Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1974, Az.: 1 StR 615/74
Ausdrückliche Bekanntgabe von Gründen durch das Gericht bei Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung; Ausschluss der Öffentlichkeit "wegen Gefährdung der Sittlichkeit"; Aufhebung eines Urteils, insoweit sich ein absoluter Revisionsgrund auswirken konnte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 615/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 19.12.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Notzucht u.a.
Prozessführer
Peter E. E. aus St., dort geboren am ... 1940, zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19. Dezember 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit der Angeklagte zu II 5 der Urteilsgründe - Urteilssatz Abs. 2-4 (Straftaten zum Nachteil Renate F. und Helga B.) verurteilt worden ist,
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Entschädigung der Verletzten.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Notzuchtsverbrechens zum Nachteil Gisela R., wegen zwei weiterer Verbrechen der Notzucht zum Nachteil Helga B. jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall tateinheitlich mit Gewaltunzucht begangen, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Gewaltunzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil Renate F. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit am Steuer, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen wissentlich falscher Anschuldigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. März 1973 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Zugleich ist der Angeklagte verurteilt worden, an die Nebenklägerinnen Helga B. und Renate F. je 3.000,- DM als Schmerzensgeld zu bezahlen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.
I.
Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung verübter Sexualstraftaten zum Nachteil der Nebenklägerinnen B. und F. verurteilt worden ist (II 5 der Urteilsgründe - Abs. 2-4 des Urteilssatzes), greift die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO durch.
Der Beschwerdeführer beanstandet insoweit mit Recht, daß das Gericht für die Vernehmung der Nebenklägerinnen die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, ohne den Grund der Ausschließung ausdrücklich anzugeben. Zwar kann nach Sachlage kaum ein Zweifel daran bestehen, daß die Strafkammer, nachdem sie bereits für die Vernehmung der Zeugin R. gemäß § 172 GVG den Ausschluß der Öffentlichkeit "wegen Gefährdung, der Sittlichkeit" angeordnet hatte, erst recht von der Vernehmung der Nebenklägerinnen, gegen die sich der Angeklagte nach dem gegen ihn erhobenen Schuldvorwurf noch weit schwerer sexuell vergangen hatte, eine Gefährdung der Sittlichkeit befürchtete und daß sie deshalb auch für diese Vernehmung die - inzwischen wiederhergestellte - Öfffentlichkeit ausgeschlossen hat. § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG schreibt aber die Angabe des AusSchließungsgründes in den Fällen der §§ 172, 173 GVG zwingend vor. Nach feststehender Rechtsprechung muß dabei mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt werden. Es genügt also nicht, wenn sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (RGSt 25, 249; BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 56; BGH bei Herlan GA 71;34; BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 - 1 StR 159/74 -). Das Schrifttum hat sich dieser Auffassung angeschlosser (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 174 Erl. I 5; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. GVG § 174 Anm. 2; Eb. Schmidt, Lehrkomm. Bd. III GVG § 174 Rdn. 14). Auch der Senat hält aus grundsätzlichen Erwägungen daran fest.
Das Urteil muß deshalb mit den zugehörigen Feststellungen in dem Umfang aufgehoben werden, in dem sich der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO auswirken konnte (RGSt 44, 16, 19; 53, 199, 202; 69, 253, 256), hier also insoweit, als der Schuldvorwurf die gegen die Nebenklägerinnen begangenen Straftaten betrifft, und hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und über die Entschädigung der Verletzten. Die weitere Verurteilung bleibt dagegen als abtrennbarer Teil der Entscheidung von dem Verfahrensfehler unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 - 1 StR 159/74 -).
II.
Gegen den im übrigen ergangenen Schuld- und Strafausspruch bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken.
Insbesondere kann die Revision nicht damit gehört werden, daß sie vor Ausschluß der Öffentlichkeit im Falle R. keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Abgesehen davon, daß der Angeklagte und sein Verteidiger von dem Ausschließungsantrag der Staatsanwaltschaft Kenntnis hatten und ihnen nicht verwehrt war, sich zu diesem Antrag zu äußern, bildet die Nichtanhörung der Beteiligten vor der Entscheidung über die Ausschließung keinen Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 6 StPO(BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 -).
Ebensowenig vermag die Revision mit der Behauptung durchzudringen, daß die Ausschließung der Öffentlichkeit im Falle R. in unzulässiger Weise auf die Vernehmung der Zeugen S. und H. ausgedehnt worden sei. Selbst wenn die in dieser Beziehung nicht ganz eindeutige Entscheidung der Strafkammer dahin verstanden wird, daß sich die Ausschließung wegen Gefährdung der Sittlichkeit auf die Vernehmung der Zeugin R. beschränken sollte, so wäre sie doch dahin auszulegen, daß der Ausschluß alle Verfahrensvorgänge umfaßte, die mit der Vernehmung in enger Verbindung standen oder sich aus ihr entwickelten und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehörten, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (RGSt 43, 367; 70, 109; BGH, Urteile vom 7. Dezember 1954 - 1 StR 317/53 - und vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 -). Das Fehlen eines solchen Zusammenhangs hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Die weiteren Revisionsrügen einschließlich der allgemeinen Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet.
Soweit das Urteil nicht von der Aufhebung betroffen ist, unterliegt die Revision mithin der Verwerfung.
III.
Für die neue Verhandlung zu I wird darauf hingewiesen, daß § 172 GVG demnächst durch Art. 22 Nr. 10 EGStGB eine neue - erweiterte - Fassung erhält; der in § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG festgelegte Begründungszwang bleibt jedoch unverändert bestehen (vgl. Art. 22 Nr. 11 EGStGB).
Loesdau
Mösl
Pikart
Herdegen