Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1985, Az.: 2 StR 704/84
Verurteilung wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ; Transport von Geldern aus Rauschgiftgeschäften; Absicht einer Vorteilssicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 704/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 21.02.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GA 1985, 231
- StV 1985, 50
- StV 1985, 505-506
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Der Transfer von Erlösen aus Rauschgiftgeschäften eines Dritten ins Ausland ist keine Teilnahme am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln . Es stellt aber eine objektiv Hilfeleistung i. S. d. § 257 StGB dar.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Hauptverhandlung vom 30. Januar 1985
in der Sitzung vom 1. Februar 1985,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger in der Verhandlung -
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizobersekretär ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 1984 mit den Feststellungen - ausgenommen denjenigen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Dem Angeklagten war Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zum Vorwurf gemacht worden, weil er nach der zugelassenen Anklage im Sommer 1978 im Auftrag des Mehmet S. 300.000 DM, die dieser aus Rauschgiftverkäufen erlöst hatte, gegen Zusage einer Belohnung von 10.000 DM auf dem Flugwege in die Türkei gebracht habe.
Das Landgericht hat auf Freispruch erkannt.
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte Mehmet S. aus Rauschgiftgeschäften, deren Zeitpunkt, Anzahl und Gegenstand ungeklärt blieben, 300.000 DM erlöst. Im Sommer 1978 wollte er dieses Geld in die Türkei bringen lassen. Davon sollten in der Nähe von Adana (Türkei) Häuser gekauft werden. Im August beauftragte er den Angeklagten, das Geld in die Türkei zu transportieren. Der Angeklagte hatte dies schon zweimal zuvor für ihn getan und besaß sein Vertrauen. Er wußte auch, daß das Geld aus Rauschgiftgeschäften stammte. Für den Geldtransport sollte er 10.000 DM als Belohnung erhalten. Zusammen mit dem Zeugen Hasan T. verpackte der Angeklagte das Geld in Marlboro-Zigarettenstangen und flog mit dem so verpackten Geld nach Istanbul, wo beide von zwei Brüdern des Mehmet S., die dieser zuvor telefonisch verständigt hatte, empfangen wurden.
Mit Recht hat es das Landgericht abgelehnt, den Angeklagten als Mittäter oder als Gehilfen wegen Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu verurteilen. Dafür bot der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen dagegen die Ausführungen des Landgerichts, wonach sich der Angeklagte auch nicht der Begünstigung (§ 257 StGB) schuldig gemacht habe. Das Landgericht hat geglaubt, nicht feststellen zu können, daß der Angeklagte den Geldtransport in der Absicht durchgeführt habe, Mehmet S. die Vorteile der Tat zu sichern. Seine bloße Kenntnis, daß die Gelder aus Rauschgiftgeschäften stammten, reiche hierfür nicht aus. Sie besage weder, daß konkret eine Sicherung des Geldes - etwa vor behördlichem Zugriff - zumindest nach Meinung des Mehmet S. erforderlich gewesen sei noch daß der Angeklagte dies angenommen und deshalb das Geld transportiert habe. Darüberhinaus fehle es an jeglichen konkreten, objektiven Anhaltspunkten für die Gründe, die - über den Kauf von Häusern hinaus - für den Geldtransport nach der Vorstellung Mehmet S. oder des Angeklagten bestimmend gewesen seien. Aus der Durchführung des Transports jedenfalls ließen sich keine sicheren Rückschlüsse auf die Absicht des Angeklagten ziehen. Zwar sei das Geld in Marlboro-Zigarettenstangen versteckt worden. Hierfür könnten jedoch auch andere Gründe maßgeblich gewesen sein, etwa die Angst, überhaupt soviel Geld offen mit sich zu führen, oder die Absicht, es wegen Deviseneinfuhrbeschränkungen vor den türkischen Behörden zu verbergen. Daß der Angeklagte für den Transport 10.000 DM Belohnung erhalten sollte, lasse ebenfalls keine eindeutigen Rückschlüsse auf seine mit dem Transport verbundene Absicht zu. Die Aussicht auf die Belohnung könne vielmehr durchaus "das einzige Motiv des Angeklagten" gewesen sein, und für die Zusage einer so hohen Belohnung kämen auch Gründe in Betracht, die mit einer etwaigen Sicherung des Geldes nichts zu tun hätten.
Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat seiner Beweiswürdigung zum inneren Tatbestand des § 257 StGB ein rechtlich unzutreffendes Verständnis vom Begriff der Vorteilssicherungsabsicht zugrunde gelegt. Richtig ist zwar der gewählte Ausgangspunkt, wonach der Täter den zielgerichteten Willen haben muß, dem anderen die Vorteile der Tat zu sichern. Indessen läßt die daran anschließende Erörterung der fallbezogenen Umstände erkennen, daß sich das Landgericht nicht an diesen Maßstab gehalten hat. Denn es stellt entscheidend darauf ab, welche "Gründe" den Angeklagten bewogen haben könnten, den Geldtransport in der festgestellten Meise durchzuführen. Daß damit Beweggründe gemeint sind, geht nicht nur aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, sondern auch daraus hervor, daß es an einer Stelle heißt, die Kenntnis des Angeklagten über die Herkunft des Geldes gestatte nicht schon den Schluß, er habe eine Sicherung für erforderlich gehalten und das Geld "deshalb" in die Türkei transportiert. In dieselbe Richtung weist auch die Bemerkung, die Aussicht auf die Belohnung könne durchaus "das einzige Motiv des Angeklagten" gewesen sein. Damit entfernt sich das Landgericht vom zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt. § 257 StGB setzt nicht voraus, daß die Vorstellung des Erfolgs der Begünstigung (Vorteilssicherung) der Beweggrund des Täters war; es genügt, daß es dem Täter - aus welchem Grunde auch immer - auf diesen Erfolg ankam (BGHSt 4, 107, vgl. auch BGH NJW 1958, 1244 Nr. 15; Lackner, StGB 15. Aufl. § 257 Anm. 5 a; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 257 Rdn. 9; Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 257 Rdn. 18). Dies kann bei dem Angeklagten auch dann der Fall gewesen sein, wenn die Aussicht auf Belohnung das einzige Motiv seines Handelns war, das Geld zum Erwerb von Häusern in der Türkei dienen sollte und das bei der Flugreise benutzte Versteck entweder aus Angst, überhaupt soviel Geld offen mit sich zu führen, oder in der Absicht gewählt wurde, das Geld im Hinblick auf Devisenbeschränkungen vor den türkischen Behörden zu verbergen. Derartige "andere Gründe" brauchten der Absicht der Vorteilssicherung nicht entgegenzustehen - sie würden sich mit ihr vielmehr ohne weiteres vereinbaren lassen. Den Ausführungen des Urteils ist zu entnehmen, daß die Strafkammer dies verkannt hat.
Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Da der Rechtsfehler lediglich den subjektiven Tatbestand berührt, können die Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten bleiben.
Die Ausführungen des Landgerichts geben im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung ist, wenn der Tatrichter die Anforderungen überspannt, die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Voraussetzung dafür, daß sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewißheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1983 - 2 StR 367/83, 11. Januar 1984 - 2 StR 655/83 und15. Februar 1984 - 2 StR 704/83). Bringt jemand Erlöse aus Rauschgiftgeschäften eines Dritten ins Ausland, so liegt darin objektiv eine Hilfeleistung im Sinne des § 257 StGB, weil ein solches Verhalten geeignet ist, dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern. Es versteht sich von selbst, daß damit das Geld dem Zugriff innerstaatlicher Behörden (Sicherstellung, Verfallserklärung) entzogen wird. Es liegt nahe, daß der in die Herkunft des Geldes eingeweihte Transporteur dies weiß, will und bezweckt. Ohne Überspannung der an die richterliche Überzeugung zu stellenden Anforderungen dürfte deshalb nur unter besonderen, außergewöhnlichen Umständen Raum für die Anerkennung der Möglichkeit sein, daß jemandem, der im Auftrag eines Rauschgifthändlers Geld aus dessen Rauschgiftgeschäften gegen hohe Bezahlung und unter Zuhilfenahme von Verstecken heimlich ins Ausland schafft, die Absicht der Vorteilssicherung gefeht haben könnte.
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer