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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.1987, Az.: III ZR 53/86

Bestellung eines Vertreters des Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen; Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe als Vertretungsverhältnis; Erfordernis einer gesonderten Vollmacht für das Vertretungsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1987
Aktenzeichen
III ZR 53/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 14762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

1. ...

Prozessgegner

M.-F.-GmbH Teilzahlungsbank,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Gerhard Sch. und Heinrich T., M., B.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 4. Juni 1987
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers zu 2 gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1986 - Kassenzeichen 09770/86/B - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Durch notarielle Urkunde vom 18. September 1981 bestellten die Kläger der Beklagten zur Sicherung eines der Klägerin zu 1 gewährten Darlehens an ihrem gemeinschaftlichen Hausgrundstück in G. eine Grundschuld und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Ihre Klage, mit der sie beantragt haben, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil hat Rechtsanwalt ... für die Kläger Revision eingelegt, diese jedoch zurückgenommen, nachdem der Senat den Klägern mit Beschluß vom 25. September 1986 Prozeßkostenhilfe für den Revisionsrechtszug verweigert hatte.

2

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat mit Kostenrechnung vom 14. November 1986 den Kläger zu 2 zur Zahlung der Verfahrensgebühr in Höhe von 266,- DM aufgefordert. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Klägers zu 2, mit der er geltend macht, er habe weder Rechtsanwalt ... noch die in den Vorinstanzen in seinem Namen tätig gewordenen Rechtsanwälte mit seiner Vertretung beauftragt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

3

II.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

4

Hätte Rechtsanwalt ... die Revision als vollmachtloser Vertreter des Klägers zu 2 eingelegt, so würde dieser als Kostenschuldner ausscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 - NJW 1983, 883, 884 = VersR 1983, 183, 184). Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger war indessen zur Einlegung des Rechtsmittels wirksam bevollmächtigt.

5

1.

Nach § 81 ZPO ermächtigt die Prozeßvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen; dazu gehört auch die Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen. Der Prozeßbevollmächtigte des zweiten Rechtszuges ist deshalb befugt, für die von ihm vertretene Partei einen Prozeßbevollmächtigten auch für die Revisionsinstanz zu bestellen (BGHZ 2, 228, 229) [BGH 29.05.1951 - IV ZR 83/50]. Das ist im Streitfall geschehen. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu 2, Rechtsanwalt Dr. S. hat, wie sich aus seinem Schreiben vom 6. März 1986 an Rechtsanwalt ... ergibt, diesen - ersichtlich im Namen beider Kläger - angewiesen, gegen das Berufungsurteil Revision einzulegen.

6

2.

Den Akten ist allerdings nicht zu entnehmen, ob Rechtsanwalt Dr. S. seinerzeit im Besitz einer förmlichen Prozeßvollmacht des Klägers zu 2 war oder ob er die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil aufgrund einer Weisung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingelegt hat. Sollte es an seiner ausdrücklichen Bevollmächtigung fehlen, so hat doch der Kläger zu 2 durch sein Verhalten im zweiten Rechtszug zu erkennen gegeben, daß er mit einer Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. S. einverstanden war, und diesem damit zumindest stillschweigend Prozeßvollmacht erteilt (vgl. BGH Urteil vom 18. Februar 1981 - IVb ZR 563/80 - FamRZ 1981, 865, 866).

7

Das Berufungsgericht hat den Klägern durch Beschluß vom 20. August 1985 Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihnen Rechtsanwalt Dr. S. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Die Beiordnung als solche vermochte freilich noch kein Vertretungsverhältnis zwischen dem Kläger zu 2 und Rechtsanwalt Dr. S. zu begründen; dazu bedurfte es vielmehr einer gesonderten Vollmacht (Senatsurteil BGHZ 60, 255, 258; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 80 Rn. 5). Deren Erteilung ergibt sich hier daraus, daß dem von Rechtsanwalt Dr. S. für den Kläger zu 2 gestellten Prozeßkostenhilfe-Antrag eine von diesem eigenhändig unterzeichnete Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) beigefügt war. Damit hat der Kläger zu 2 selbst auf die Fortsetzung des Rechtsstreits und die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. S. hingewirkt. Wollte er sich gleichwohl nicht durch diesen vertreten lassen, so hätte er dessen Beiordnung widersprechen müssen.

Krohn
Kröner
Boujong
Werp
Rinne