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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1966, Az.: VII ZR 8/64

Leistungen aus einem Architektenvertrag; Anspruch auf Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1966
Aktenzeichen
VII ZR 8/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.10.1963

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 25. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte hatte für den Wiederaufbau des Hauses des Klägers in Hagen, He.straße ..., die Architektenleistungen übernommen. Mit den Plattenlegerarbeiten beauftragte er den Plattenleger W. Die von diesem an den Wänden der Treppenflure verlegten Solnhofener-Platten sind zum großen Teil abgefallen.

2

Der Kläger hat den Beklagten wegen unzulänglicher Ausschreibung der Verlegearbeiten im Leistungsverzeichnis und ungenügender Bauaufsicht auf Zahlung eines Betrages von 7.000 DM nebst Zinsen verklagt. Da der Beklagte nach dem Architektenvertrag wegen ungenügender Bauaufsicht nur bei Unvermögen des Unternehmers haftet, hat der Kläger hilfsweise Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm den durch die schlechte Ausführung der Platteniegerarbeit entstandenen Schaden zu ersetzen habe, sofern und soweit das Unvermögen des Plattenlegers W. festgestellt werde.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die beiden Klaganträge weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

I.

Einen - durch die Subsidiaritätsklausel des Architektenvertrags nicht berührten - unmittelbaren Zahlungsanspruch will der Kläger daraus herleiten, daß das vom Beklagten aufgestellte Leistungsverzeichnis unvollständig gewesen sei.

5

Es habe nicht den Hinweis enthalten, daß die Solnhofoner-Platten, um auf dem Mörtel fest zu haften, gründlich vom Schleifstaub hätten gereinigt werden müssen.

6

Das Berufungsgericht meint, im Leistungsverzeichnis sei das Verlegen der Solnhofener-Platten im Treppenflur so beschrieben worden, wie dies Üblich sei. Der Beklagte habe die Leistung nach Art, Güte und Menge aufgeführt, auch auf die Bestimmungen der VOB, Teil C hingewiesen. Einzelne handwerkliche Vorschriften oder die Verlegeanweisung des Lieferanten der Platten habe er nicht in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen brauchen.

7

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

1.)

Im Architektenvertrag ist nicht gesagt, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet sei, die Leistungsverzeichnisse für die einzelnen Bauaufträge gemäß den "Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB (A)) abzufassen. Dennoch war der Beklagte nach dem Vertrag im Interesse des Klägers gehalten, die Leistungen so zu beschreiben, daß von den Unternehmern eine sach- und fachgerechte Ausführung erwartet werden konnte. Dabei bietet § 9 VOB (A) Anhaltspunkte für den der Leistungsbeschreibung zu gebenden Inhalt; weitergehende Pflichten trafen den Beklagten in diesem Punkte jedenfalls nicht.

9

2.)

Den Anforderungen des § 9 VOB (A) hat das leistungsverzeichnis für die Verlegung der Solnhofener-Platten genügt. Nach dieser Vorschrift soll die Bauleistung eindeutig und so erschöpfend beschrieben werden, daß alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Der Beklagte hat für das Plattenlegen nur das Angebot des W. eingeholt. Zwar muß auch dann, wenn nur ein Unternehmer um ein Angebot angegangen wird, die Bauleistung also freihändig vergeben werden soll (vgl. §§ 3 Ziff. 1 c, 8 Ziff. 3 VOB (A)), diese eindeutig und erschöpfend beschrieben werden. Leistungen, die nach den Technischen Vorschriften oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (B § 2 Ziff. 1), brauchen aber nach § 9 Ziff. 4 VOB (A) nicht besonders aufgeführt zu werden. Hierzu gehören im allgemeinen die Einzelheiten der technischen Ausführung. Nur wenn eine Leistung auf verschiedene Art ausgeführt worden kann und der Bauherr eine bestimmte Ausführung wünscht, wird, insbesondere soweit dies für die Preisberechnung erheblich ist, die verlangte Ausführung im leistungsverzeichnis beschrieben werden müssen.

