Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1978, Az.: 4 StR 651/77
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch; Wiederholung eines bereits gescheiterten beendeten Versuchs; Freiwilliges Absehen von der weiteren Ausführung der Tat; Wertung von Tat und Täter; Berücksichtigung von Umständen, die die Schuldfähigkeit erheblich vermindern, im Rahmen der Wertung von Tat und Täter; Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB (Strafgesetzbuch)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 651/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 08.09.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Max Georg H. aus C.-P., geboren am ... 1926 in K.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 9. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. September 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil hierzu keine Tatsachen vorgetragen worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte am Tattage unter Alkoholeinfluß (BAK etwa 2,5 %o) mit einem erhobenen Brotmesser, das eine 17 cm lange, spitz zulaufende Klinge hatte, und den Worten "ich bringe dich um, du erlebst Weihnachten nicht mehr" auf seine Ehefrau zu. Mit dem Willen, sie zu töten, stieß er das Messer mit erheblicher Kraft von oben herab in Richtung auf den linken oberen Brustbereich seiner Frau. Er verletzte sie dabei am kleinen Finger der linken Hand, die sie schützend auf die Brust gelegt hatte. Die Messerspitze traf sodann auf eine Schnalle des Büstenhalters. Dadurch wurde der Stoß soweit gemildert und abgelenkt, daß die Frau als weitere Verletzung nur ein Hämatom oberhalb der linken Brust davontrug. Der Angeklagte sah, daß er seine Frau entgegen seinen Erwartungen nicht getötet hatte. In der Absicht, sie tödlich zu verletzen, riß er erneut das Messer hoch, um ein zweites Mal zuzustechen. In diesem Moment trat die Zeugin Ra. zwischen die Eheleute. Sie sprach den Angeklagten mit den Worten an: "Max, was machst du? Gib das Messer her!" Der Angeklagte hielt inne. Er starrte die Zeugin an, während sie ihn dreimal mit den oben genannten Sätzen ansprach. Sie ergriff seine Hand, bog die Finger auf und nahm das Messer an sich. Er ließ das geschehen (UA S. 23). Dabei sagte der Angeklagte zu der Zeugin: "Und ich bringe sie doch noch um."
1.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, das Landgericht habe gegen angeblich gesicherte Erfahrungssätze verstoßen. Die Strafkammer hat eingehend dargelegt, aus welchen Erwägungen sie - unter anderem nach Anhörung eines in der Begutachtung von Stichverletzungen besonders erfahrenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen - zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Stich, den der Angeklagte mit dem Brotmesser führte, oberhalb der Brust seiner Ehefrau nur einen Bluterguß bewirkt hat, ohne ihre Kleidung zu beschädigen (UA S. 17, 18).
2.
Das Landgericht hat zwar nicht erörtert, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Möglicherweise hat es zu Unrecht angenommen, der beabsichtigte zweite Messerstich sei nicht als Fortsetzung des mit dem ersten Stich begonnenen Tötungsversuchs anzusehen, sondern als Wiederholung eines bereits gescheiterten beendeten Versuchs, bei dem ein strafbefreiender Rücktritt durch Unterlassen ausscheiden würde (vglo BGHSt 14, 75, 79; 22, 330, 331 f.). Das gefährdet den Bestand des Urteils im Ergebnis jedoch nicht. Denn wenn man zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehen wollte, daß beide Teile seines Tuns wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs als einheitliches Geschehen eine natürliche Handlungseinheit bilden, der Angeklagte also durch bloße Untätigkeit (das Unterlassen des zweiten Stiches) von dem in diesem Falle unbeendeten Versuch hätte zurücktreten können (vgl. BGHSt 10, 129,. 131; 22, 176, 177), kommt Straffreiheit hier nicht in Betracht. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nämlich eindeutig, daß der Angeklagte nicht freiwillig von der weiteren Ausführung der Tat abgesehen hat. Daß er von seiner Ehefrau abließ, beruhte vielmehr ersichtlich darauf, daß die Zeugin Ra. eingriff, zwischen die Eheleute trat, den Angeklagten dreimal aufforderte, das Messer herzugeben, und es ihm schließlich entwand. Hätte er seine Tötungsabsicht in dieser Situation weiterverfolgt und erneut zugestochen, so hätte er nach der Überzeugung des Landgerichts (UA S. 23) die Zeugin in Gefahr gebracht. Bei diesem eindeutigen äußeren Geschehen versteht sich die Annahme, daß er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse geblieben ist, so sehr von selbst, daß von einer Freiwilligkeit des Rücktritts hier nicht gesprochen werden kann.
3.
Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat die Anwendung des § 213 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt. Bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist oder nicht, hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74 bei Dallinger MDR 1975, 542). Das hat das Landgericht beachtet. Es hat nicht verkannt (UA S. 23), daß die Umstände, die hier die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert haben, auch zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB hätten führen können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76; Beschlüsse vom 24. August 1977 - 3 StR 256/77 und 301/77). Wenn das Landgericht den versuchten Totschlag trotzdem wegen der vor, bei und nach der Tat zum Ausdruck gekommenen besonderen Hartnäckigkeit und erheblichen Aggressivität des Angeklagten nicht als minder schwer bewertet hat (UA S. 23), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Angeklagte, den der ärztliche Sachverständige als primitiv strukturierten, halt- und willensschwachen, durch langjährigen Alkoholabusus depravierten Psychopathen charakterisiert hat (UA S. 21, 22 f), hatte seine Frau schon vorher öfter ernsthaft (vgl. UA S. 19) damit bedroht, er werde sie umbringen. Er hatte sie überdies je einmal mit einer Eisenstange und einem Beil angegriffen und hat auch nach dem hier zu beurteilenden Angriff mit dem Messer noch geäußert, er werde sie doch umbringen, es werde ihm schon mal gelingen.
Dem Tatrichter ist es unbenommen, zwischen zwei zulässigen Strafrahmen zu wählen (vgl. BGHSt 16, 360, 362; 21, 57, 59). Daß der Strafrahmen des § 213 StGB niedriger ist als der, der sich aus den §§ 212, 21, 49 StGB ergibt, zwingt ihn nicht dazu, § 213 StGB anzuwenden (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76). Das gilt jedenfalls dann, wenn ihn - so wie hier - bestimmte Gesichtspunkte, die für eine höhere Schuld sprechen, zur Wahl der weniger weit reichenden Milderungsmöglichkeit veranlassen. Unschädlich ist es schließlich, daß das Landgericht die gleichen Erwägungen, die es im Zusammenhang mit der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit angestellt hat, nicht ausdrücklich auch im Hinblick auf die vorgenommene Milderung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 StGB) wiederholt. Denn bei seinen Ausführungen (UA S. 23) hat es stets zugleich berücksichtigt, daß es sich hier um einen Totschlagsversuch handelt.
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Gribbohm