Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.08.1983, Az.: 3 AZR 206/82
Manteltarifvertrag Außenhandel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.08.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 206/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 19.03.1981 - 7 Ca 5496/80
- LAG Düsseldorf 29.03.1982 - 10 Sa 614/81
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 5 Abs. 4 TVG
- § 1 Nr. 2 MTV für Angestellte im Groß-und Außenhandel NRW 1977
- § 11 MTV für Angestellte im Groß-und Außenhandel NRW 1977
Fundstelle
- DB 1984, 55
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Frage, ob ein Unternehmen in den fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Angestellte im Groß- und Außenhandel in Nordr.-Westf. fällt, ist danach zu unterscheiden, ob der Handel mit Produktions- oder Konsumgütern betrieben wird. Wer Fertigwaren oder Maschinen für die Produktion an Endabnehmer liefert, betreibt einen Großhandel im Sinne des § 1 des Manteltarifvertrages.
2. Nach § 11 des Manteltarifvertrages verfällt ein Anspruch mit Ablauf der Ausschlußfrist auch dann, wenn der Gläubiger die tarifliche Verfallklausel nicht kannte und der hierüber auch von seinen Prozeßbevollmächtigten nicht aufgeklärt worden ist (im Anschluß an BAG Urteil vom 16. November 1965 - 1 AZR 160/65 - AP Nr. 30 zu § 4 TVG Ausschlußfristen sowie BAG Urteil vom 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - AP Nr. 4 zu § 496 ZPO).