10

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Wenn Schleifstaub auf Solnhofener-Platten wie eine. Isolierschicht den festen Verbund der Platten mit dem Mörtelbett verhindert und deshalb vor dem Verlegen der Platten entfernt werden muß, so handelt es sich um eine selbstverständliche handwerkliche Regel, auf die in dem Leistungsverzeichnis nicht hingewiesen zu werden braucht.

11

3.)

Dafür, daß im vorliegenden Falle die auszuführende Leistung ihrer Art nach ein größeres Wissen und Können verlangt hätte als von einem sachkundigen Handwerker zu erwarten war, ist nichts dargetan. Der Beklagte war deshalb auch nicht aus diesem Gesichtspunkt dem Kläger gegenüber verpflichtet, den Plattenleger im Leistungsverzeichnis über die Ausführung zu belehren.

12

a)

Auf § 1, I e des Architektenvertrags beruft sich die Revision insoweit zu Unrecht; diese Bestimmung betrifft die technische Oberleitung, besagt jedoch nichts über die inhaltliche Gestaltung der mit den Unternehmern abzuschließenden Verträge.

13

b)

Ob der Plattenleger W. seinen Arbeitern ein besonderes Entgelt für das Reinigen der Platten versagt hat, ist ohne Belang für die Frage, ob der Beklagte im Leistungsverzeichnis auf diese technische Notwendigkeit hätte hinweisen müssen. Gegebenenfalls würde daraus folgen, daß W. die Notwendigkeit, die Platten zu reinigen, gekannt hat. Das aber stellt das Berufungsgericht ohnehin fest.

14

c)

Unerheblich ist auch, ob der Beklagte ändere Bauleistungen im Leistungsverzeichnis eingehender beschrieben hat. Daß dies zur Berechnung der Angebotspreise für diese Leistungen etwa nicht erforderlich gewesen sei, legt die Revision nicht dar. Und wenn die vom Beklagten mit der Ausübung der örtlichen Bauleitung beauftragten Bauführer Kr. und G. wußten, daß es eine Anweisung des Lieferanten für das Verlegen der Solnhofener-Platten gab, so ergibt sich auch daraus nichts für eine Verpflichtung des Beklagten, diese Anweisung in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen oder darauf hinzuweisen.

15

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte auch seine Aufsichts- und Prüfungspflicht als örtlicher Bauleiter erfüllt. Worauf das Abfallen der Wandplatten zurückzuführen ist, läßt das Berufungsgericht offen, weil der Beklagte keine der vom Kläger behaupteten oder sonst in Betracht kommenden Schadensursachen zu vertreten habe. Daß keine Dehnungsfuge angebracht worden sei, habe der Kläger selbst zu verantworten. Denn obwohl W. ihn auf deren Notwendigkeit und die möglichen Folgen ihres Fehlens hingewiesen habe, habe er Dehnungsfugen im Wandbelag abgelehnt. Die Bauaufsicht habe der Beklagte durch seinen Bauführer G. in ausreichendem Maße ausgeübt. Dieser habe die Herstellung des Mörtelbettes überwacht. Er habe sich, auch durch Stichproben überzeugt, daß die Platten gereinigt wurden. Die Art, wie dies geschehen sei, habe er entsprechend seinen damaligen Kenntnissen für sachgerecht gehalten. Zwar seien die Platten nicht nach der Verlegeanweisung des Lieferanten hergerichtet worden. Das habe aber der Beklagte nicht zu vertreten. Denn über die allgemeine Erfahrungstatsache hinaus, daß Solnhofener-Platten vor dem Ansetzen vom Schleifstaub gereinigt werden müssen, sei weder dem Beklagten noch Gerstenmeier die besondere Verlegeanweisung des Lieferanten bekannt gewesen. Der Beklagte habe sich auch nicht die Spezialkenntnisse eines Plattenlegers anzueignen brauchen.

