Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1956, Az.: V BLw 53/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1956
- Aktenzeichen
- V BLw 53/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 06.06.1955
Verfahrensgegenstand
Abänderung eines Altenteils
Prozessführer
der Ehefrau Lisa S. geb. G. in G.-B. Kreis U., vertreten durch Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
1. die Ehefrau Hedwig V. geb. S. verw. G., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...,
2. deren Ehemann, den Landwirt Richard V., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 31. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Juni 1955 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, die den Antragsgegnerinnen auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.400 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 19. Dezember 1926 verstorbene Landwirt Hermann G. war Eigentümer des im Grundbuch von G. Bd. Bl 9. eingetragenen Hofes, der früher 10,9349 ha umfaßte und jetzt noch 10,6849 ha groß ist. Der Einheitswert beträgt 7.400 DM. Die Besitzung, die mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes Erbhof wurde, ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung.
Hermann G. war mit der jetzigen Ehefrau Hedwig V. geb. S. (Antragsgegnerin zu 1) verheiratet. Aus dieser Ehe ist als einziges Kind die am 9. September 1922 geborene Antragstellerin hervorgegangen, die mit dem Tode ihres Vaters im Wege der Erbfolge Eigentümerin des Hofes geworden ist. In einem Ehe- und Erbvertrag vom 22. Oktober 1921, den der Vater der Antragstellerin mit seiner damaligen Verlobten und späteren Ehefrau abgeschlossen hat, war der Ehefrau, falls sie ihren Ehemann überleben sollte und Kinder vorhanden waren, bis zum 25. Lebensjahr des Anerben der Nießbrauch an dem gesamten Nachlaß und nach diesem Zeitpunkt ein lebenslängliches Altenteilsrecht, wie es "dann den Kräften der Stelle angemessen ist", eingeräumt worden. Die Antragsgegnerin zu 1 ist seit dem Jahre 1929 in zweiter Ehe mit dem Landwirt Richard V. (Antragsgegner zu 2) verheiratet. Aus dieser Ehe sind ein Sohn im Alter von 21 und zwei Töchter im Alter von jetzt 20 und 19 Jahren hervorgegangen.
Am 24. November 1948 schloß die Antragstellerin mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater einen notariellen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, den Antragsgegnern vom 1. Januar 1949 ab ein lebenslängliches Altenteil, bestehend aus einem Wohnrecht an zwei Räumen unter Mitbenutzung der Küche sowie näher bestimmten Naturalleistungen und einem Taschengeld von 15 DM monatlich, zu gewähren. Das Altenteilsrecht, dessen Jahreswert in dem Vertrag zum Zwecke der Kostenberechnung mit 600 DM angegeben ist, wurde am 15. Februar 1949 im Grundbuch eingetragen. Da sich später Zweifel ergaben, ob das eingetragene Altenteilsrecht die Belastungsgrenze von 7/10 des Einheitswertes überstieg (Art IV Nr. 10 Buchst a BrMilRegVO Nr. 84), haben die Antragsgegner nachträglich die Genehmigung der Belastung beantragt. Die Genehmigung ist jedoch rechtskräftig versagt worden (1 LwG 3/54 AG Uelzen).
Die Antragstellerin ist seit dem 26. Februar 1949 mit dem Landwirt Emil S. verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 1 bis 4 Jahren. Außer den nach dem Vertrag vom 24. November 1948 den Antragsgegnern zustehenden Räumen werden noch zwei weitere Zimmer von der Familie V. benutzt. In dem einen Raum schlafen die beiden Töchter der Antragsgegner, in dem anderen Zimmer die 76jährige Stiefmutter des Antragsgegners zu 2, die Witwe Berta V. die schon seit langen Jahren auf dem Hofe lebt.
Zwischen den Parteien bestehen erhebliche Spannungen, die zu Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten geführt haben.
