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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1967, Az.: IV ZR 84/66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1967
Aktenzeichen
IV ZR 84/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 16274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 18.03.1965
LG Stuttgart

Fundstelle

  • MDR 1968, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Arthur R., H., Israel,

Prozessgegner

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Königstraße 60,

Amtlicher Leitsatz

Die Frist zur Ausübung des Rentenwahlrechts nach §84 BEG begann vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Kapitalentschädigung. Dabei ist zu beachten, daß der in der Berufungsinstanz nicht angegriffene Teil eines erstinstanzlichen Urteils nicht rechtskräftig wird, solange nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht auf Grund einer zurückverweisenden Entscheidung des Revisionsgerichts erneut mit der Sache befaßt und dann auch dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils in die Berufungsinstanz hineingezogen wird.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. März 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 26. Juni 1958 wurde dem in Israel wohnenden Kläger wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 35.580,- DM zuerkannt. Der Antrag auf eine weitergehende Entschädigung wurde abgelehnt. In dem Bescheid wurde ferner ausgesprochen, daß dem Kläger das Rentenwahlrecht nicht zustehe.

2

Der Kläger erhob Klage. Er beantragte im ersten Rechtszug, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung von 4.420,- DM zu zahlen, sowie den Bescheid aufzuheben, soweit darin ausgesprochen sei, daß ihm das Rentenwahlrecht nicht zustehe.

3

Das Landgericht sprach dem Kläger durch Urteil vom 10. Juli 1959 die beantragte weitere Kapitalentschädigung zu und erkannte ferner dahin, es werde festgestellt, daß der Kläger sein Wahlrecht auf eine Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen bis zum Ablauf einer Frist von 6 Monaten, die mit dem Tag beginne, an dem die gerichtliche Entscheidung über den Anspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen rechtskräftig geworden sei, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde ausüben könne.

4

Das beklagte Land legte Berufung ein und beantragte, das Urteil des Landgerichts zu ändern, soweit darin das Rentenwahlrecht des Klägers festgestellt werde, und die Feststellungsklage abzuweisen.

5

Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1960 erkannte das Oberlandesgericht am 8. April 1960 dahin, daß das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Klage, soweit mit ihr die Aufhebung des Bescheids der Entschädigungsbehörde begehrt werde, als unzulässig abgewiesen werde.

6

Am 1. Oktober 1960 erklärte der Kläger gegenüber der Entschädigungsbehörde die Rentenwahl. Nachdem er erreicht hatte, daß durch Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Mai 1961 die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zugelassen wurde, beantragte er mit diesem Rechtsmittel, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

7

Der erkennende Senat hob durch Urteil vom 6. Dezember 1961 das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurück, änderte jedoch dessen Entscheidungsformel dahin, daß der Bescheid vom 26. Juni 1958 aufgehoben werde; ersichtlich bezieht sich die Aufhebung des Bescheids nur auf den Teil, in dem ausgesprochen ist, daß dem Kläger das Rentenwahlrecht nicht zustehe.

8

Durch Bescheid vom 28. Oktober 1960 hat die Entschädigungsbehörde den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente zurückgewiesen.

9

Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. April 1962 an eine monatliche Rente von 528,- DM und für die Zeit vor dem 1. November 1953 4.752,- DM zu zahlen, und zwar unter Anrechnung der Kapitalentschädigung von 40.000,- DM und unter der Bedingung, daß der Kläger diese Kapitalentschädigung innerhalb von 6 Monaten seit der Rechtskraft des Urteils zurückzahle, soweit sie durch Rentenrückstände und die Entschädigung nach §83 Abs. 3 BEG nicht gedeckt sei. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

10

Beide Parteien haben Berufung eingelegt.

11

Der Kläger hat beantragt, ihm für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Rente nach der vorletzten Altersstufe im höheren Dienst und einen Jahresbetrag von 7.092,- DM unter Anrechnung der Vorleistungen zuzuerkennen.

12

Das beklagte Land hat beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

13

Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers nach dem Berufungsantrag des beklagten Landes erkannt, das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Klage abgewiesen.

14

Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.

