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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1993, Az.: III ZR 82/92

Vollmacht zur Entgegennahme und zur Annahme des Abtretungsangebots ; Umfang der Prozessvollmacht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1993
Aktenzeichen
III ZR 82/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 23.04.1992 - AZ: 12 U 3720/91

Fundstellen

  • AnwBl 1994, 480 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1994, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

P. L.,
gesetzlich vertreten durch ihre Direktoren P. M. und J. S. M., 492, B. G. Road, Lo. E20EA

Prozessgegner

1. T.-Service GmbH & Co. KG i.L.,
gesetzlich vertreten durch den Liquidator Ludwig Gs., Dr.-Ge.-Straße ..., R.

2. T.-Service Beteiligungsgesellschaft mbH,
gesetzlich vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Ludwig Gs., Dr. Ge.-Straße ..., R.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
am 13. Juli 1993
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. April 1992 - 12 U 3720/91 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 89.987,04 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).

2

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Prozeßbevollmächtigten der in E. residierenden Klägerin hätten nicht die notwendige Vollmacht zur Entgegennahme und zur Annahme des Abtretungsangebots des Zeugen P. gehabt, so daß die Klägerin die eingeklagte Forderung nicht im Laufe des Rechtsstreits erworben habe.

3

Aus dem vom Gesetz festgelegten Umfang der Prozeßvollmacht (§ 81 ZPO) folgt eine Vertretungsmacht zur Entgegennahme einer Abtretung und zur Annahme des Angebots nicht. Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen Prozeßhandlungen im Verhältnis zu Gericht und Gegner, die diesen konkreten zwischen den in der Prozeßvollmacht bezeichneten Gegnern schwebenden Rechtsstreit betreffen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1971 - VI ZR 101/70 - NJW 1972, 52; BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - BGHR ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 2; vgl. Senat. Beschluß vom 4. Juni 1987 - III ZR 53/86 - BGHR ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 1). Über den in § 81 ZPO festgelegten Inhalt hinaus hat der Prozeßbevollmächtigte aber auch die Befugnis, materiellrechtliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, deren Umfang sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles und dem inneren Zusammenhang der abgegebenen Erklärung mit dem Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt (BGH, Urteil vom 20. März 1992 - V ZR 7/91 - BGHR ZPO § 81 Vergleich 1 = NJW 1992, 1963, 1964; MünchKomm/v. Mettenheim, ZPO § 81 Rdn. 9 und 12). Der Anwalt des Klägers darf und muß insbesondere alle außerprozessualen Handlungen vornehmen, die notwendig sind, um den Prozeß siegreich zu beenden. Die Vollmacht reicht danach so weit, wie sich der Rechtsanwalt bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem vorprozessualen Streitstoff angesichts des Zwecks, der mit seiner Beauftragung verfolgt wird, zu einer Rechtshandlung im Interesse seines Auftrag- und Vollmachtgebers als ermächtigt ansehen darf (BGH, Urteil vom 20. März 1992 a.a.O.).

4

In der Regel handelt es sich bei den im Rahmen der Prozeßvollmacht erteilten Befugnissen zur Abgabe materiell-rechtlicher Erklärungen um einseitige Rechtsgeschäfte - Anfechtung. Genehmigung. Aufrechnung, Kündigung, Rücktritt, Widerruf etc. -, um die Ausübung von Gestaltungsrechten, von deren Geltendmachung die Durchsetzbarkeit der eingeklagten, schon in dem streitigen Rechtsverhältnis begründeten Forderung noch abhängt (vgl. RGZ 130, 39, 46/47; RG LZ 1931, 501; BGHZ 31, 206, 209; BAG AP Nr. 2 zu § 81 mit Anm. Rimmelspacher; vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 81 Rdn. 10; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. S. 313). Hier geht es jedoch um den Abschluß eines Vertrages mit einer dritten, an dem Rechtsstreit nicht beteiligten Person. Rechtsgeschäfte mit Dritten, selbst wenn diese mit dem Prozeß in Verbindung stehen, werden aber grundsätzlich nicht von der Vollmacht umfaßt (RG Seuff A 48, 94, 97; MünchKomm/v. Mettenheim a.a.O. § 81 Rdn. 9). Es mag sein, daß außerdem gewisse außerhalb des Prozesses und sogar nicht dem Gegner gegenüber abzugebende Willenserklärungen von der Prozeßvollmacht gedeckt werden, wie etwa die Beauftragung eines Privatdetektivs oder eines Sachverständigen (BGHZ 31, 206, 209; Rosenberg/Schwab a.a.O.). Die genannten Beispiele betreffen aber Nebengeschäfte, die vergleichsweise unbedeutend und allein dem Zweck untergeordnet sind, der Durchsetzbarkeit der bereits bestimmten eingeklagten Forderung zu dienen. Ein Rechtsgeschäft, das dazu erforderlich ist, die zunächst fremde Forderung in der Person des Klägers zu begründen, die streitige Klageforderung erst zu erwerben, geht über ein derartiges Hilfsgeschäft hinaus.

5

Allerdings handeln die Prozeßbevollmächtigten der klagenden Partei, wenn sie zur Herbeiführung der im Rechtsstreit streitigen Aktivlegitimation in deren Namen eine Abtretungsvereinbarung mit dem wahren Berechtigten treffen, in dem Bestreben, ihr, der klagenden Partei, doch noch zum Prozeßerfolg zu verhelfen. Der Erwerb einer Forderung hat jedoch weitreichende Folgen für den Zessionar, die nicht durch den Prozeß begrenzt sind. Aus dem zugleich mit der Abtretung begründeten kausalen Innenverhältnis, meistens einem Forderungskauf, erwachsen den Vertragspartnern Rechte und Pflichten, die über den Zweck des Prozesses hinausgehen. Es muß dem Kläger, der sich einer Forderung gegenüber der beklagten Partei berühmt, überlassen bleiben, ob er um des Prozeßgewinns willen darauf eingeht, die Forderung, die er als ihm zustehend betrachtet, von einem Dritten, in der Regel gegen eine Gegenleistung, zu erwerben. Bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1992 a.a.O.) erfaßt daher die einem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht grundsätzlich nicht den Erwerb der eingeklagten Forderung durch Zustimmung zu einer Abtretungserklärung des wahren Berechtigten.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 89.987,04 DM

Krohn
Werp
Rinne
Wurm
Deppert