Die Antragstellerin hat eine angemessene Herabsetzung der Altenteilsleistungen beantragt. Die Antragsgegner haben um Zurückweisung des Antrages gebeten. Nachdem im Termin vom 1. August 1950 für die Zeit bis zum 1. Oktober 1953 eine vorübergehende Regelung getroffen worden war, ist nach dem Ablauf dieses Zeitraums das Verfahren fortgesetzt worden. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die dem Ehemann V. zustehenden Altenteilsleistungen mit Rücksicht darauf, daß er eine monatliche Rente von 120 bis 150 DM bezieht, gestrichen, im übrigen die vertraglichen Leistungen geändert. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortigen Beschwerden der Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel an Stelle der sämtlichen vereinbarten Altenteilsleistungen - mit Ausnahme der beiden von den Antragsgegnern bewohnten Räume - eine jährliche Rente von 300 DM festgesetzt, die Benutzung eines Stalles und Schuppens geregelt, der Antragstellerin die Verpflichtung zur Einrichtung einer Eiche für die Antragsgegner auferlegt und die Eintragung des Altenteils im Grundbuch angeordnet. Ziff IV und V des Beschlusses betreffen die von den Töchtern der Antragsgegner und der Witwe Berta Voss benutzten beiden Räume. Der Schlafraum der Töchter soll sofort, das Zimmer der Witwe V., für die eine andere Eingangstür zu schaffen ist, zwei Wochen nach deren Ableben an die Antragstellerin herausgegeben werden. Für diese beiden Räume haben die Antragsgegner bis zur Herausgabe vom 1. Oktober 1953 ab eine monatliche Miete von 0,40 DM je Quadratmeter zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG) und eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht geltend gemacht ist und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nur zulässig, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt.
1.
Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß auch dem Ehemann V. auf Grund des Vertrages vom 24. November 1948 ein Altenteilsrecht zusteht. Es hat jedoch die vereinbarten Altenteilsleistungen als untragbar für den Hof angesehen, bei dem gespannten Verhältnis zwischen den Beteiligten eine Abtrennung der Wohnräume und die Umwandlung der Naturalleistungen in eine der Leistungsfähigkeit des Hofes entsprechende Geldrente für erforderlich gehalten. Im übrigen führt das Beschwerdegericht aus, daß den Antragsgegnern die beiden Räume der Töchter und der Witwe Voss auf Grund des Altenteilsvertrages nicht zuständen, daß die Antragstellerin mit ihrer ganzen Familie insgesamt nur drei Räume bewohne und deshalb auf das Schlafzimmer der Töchter der Antragsgegner dringend angewiesen sei, so daß dieser Raum sofort an die Antragstellerin herauszugeben sei, während das bisherige Schlafzimmer der Stiefmutter des Antragsgegners zu 2 weiterbenutzt werden könne, aber nach deren Tode binnen angemessener Frist geräumt werden müsse. Das Oberlandesgericht hält es für angemessen, daß die Antragsgegner bis zur Herausgabe dieser Räume eine monatliche Miete zahlen, die es auf 0,40 DM je Quadratmeter bemessen hat.
2.
Die Rechtsbeschwerde meint, für die Entscheidung der Frage, ob dem Antragsgegner zu 2 überhaupt ein Altenteil zustehe, sei nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Prozeßgericht zuständig. Selbst wenn dies der Fall wäre, so könnte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden; denn auch die nach § 2 LwVG gebildeten Gerichte sind ordentliche Gerichte (vgl. BGHZ 12, 254 [257] = RechtdLandw 1954, 132). Ein Streit über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts betrifft deshalb nicht die Frage der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, für die Entscheidung über das Bestehen eines Altenteilsrechts des Antragsgegners zu 2 sei nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Amtsgericht als Prozeßgericht zuständig, ist das Vorbringen daher unbeachtlich. Dasselbe gilt von der Beanstandung der Entscheidung über die Herausgabe des Schlafraumes der Töchter der Antragsgegner, der nicht unter das Altenteil fällt. Das Oberlandesgericht hat diesen Raum auch nicht in das Altenteil einbezogen, sondern dessen Herausgabe angeordnet. Auch insoweit handelt es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, selbst wenn für diese Entscheidung das Prozeßgericht zuständig sein sollte.