15

Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

16

Das Berufungsgericht, dessen Urteil vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, hat dem Kläger die von ihm gewählte Berufsschadensrente versagt, weil er das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt habe. Der Lauf der 6 Monate betragenden Wahlfrist habe mit dem Tage begonnen, an dem das Urteil des Landgerichts vom 10. Juli 1959, soweit es dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung zugesprochen habe, rechtskräftig geworden sei. Es dränge sich die Annahme auf, daß das beklagte Land stillschweigend, aber trotzdem klar und unzweideutig, auf die Berufung gegen die Festsetzung einer weiteren Kapitalentschädigung von 4.420,- DM verzichtet habe. Es habe unter den gegebenen Umständen für den Kläger kein vernünftiger Zweifel mehr offen bleiben können, daß das beklagte Land das Urteil, soweit die weitere Kapitalentschädigung zugesprochen worden sei, hinnehme. Mit guten Gründen lasse sich deshalb die Ansicht vertreten, daß das Urteil des Landgerichts, soweit es die Festsetzung einer weiteren Kapitalentschädigung zum Gegenstand habe, schon mit der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift am 8. Februar 1960 rechtskräftig geworden sei. Spätestens sei diese Wirkung am 25. März 1960, mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in dem damaligen Verfahren, eingetreten; dessen Gegenstand sei allein die das Rentenwahlrecht betreffende Feststellungsklage gewesen und geblieben. Nur bis zum Schluß dieser mündlichen Verhandlung sei die Ausdehnung des Rechtsmittels des beklagten Landes auf den bisher nicht angefochtenen Teil des Urteils des Landgerichts zulässig gewesen. Sie sei unterblieben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahlfrist sehe das Gesetz nicht vor, der Kläger habe auch nicht darum nachgesucht. Daß das beklagte Land sich auf die Fristversäumnis berufe, sei keine unzulässige Rechtsausübung, und es sei auch nicht richtig, daß die Ausübung des Wahlrechts sinnlos gewesen sei, solange der Kläger damit habe rechnen müssen, daß sich die Entschädigungsbehörde auf den Bescheid vom 26. Juni 1958 berufen werde.

17

Diese Ausführungen rechtfertigen die in dem angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung nicht.

18

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Frist für die Ausübung des Wahlrechts durch den in Israel wohnenden Kläger 6 Monate beträgt und von dem Zeitpunkt an läuft, in dem die Entscheidung über die dem Kläger wegen Berufsschadens zustehende Kapitalentschädigung rechtskräftig geworden ist (§84 Satz 1, 2 BEG). Ob etwa dem §199 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes zu entnehmen ist, daß nunmehr für den Fristbeginn die Unanfechtbarkeit des Bescheids oder die Rechtskraft der Entscheidung, in denen die wählbare Rente festgesetzt ist, maßgebend sein soll, mag auf sich beruhen, denn die Neufassung des §199 BEG gilt nach Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG erst seit der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes, sie ist deshalb für die Frage der Rechtzeitigkeit der vom Kläger erklärten Rentenwahl ohne Belang.

19

Der Fristbeginn ist an sich nicht dadurch beeinflußt worden, daß darüber, ob dem Kläger von der Entschädigungsbehörde von vornherein mit Recht die Befugnis zur Rentenwahl abgesprochen worden war, noch ein Rechtsstreit anhängig war. Der Kläger mußte in jedem Fall damit rechnen, daß die Frist zur Ausübung des Rentenwahlrechts, sofern es ihm überhaupt zustand, mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Kapitalentschädigung zu laufen begann, und sich darauf einrichten.

20

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat aber der Kläger die Rentenwahl zu einer Zeit erklärt, als die Frist noch nicht abgelaufen war.

21

Die Rechtskraft der Entscheidung über die Kapitalentschädigung, die das Landgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 1959 getroffen hatte, wurde in vollem Umfang dadurch gehemmt, daß das beklagte Land gegen dieses Urteil Berufung einlegte (BGHZ 7, 143, 144) [BGH 14.07.1952 - IV ZR 81/52]. Das hat auch das Berufungsgericht angenommen. Nicht beizutreten ist jedoch den in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen darüber, daß das beklagte Land, indem es seinerzeit in der Berufungsbegründung allein die Entscheidung des Landgerichts über das Rentenwahlrecht angefochten habe, auf die Berufung verzichtet habe, soweit das Landgericht dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung zuerkannt habe. Es mag manches dafür sprechen, daß es dem beklagten Land allein auf eine Entscheidung über das Rentenwahlrecht ankam, und daß es die Verurteilung zur Zahlung der weiteren Kapitalentschädigung, die einen verhältnismäßig unbedeutenden Betrag ausmachte, hinnehmen wollte. Es geht jedoch nicht an, allein daraus, daß das beklagte Land sich in der Berufungsinstanz ausschließlich mit der Entscheidung des Landgerichts über das Rentenwahlrecht befaßt hat, herzuleiten, daß es stillschweigend erklärt habe, hinsichtlich seiner Verurteilung zur Zahlung der weiteren Kapitalentschädigung auf die Berufung zu verzichten. Eine solche Verzichtserklärung kann nicht schon darin gesehen werden, daß ein beschränkter Berufungsantrag gestellt worden ist; der Verzicht muß, wenn er nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, aus schlüssigen Handlungen völlig zweifelsfrei hervorgehen (RGHRR 1930 Nr. 2108, 1932 Nr. 997; BGH LM ZPO §553 Nr. 5). Es ist nicht ersichtlich, was das beklagte Land veranlaßt haben sollte, einen solchen Rechtsmittelverzicht zu erklären.

