Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.11.1965, Az.: 1 AZR 160/65
Ausschlußklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.11.1965
- Aktenzeichen
- 1 AZR 160/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 26.02.1965 - 4 Sa 81/64
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 4 TVG
- § 9 Bundesrahmentarif Bau
Fundstelle
- DB 1966, 272 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Wirkung einer Ausschlußklausel in einem Tarifvertrag tritt auch dann ein, wenn die Parteien des vom Tarifvertrag erfaßten Einzelarbeitsvertrages keine Kenntnis von der tariflichen Ausschlußklausel haben.
2. Ist ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag in gewissen Punkten geändert und dieserhalb noch nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden, eine sonstige, mit den Änderungen nicht im Zusammenhang stehende Regelung aber unverändert geblieben, besteht insoweit die alte Allgemeinverbindlicherklärung fort.
3. Wie lange tarifliche Ausschlußklauseln bemessen werden sollen, steht im vom Gericht grundsätzlich nicht nachprüfbaren Ermessen der Tarifvertragsparteien. Extrem kurze Fristen können allerdings ggf. einen Verstoß gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit oder gegen das Gebot von Treu und Glauben darstellen.