Streitigkeiten aus Altenteilsverträgen gehören zu den Versorgungsstreitigkeiten im Sinne des § 1 Nr. 5 LwVG. Für die Abänderung der Altenteilsleistungen ist deshalb, da es sich bei der Besitzung der Antragstellerin um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt, das Landwirtschaftsgericht zuständig. Zu den der Antragstellerin obliegenden Altenteilsleistungen gehört auch die Überlassung von Wohnräumen für die Altenteilsberechtigten. Den Antragsgegnern sind im Vertrage vom 24. November 1948 zwei bestimmte Räume und die Mitbenutzung der Küche zugewiesen worden. Das von der Witwe Berta Voss benutzte Schlafzimmer steht den Antragsgegnern nach dem Altenteilsvertrag nicht zu. Das Beschwerdegericht hat jedoch dadurch, daß es die Weiterbenutzung dieses Raumes durch die Witwe Voss gestattet hat, das Altenteil der Antragsgegner auf diesen Raum ausgedehnt und insoweit den Altenteilsvertrag abgeändert. Für eine derartige Anordnung war das Landwirtschaftsgericht zuständig. Bei der Anordnung von baulichen Änderungen handelt es sich ebenfalls um eine im Rahmen der Abänderung des Altenteilsvertrages liegende Maßnahme, so daß auch insoweit ein Fall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten nicht vorliegt.
Soweit die Rechtsbeschwerde die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts und auch des Prozeßgerichts leugnet und geltend macht, das Oberlandesgericht habe durch die Festsetzung einer Miete für die Räume der Töchter und der Witwe Berta V. in die Zuständigkeit der Preisbehörde eingegriffen, handelt es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb, weil die angefochtene Entscheidung einheitlich zu beurteilen ist, in vollem Umfang zulässig, jedoch nicht begründet. Die Frage, ob über die streitigen Räume ein Mietverhältnis besteht oder ob, wie die Antragstellerin in einem anderen Verfahren (C 532/54 AG Uelzen) vorgetragen hat, weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Mietvertrag abgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben. Unerheblich ist auch, ob die Räume der Wohnraumbewirtschaftung unterliegen. Bei der Festsetzung der Miete handelt es sich um die Zubilligung einer Entschädigung für die über den Altenteilsvertrag hinausgehende Benutzung von Räumen, die das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf die sonstige Belastung des Hofes durch das Altenteil für erforderlich gehalten hat. Ein Mietverhältnis ist durch die Anordnung des Beschwerdegerichts nicht begründet worden. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Oberlandesgericht in die Zuständigkeit der Preisbehörde eingegriffen haben soll. Ebenso wie die Parteien berechtigt gewesen wären, eine Nutzungsentschädigung für die Räume zu vereinbaren, wie dies bereits durch den gerichtlichen Vergleich vom 1. August 1950 für die Zeit bis zum 1. Oktober 1953 geschehen ist, konnte auch das Gericht im Rahmen der anderweitigen Regelung der Altenteilsleistungen eine entsprechende Anordnung treffen, ohne daß es hierdurch seine Zuständigkeit überschritten hat.
Die Frage, ob die Anordnungen des Beschwerdegerichts gerechtfertigt sind oder nicht, insbesondere ob, wie die Antragstellerin meint, das Oberlandesgericht die Nutzungsentschädigung zu niedrig bemessen hat, ist der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Falle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG kann nicht dazu führen, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts in seinem ganzen Umfang nachgeprüft wird. Vielmehr ist in diesem Falle die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Frage der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten beschränkt (vgl. Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1954, V BLw 45/54, BGHZ 15, 5 = RechtdLandw 1954, 331).
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden. Daraus ergibt sich auch, daß der Antragstellerin das Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz (durch Beschluß vom 25. Oktober 1955) zu Recht versagt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § § 34, 44, 45 LwVG.