Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1974, Az.: 1 StR 159/74
Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens; Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit; Schutz der Privatsphäre eines Notzuchtopfers bzw. Vergewaltigungsopfers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 159/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 15.10.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Notzucht u.a.
Prozessführer
1. Schleifer Sehmus I. aus T., geboren am ... 1944 in M./Türkei, zur Zeit in Haft
2. Hilfsarbeiter Serif E. aus T. geboren am ... 1939 in H./Türkei, zur Zeit in Haft
3. Hilfsarbeiter Ahmet B. aus T., geboren am ... 1930 in S./Türkei, zur Zeit in Haft
4. Hilfsarbeiter Alisan Er. aus T., geboren am ... 1943 in C./Türkei, zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 2. Juli 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Entführung und Freiheitsberaubung verurteilt worden sind (II 1 der Urteilsgründe), sowie im Ausspruch über die gegen die Angeklagten I. E. und B. verhängten Gesamtstrafen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten I., E. und B. werden verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten der Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Entführung und Freiheitsberaubung, die Angeklagten I., E. und B. außerdem des Autostraßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und Gesamtfreiheitsstrafen gegen I. von sieben Jahren sechs Monaten, gegen E. und B. von je sieben Jahren verhängt; den Angeklagten Er. hat das Landgericht zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Angeklagten I. hat es unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre (§ 42 n StGB) von zwei Jahren ausgesprochen. Die Revisionen rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I.
Die Verfahrensrüge dringt durch.
Nach dem Protokoll erklärte die Zeugin G. in der Hauptverhandlung, sie könne nähere Angaben (über die an ihr verübte Notzucht) nicht in Anwesenheit der Zuhörer machen, weil sie sich schäme. Der Staatsanwalt beantragte daraufhin die Ausschließung der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit. Das Landgericht schloß für die Dauer der weiteren Vernehmung die Öffentlichkeit aus "zum Schutz der Privatsphäre der Zeugin nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 des Grundgesetzes, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Menschenrechtskonvention." Die Beschwerdeführer sehen hierin mit Recht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.
1.
Die Strafkammer hat ihren Beschluß nicht - wie es nach dem Antrag des Staatsanwalts nahe gelegen hätte - gemäß § 172 GVG mit einer Gefährdung der Sittlichkeit begründet. Selbst wenn das Gericht den Ausschluß der Öffentlichkeit - auch - darauf gestützt haben sollte, so wäre dem Gesetz doch nicht Genüge geschehen. Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG muß in jedem Fall der Grund der Ausschließung angegeben werden, selbst wenn er sich aus den Umständen oder dem Sachzusammenhang ergibt (BGHSt 1, 334; 2, 56). Aus denselben Erwägungen kann auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung - durch Erschwerung der Wahrheitsermittlung - nicht als Grund herangezogen werden.
2.
Die vom Landgericht gegebene Begründung rechtfertigte die Maßnahme nicht.
a)
Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gehört zu den Grundlagen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens; es ist seit jeher ein besonderes Anliegen der Rechtsprechung, die Einhaltung dieses Grundsatzes zu sichern (vgl. BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 57). Nur unter eng begrenzten, im Gesetz genau umschriebenen Voraussetzungen darf hiervon abgewichen werden. Es obliegt daher allein dem Gesetzgeber, die dem Öffentlichkeitsgrundsatz widerstreitenden Interessen dagegen abzuwägen und - falls er ihnen den Vorrang einräumt - durch eine entsprechende Vorschrift Geltung zu verschaffen.
b)
Für einen Fall wie den vorliegenden bestimmt § 172 Nr. 2 GVG in der Fassung des Art. 22 Nr. 10 EGStGB (BGBl I 1974, 469, 521), daß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, wenn "Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines ... Zeugen ... zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung Überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden." Diese Vorschrift soll jedoch erst am 1. Januar 1975 in Kraft treten (Art. 326 Abs. 1 a.a.O.). Sie ist, wie es die Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. VI/3250 S. 307) ausspricht, "völlig neu" (vgl. auch Göhler NJW 1974, 825, 835; Schäfer in Löwe-Rosenberg 22, Aufl. GVG § 172 Anm. 7), fixiert also nicht lediglich Rechtsgrundsätze, die bereits in der Praxis anerkannt waren.
Diese Möglichkeit ist bisher nur für den anders gearteten Fall erörtert worden, daß der Angeklagte die Öffentlichkeit ausgeschlossen wissen wollte (vgl. Müller-Gindullis NJV 1973, 1219 unter Hinweis auf die Handhabung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Lebach - BVerfGE 35, 202 -; BGHSt 23, 82 mit Anmerkung von Eb. Schmidt JZ 1970, 35; Kühn NJW 1971, 224; Schäfer a.a.O. Anm. 1 f). Dort handelt es sich jedoch um eine mögliche Beschwer des Angeklagten, der einerseits - auch - durch die Öffentlichkeit des Verfahrens geschützt werden soll, andererseits aber ein Interesse an deren Ausschließung haben kann. Ob in solchen Fällen die Grundrechte des Angeklagten durch Nichtausschließung der Öffentlichkeit verletzt werden können, ist hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall geht es um den von den Beschwerdeführern mißbilligten Ausschluß der Öffentlichkeit. Er ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn den Vorschriften der §§ 169 ff GVG die Gültigkeit abgesprochen werden müßte, weil und soweit sie Grundrechte der Zeugin verletzen oder gegen Art. 6 MRK verstoßen. Davon kann indessen keine Rede sein. Die genannten Bestimmungen lassen vielmehr dem Gesetzgeber Spielraum, im Widerstreit der Interessen zu entscheiden zwischen dem Schutz der Privatsphäre eines Notzuchtopfers und dem Anspruch des Angeklagten und der Rechtsgemeinschaft auf Öffentlichkeit der Hauptverhandlung.
3.
Das Urteil mußte hiernach mit den Feststellungen in dem Umfang aufgehoben werden, in dem der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO sich auswirken konnte (RGSt 44, 16, 19; 53, 199, 202; 69, 253, 256), d.h. soweit der Vorwurf von Straftaten gegen die Zeugin G. in Betracht kommt. Die weitere Verurteilung stellt einen abtrennbaren Teil der Entscheidung dar; sie wird von dem Verfahrensfehler nicht betroffen.
II.
Soweit die Angeklagten I., E. und B. des Autostraßenraubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden sind, hat die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zuungunsten der Angeklagten ergeben.
Der Ausspruch über die deswegen verhängten Einzelstrafen ist rechtlich ebenfalls bedenkenfrei. Der Senat kann auch mit Sicherheit ausschließen, daß sich der - aufgehobene - Schuld- und Strafausspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe auf diese Einzelstrafen ausgewirkt hat. Der zeitliche und innere Zusammenhang beider Straftaten ist vom Tatrichter ausdrücklich nur bei der Bildung der Gesamtstrafen gewürdigt worden (UA S. 32). Diese mußten ohnedies aufgehoben werden.
Loesdau
Pikart
Zipfel
Herdegen