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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.11.1985, Az.: 4 AZR 107/84

Verfassungsmäßigkeit des KVLG; Landwirtschaftliche Krankenkassen; Übergang der Arbeitsverhältnisse; Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger; Mitbestimmungsrecht des Personalrates; Dienstordnungs-Angestellte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.11.1985
Aktenzeichen
4 AZR 107/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 01.09.1982 - 4 Ca 5673/80
LAG Düsseldorf 19.10.1983 - 5 Sa 1537/82
nachfolgend
BVerfG 28.09.1987 - 1 BvR 426/86

Fundstellen

  • BAGE 50, 92 - 107
  • RdA 1986, 135
  • RiA 1986, 180

Amtlicher Leitsatz

1. Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) ist vom Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz und damit verfassungsgemäß erlassen worden.

2. Die dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes, die den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen regeln, sind verfassungskonform. Sie verstoßen nicht gegen Art. 12, Art. 14 und Art. 33 Abs. 4 GG.

3. Bei dem Erlaß von Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrates (in Übereinstimmung mit BAG 25.5.1982 1 AZR 1073/79 = BAGE 39, 76, 83 = AP Nr. 53 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

4. Gegen die Gültigkeit von § 700 Abs. 1 RVO bestehen rechtliche Bedenken. Der Vorschrift wird Genüge geleistet, wenn die Dienstordnungs-Angestellten Gelegenheit hatten, die beabsichtigten Änderungen, Ergänzungen oder Neufassungen von Dienstordnungen kennenzulernen, dazu Stellung nehmen konnten und die Vertreterversammlung ihre Stellungnahme kannte und berücksichtigen konnte.