindung der Beteiligten und außerdem in der seit dem Jahre 1949 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers gefunden. Auf eine durch die Verfeindung hervorgerufene unüberbrückbare Kluft zwischen den Beteiligten hat das Beschwerdegericht aus den zahlreichen unter ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten und aus der Tatsache geschlossen, daß es neuerdings sogar zu einer Strafanzeige des Antragsgegners gegen den Antragsteller gekommen ist. Diese Würdigung greift die Rechtsbeschwerde denn auch nicht an. Sie macht lediglich geltend, daß die Schwester Frieda des Antragsgegners der Störer des Familienfriedens gewesen sei. Dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Darstellung steht die Feststellung des Oberlandesgerichts entgegen, daß der Antragsteller an den entstandenen Differenzen nicht unschuldig ist. Das Beschwerdegericht hat dies daraus gefolgert, daß der Antragsgegner in fast allen Verfahren zwischen den Beteiligten unterlegen ist. Auch die Feststellung der wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers beruht auf hinreichenden tatsächlichen Ermittlungen. Das Beschwerdegericht hat sich nicht lediglich darauf gestützt, daß der Grad der Erwerbsunfähigkeit seitens des Versorgungsamts von 60 % auf 70 % heraufgesetzt und die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson anerkannt worden ist, sondern es hat sich für seine Auffassung auch auf die Aussage des von ihm vernommenen behandelnden Arztes und vor allem auf das Gutachten des Leiters der neurologischen Abteilung des Landeskrankenhauses in Schleswig berufen, nach dem sich der Gesundheitszustand des Antragstellers seit dem Jahre 1948 so verschlechtert hat, daß er hilfs- und pflegebedürftig geworden ist, weil zu einer traumatischen noch eine cerebralsklerotische Hirnschädigung hinzugetreten ist.
Nach diesem Gutachten ist aus Gründen der persönlichen wie der allgemeinen Sicherheit eine ständige Pflegeperson erforderlich. Wenn das Beschwerdegericht diesem Gutachten gefolgt ist, so bestehen dagegen umsoweniger Bedenken, als die Verlegung des Antragstellers von der chirurgischen Abteilung des Stadtkrankenhauses in Schleswig in die neurologische Abteilung des Landeskrankenhauses gerade vorgenommen worden ist, weil ein schwerer Krampfanfall mit vollkommenem Bewußtseinsverlust und anschließender Benommenheit eingetreten war, dem ein weiterer schwerer Krampfanfall folgte. Die Feststellung der Gesundheitsverschlechterung des Antragstellers und die Annahme seiner Pflegebedürftigkeit entbehren danach nicht der erforderlichen tatsächlichen Unterlagen, zumal da sich der behandelnde Arzt im wesentlichen in demselben Sinne geäußert hat wie der Leiter der neurologischen Abteilung des Landeskrankenhauses. Es ist nur folgerichtig, daß das Beschwerdegericht bei der Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller eine Betreuung durch den Antragsgegner und dessen Ehefrau zugemutet werden könne, auch den Gesundheitszustand des Antragstellers, insbesondere seine Hirnverletzung und die Notwendigkeit, Aufregungen von ihm fernzuhalten, in Betracht gezogen hat. Ein verfahrensrechtlicher Verstoß bei diesen tatsächlichen Feststellungen ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat insoweit auch keine Rügen erhoben. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, durch die Verfeindung und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers sei eine so erhebliche Veränderung der im Jahre 1948 gegebenen Verhältnisse eingetreten, daß die Verpflichtung zur Hege und Pflege eine anderweitige Regelung erheische, entbehrt danach nicht der nötigen tatsächlichen Grundlage.
Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, daß die Ablösung der Verpflichtung zur Hege und Pflege durch Zahlung eines Geldbetrages nicht erforderlich sei, der Antragsgegner sich vielmehr dieser Pflichten durch eine von ihm gestellte und entlohnte Hilfskraft entledigen könne, ist ebenfalls unbegründet. Eine solche Pflegeperson wäre von dem Antragsgegner auszuwählen und von ihm und seinen Weisungen abhängig. Angesichts der zwischen den Beteiligten bestehenden Verfeindung kann dem Antragsteller aber nicht zugemutet werden, sich in die Obhut einer Person zu begeben, die von seinem Sohn abhängig ist und auf deren Auswahl und Verhalten er keinen Einfluß hat. Der Ausgang der vorausgegangenen Rechtsstreitigkeiten, bei denen es sich durchweg um die Erfüllung von Verpflichtungen des Antragsgegners gehandelt hat, läßt nämlich befürchten, daß eine Gestellung der Pflegeperson durch den Antragsgegner zu weiteren Zwistigkeiten führen und für den Antragsteller Aufregungen zur Folge haben würde, die nach dem ärztlichen Gutachten vermieden werden müssen. Zutreffend hat das Beschwerdegericht erwogen, gerade bei der Pflege eines Hirnverletzten komme es nicht nur auf die mehr oder minder willige Ausführung der Dienstleistungen, sondern darauf an, daß die Pflegeperson wirklich um das Wohl des Hirnverletzten bemüht sei und ihm jede Aufregung erspare. Es ist danach bei der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht eine Betreuung des Antragstellers durch eine von dem Antragsgegner gestellte Pflegeperson nicht in Erwägung gezogen, sondern als erforderlich angesehen hat, daß die Hege- und Pflegepflichten des Antragsgegners durch monatliche Geldzahlungen abgegolten werden und dem Antragsteller so die Möglichkeit gewährt wird, sich durch eine ihm genehme Pflegeperson betreuen zu lassen.