22

Die rechtliche Würdigung der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt, daß von einem Verzicht des beklagten Landes auf die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Kapitalentschädigung nicht gesprochen werden kann. Von dem Erfordernis einer völlig eindeutigen und auch für den Kläger klar erkennbaren Verzichtserklärung könnte um so weniger abgesehen werden, als von dem Verzicht der Beginn der für den Kläger wichtigen und von ihm wahrzunehmenden Frist zur Ausübung des Rentenwahlrechts abhängig wäre.

23

Das Berufungsgericht meint, spätestens habe der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die in dem Vorverfahren vor dem Oberlandesgericht stattgefunden habe, begonnen, denn nach diesem Zeitpunkt sei die Ausdehnung der Berufung auf den bisher nicht angefochtenen Teil des Urteils des Landgerichts nicht mehr möglich gewesen und damit die Entscheidung des Landgerichts über die Kapitalentschädigung rechtskräftig geworden. Das Berufungsgericht kann seine Ansicht auf einige Entscheidungen des Reichsgerichts stützen (RGZ 56, 32, 34; 161, 167, 170; ebenso Baumbach/Lauterbach ZPO 29. Aufl. Grundz. vor §511 Anm. 1 B, Rosenberg ZPO 9. Aufl. §132 I 2 a). Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß eine Entscheidung als rechtskräftig erst gelten kann, wenn jede Möglichkeit ihrer Änderung durch Rechtsmittel ausgeschlossen ist. Die Möglichkeit zu einer Änderung des nicht angegriffenen Teils des erstinstanzlichen Urteils besteht aber nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts, selbst wenn man die Befugnis des Gerichts zur Wiedereröffnung der Verhandlung außer Betracht läßt, falls gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt werden kann, mag diese auch erst auf Grund einer Zulassungsbeschwerde eröffnet werden, und falls das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen kann; denn nach der Zurückverweisung kann erneut der bisher nicht angegriffene Teil des erstinstanzlichen Urteils in die Berufungsinstanz hineingezogen werden (RG SeuffArch 48 Nr. 225 II; BGH LM ZPO §536 Nr. 9). Daraus ist mit Recht die Folgerung gezogen worden, daß auch der Schluß der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts den nicht angegriffenen Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht rechtskräftig werden läßt, sofern noch nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht auf Grund einer zurückverweisenden Entscheidung des Revisionsgerichts erneut mit der Sache befaßt wird (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. §705 Anm. II 2 a; Wieczorek ZPO §511 Anm. A I a 1, C II b 2, §705 B IV a 1; so wohl auch RGZ 54, 226).

24

So liegt es hier. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in dem Vorverfahren, durch das die Revision nicht zugelassen worden war, war die sofortige Beschwerde nach §220 BEG gegeben. Ob sie eingelegt werden und Erfolg haben und die daraufhin eingelegte Revision zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht führen würde, war nicht vorauszusehen. Die Zulassungsbeschwerde wurde eingelegt und hatte Erfolg. Erst nachdem der erkennende Senat durch das Urteil vom 6. Dezember 1961 abschließend entschieden hatte, stand fest, daß die Sache nicht mehr an das Berufungsgericht gelangen würde; erst damit war der nicht angegriffene Teil des Urteils des Landgerichts rechtskräftig geworden. Es ist nicht entscheidend, daß nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts vom 25. März 1960 tatsächlich für das beklagte Land niemals mehr die Möglichkeit bestanden hat, sich gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Kapitalentschädigung zu wenden; maßgebend ist allein, daß es bis zur Entscheidung des Senats vom 6. Dezember 1961 ungewiß blieb, ob dem beklagten Land diese Möglichkeit wieder gegeben werden würde. Wurde mithin die Frist des §84 BEG vorher nicht in Lauf gesetzt, so hat der Kläger die Rente rechtzeitig gewählt.

25

Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die sonstigen Voraussetzungen des Rentenwahlrechts gegeben sind, und, wenn das der Fall ist, welche Rente dem Kläger zusteht.

26

Das Berufungsgericht wird ferner über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden haben. Nach §225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Ascher Wüstenberg Bundesrichter Maaß ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher Wilden Dr. Loewenheim