16

Die Revision meint, das Berufungsgericht stelle an die Aufsichtspflicht eines Architekten zu geringe Anforderungen. Da G. nach seiner Bekundung gewußt habe, daß Verlegevorschriften des Lieferanten bestehen, habe er sich um deren Inhalt kümmern müssen. Daß er das nicht getan habe, gehe, zu Lasten des Beklagten (§ 278 BGB).

17

Dem ist nicht beizupflichten.

18

1.)

Gewiß läßt sich mit der Revision sagen, daß der Schleifstaub von den Platten wahrscheinlich abgewaschen worden wäre, wenn der Beklagte oder sein Bauführer G. die Verlegevorschrift durchgelesen und ihre Beachtung laufend überwacht hätten. Die Verlegevorschrift enthält jedoch nur rein handwerkliche, leicht verständliche Weisungen des Lieferanten, die, wie das Berufungsgericht sagt, die allgemeine Erfahrungstatsache betreffen, daß Solnhofener-Platten vor dem Ansetzen vom Schleifstaub gereinigt werden müssen. Es spricht nichts dafür, daß G. mit einem wesentlicheren Inhalt der Anweisung hätte rechnen und diese deshalb hätte durchlesen müssen. Der die örtliche Bauaufsicht führende Architekt darf grundsätzlich davon ausgehen, daß der Handwerker solche technischen Anweisungen befolgt.

19

2.)

Auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1962, VII ZR 19/61, beruft sich die Revision zu Unrecht, Dort hatte sich der bauleitende Architekt nicht darum gekümmert, ob eine bei starker Sonnenbestrahlung gegossene freitragende Stahlbetondecke, um ein zu rasches Abbinden zu verhindern, entsprechend seiner Anweisung, feucht gehalten worden war. Dies war nicht geschehen und infolgedessen die. Tragfähigkeit dieses statisch wichtigen Teils des Hauses beeinträchtigt. Das Feuchthalten der Decke stellte eine besonders gebotene Maßnahme von weittragender Bedeutung dar. Sie kann nicht mit dem Säubern der Platten vom Schleifstaub verglichen werden.

20

3.)

Das Berufungsgericht geht, auch wenn es die Erklärung des Sachverständigen Müller-Baronski nicht anführt, ersichtlich davon aus, einem Architekten müsse bekannt sein, daß Solnhofoner-Platten vor dem Verlegen vom Schleifstaub gereinigt werden müssen, denn es spricht insoweit von einer allgemeinen Erfahrungstatsache. Auch stellt es fest, daß der Bauleiter Gerstenmeier das Reinigen der Platten überwacht hat, was nach der Bekundung W., der das Berufungsgericht folgt, mit einer Drahtbürste geschehen ist. Nur die Anweisung des Lieferanten, den Schleifstaub mit Wasser zu entfernen, ist demnach nicht befolgt worden. Das geht aber, wie ausgeführt, nicht zu Lasten des Beklagten, da dieser sich mit der rein handwerkliche Hinweise enthaltenden Verlegevorschrift des Lieferanten nicht zu befassen brauchte.

21

4.)

Eine besondere Aufsichtspflicht des Beklagten will der Kläger daraus herleiten, daß dieser ihm die Solnhofener-Platten als Wandverkleidung und W. als Plattenleger vorgeschlagen habe, daß die Verkleidung mit Solnhofener-Platten teurer sei als ein anderer Wandbelag und daß sich schon vorher bei dem Verlegen sonstiger Platten in den Küchen und Badezimmern verschiedene Mängel gezeigt hätten. Das Berufungsgericht ist dem nicht beigetreten. Seine Erwägungen halten sich in dem dem Tatrichter vorbehaltenen Bereich und können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

22

III.

Da nicht dargetan ist, daß der Beklagte seine Pflichten als örtlicher Bauleiter verletzt hat, fehlt für die Hilfsweise beantragte Feststellung schon die sachlich-rechtliche Grundlage.

23

Aus dem gleichen Grunde braucht auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Unvermögen W. für die Mängel einzustehen, zu Unrecht verneint, nicht eingegangen zu werden.

24

IV.

Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Vogt
Finke