Zu Unrecht vermißt die Rechtsbeschwerde Angaben darüber, worin die Tätigkeit der Pflegeperson bestehen soll. Das Beschwerdegericht hat sich erkennbar die Auffassung des Sachverständigen zu eigen gemacht, nach der die Hauptaufgabe der Pflegeperson in der Pflege und Betreuung des Antragstellers zu bestehen hat. Darin liegt, daß diese seinen Haushalt zu führen und ihm jede Hilfeleistung zu gewähren hat, deren er bei seinem Gesundheitszustand bedarf. Damit ist der Aufgabenkreis der Pflegeperson hinreichend gekennzeichnet. Einer ins einzelne gehenden Angabe der vorzunehmenden Verrichtungen bedurfte es umsoweniger, als diese im voraus gar nicht zu übersehen sind.
Ungerechtfertigt ist ferner der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe sich nicht darüber ausgesprochen, weshalb nur die Tochter Frieda des Antragstellers als Pflegeperson in Betracht kommen solle. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß dieser im Einverständnis mit seiner Tochter Frieda seine Betreuung durch diese wünscht und die Entscheidung unter Nr. 3 des amtsgerichtlichen Beschlusses dem in der mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht gestellten Hilfsantrage entspricht, der auf eine Betreuung durch die Tochter Frieda abgestellt ist und damit bereits für den Fall, daß die Pflicht zur Hege und Pflege durch Geldzahlungen ersetzt werden sollte, die dem Antragsteller dann zustehende Wahl der Pflegerin vorweggenommen hat. Das Beschwerdegericht war danach gar nicht befugt, die Betreuung durch eine andere Person vorzusehen, und brauchte sich infolgedessen auch nicht mit dieser Möglichkeit auseinanderzusetzen. Ebensowenig war es angesichts der von dem Antragsteller getroffenen Wahl Aufgabe des Oberlandesgerichts, zu prüfen, ob seine Tochter gesundheitlich den Aufgaben einer Pflegerin gewachsen ist.
Nach dem oben Gesagten, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum einen Anspruch des Antragstellers auf Abgeltung der Hege- und Pflegepflicht durch monatliche Geldzahlungen bejaht. Selbst wenn, wie die Rechtsbeschwerde meint, Frieda T. die unentgeltliche Betreuung ihres Vaters zuzumuten wäre, könnte der Antragsgegner sich darauf nicht mit Erfolg berufen; denn hier steht nicht zur Erörterung, ob und welche Ansprüche die Schwester des Antragsgegners gegen ihren Vater zu erheben vermag, sondern welcher Betrag diesem bei Fortfall der Verpflichtung des Antragsgegners zur Hege und Pflege zuzuerkennen ist. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß es in höchstem Maße Treu und Glauben widersprechen würde, wenn man den Antragsgegner ohne jede Gegenleistung von seiner Betreuungspflicht entbinden, seiner Schwester Frieda aber die unentgeltliche Pflege des Vaters zumuten wollte, worauf das Verbringen der Rechtsbeschwerde hinausläuft. Unerheblich ist auch, daß der Frieda T. in §4 des Übergabevertrages ein Anspruch auf ein Altenteil eingeräumt worden ist; denn diese Rechte stehen ihr erst nach dem Ableben des Vaters zu und berühren daher dessen Zahlungsanspruch nicht. Daß das Altenteil des Antragstellers sehr reichlich bemessen ist, hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, es hat vielmehr bei seiner Entscheidung berücksichtigt, daß die Abnahmeleistungen dem Antragsteller es ermöglichen, mit ihnen den Unterhalt seiner Tochter zum Teil zu bestreiten. Dagegen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Bemessung des Altenteils im Einblick auf eine künftige, eine Pflegeperson erfordernde Gebrechlichkeit des Antragstellers vorgenommen worden ist. Insoweit fehlt es auch an einem entsprechenden Vorbringen des Antragsgegners in den Tatsacheninstanzen. Das Beschwerdegericht hat schließlich auch die Leistungsfähigkeit des Hofes nicht außer Betracht gelassen, sondern im Anschluß an das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen dargelegt, daß der Betrieb eine monatliche Zahlung von 100 DM neben der durch die veränderten Verhältnisse gerechtfertigten Erhöhung des Taschengeldes auf 50 DM zu tragen vermag. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, daß diese Feststellung durch Rechtsirrtum beeinflußt ist; ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat endlich nicht übersehen, daß der Antragsgegner durch die Abänderung der Altenteilsleistungen eine nicht unbeträchtliche Mehrbelastung erleidet. Es hat von ihm eine entsprechende Einschränkung seiner persönlichen Lebenshaltung verlangt, aber andererseits auch eine wesentliche Einschränkung des Rechts des Antragstellers auf Gestellung eines Fuhrwerks vorgenommen, indem es ihm eine Ausübung dieses Rechts nur neunmal im Jahre und in dringenden Notfällen zugestanden hat. Damit hat das Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht, daß die Ausübung dieses Rechts in dem aufrechterhaltenen Umfang trotz der Erhöhung bzw. Umwandlung anderer Versorgungsleistungen tragbar sei. Dabei handelt es sich um eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Ermessensentscheidung, die keinen Rechtsirrtum erkennen läßt und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist.
Nach alledem erwies sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§34, 44, 45 LwVG.
Dr. Hückinghaus
Dr. Piepenbrock