Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1952, Az.: IV ZR 81/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 81/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 18.02.1952
Rechtsgrundlagen
- § 518 ZPO
- § 13 UmstG
- § 16 UmstG
- § 18 MilRegVO Nr. 92 UmstG
Fundstellen
- BGHZ 7, 143 - 152
- DB 1952, 758-759 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 730 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 1295-1296 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Wilhelm S., Maschinenfabrik G.m.b.H., P.,
Prozessgegner
die Ehefrau Carla B. geb. K., C., S.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Rechtsmittel unter Vorbehalt der Erweiterung durch die Revisionsanträge zunächst nur für einen Teilbetrag eingelegt, dann wird dadurch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Umfang gehemmt.
Wird für einen hingegebenen Reichsmarkbetrag ein Anspruch auf den Erlös einer bestimmten Anzahl von Maschinen aus Verkäufen nach der Währungsreform begründet, so unterliegt dieser Anspruch nicht den Vorschriften des Umstellungsgesetzes.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. Februar 1952 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil überlassen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Ehefrau des Rechtsanwalts und Notars Dr. B. in C.. Um das Vermögen seiner Ehefrau vor Währungsverlusten zu schützen, setzte sich Dr. B. mit dem Gesellschafter der Beklagten, dem Dipl. Landwirt S. in Verbindung, um das Kapital seiner Ehefrau bei der Beklagten anzulegen. Die Beklagte, ein aus der Ostzone verlagerter Betrieb, befasste sich mit der Herstellung landwirtschaftlicher Maschinen. Sie benötigte zur Errichtung ihrer Produktionsstätte in Niedersachsen Kapital. Die Beklagte wollte bei den Verhandlungen keine längere Bindung eingehen. Sie beabsichtigte, nur einen Kredit zum Ankauf von Material aufzunehmen. Nach dem Anlauf der Produktion hoffte sie den Kredit nicht mehr lange in Anspruch nehmen zu müssen. Der Klägerin, die durch ihren Ehemann vertreten wurde, kam es dagegen im Hinblick auf die von beiden Parteien als für die nächste Zeit bevorstehend angesehene Währungsreform darauf an, das vorhandene Geld in Sachwerten anzulegen. Diese Absicht der Klägerin hat auch der Vertreter der Beklagten erkannt. Am 18. September 1946 schlossen die Parteien, nachdem die ursprünglich aufgestellten Entwürfe mehrfach geändert worden waren, folgenden Vertrag:
Vertrag
zwischen
der Firma Wilhelm S., Maschinenfabrik G.m.b.H., C., M.strasse ..., vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. Walter S. (im folgenden S. genannt),
und
Frau Carla B., C., P.str. ... (im folgenden B. genannt), vertreten durch ihren Ehemann, den Rechtsanwalt und Notar Dr. Walter B., C., P.strasse ...,
wird folgendes vereinbart:
B. stellt zum Ankauf von Rohstoffen einen Betrag in Höhe von etwa 100.000 RM (Einhunderttausend Reichsmark) zur Verfügung. Diese Beträge werden auf ein besonderes Konto A bei der Dresdner Bank in C. eingezahlt, das treuhänderisch auf den Namen der Firma "Wilhelm S., Maschinenfabrik G.m.b.H,", C., M.str. ..., geführt wird.
S. verpflichtet sich, für diesen Betrag so schnell wie möglich Material für die Herstellung seiner Vielfachgeräte im eigenen Namen zu erwerben und das Eigentum an diesem Material an B. zu übertragen.
Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass das Eigentum an diesem Material mit der Anschaffung und Begleichung von dem hier fraglichen Konto auf Besemüller übergeht.
S. wird B. über die gekauften Materialien laufend unterrichten durch Zustellung einer Abschrift der Auftragsbestätigung der Lieferfirma, durch genaue Bezeichnung sowie Angabe des Lagerungsortes.
S. wird das gekaufte Material mit allen Verpflichtungen, die ein sorgfältiger Verwahrer zu erfüllen hat, verwahren. Soweit von diesem Material etwas abhanden kommt, hat S. aus seinen Beständen Ersatz vorzunehmen, es sei denn, dass es sich um Verluste auf Grund höherer Gewalt handelt.
S. hat das Recht, das B. übereignete Material nach seinem Ermessen laufend für seinen Fabrikationsbetrieb zu verwenden. S. ist verpflichtet, das Eigentum an dem aus diesen Materialien ganz oder teilweise hergestellten Maschinen und Maschinenteilen wieder auf B. zu übertragen, und zwar in folgender Weise:
Von den fertigen Vielfachgeräten ist das Eigentum an dem 1. und jedem weiteren 10. Gerät, also an dem 1., 11., 21. u.s.w. zu übertragen.
Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass mit dem Untergang der Eigentumsrechte des B. durch Verarbeitung das Eigentum des erstellten Gerätes, und zwar an dem 1. und an jedem weiteren 10. Gerät, also an dem 10., 11., 21. u.s.w. auf B. übergeht und diese Geräte nunmehr für B. verwahrt werden.
Das gleiche gilt bezüglich der erstellten Maschinenteile. Zur äusseren Kennzeichnung sind diese Geräte mit den entsprechenden Nummern zu versehen, sofern sie nicht abgesondert gelagert werden.
S. ist berechtigt, diese B. gehörenden Geräte in ordnungsgemässem Geschäftsgang im eigenen Namen zu verkaufen. Der Gegenwert steht B. zu und ist bei Eingang auf das Sonderkonto A gutzubringen.
S. ist berechtigt, aber die auf dem Sonderkonto eingegangenen Beträge laufend in gleicher Weise weiter zu verfügen. B. behält auch bei etwaigen währungspolitischen Massnahmen das Eigentum und daher als Eigentümer der ihm übereigneten Materialien und etwaiger fertiggestellten Geräte den Anspruch auf den jeweiligen Gegenwert. Massgebend für die Berechnung sind die jeweiligen offiziellen Handelspreise für derartige Waren. Sollte bei einer etwaigen Kontosperre das Sonderkonto A ganz oder teilweise dauernd oder vorübergehend gesperrt werden, so geht dieses zu Lasten von B., sofern diese Massnahmen nicht aus Gründen in der Fa. S. erfolgen. Da die Fa. S. nur Treuhänderin des Kontos ist, ist sie verpflichtet, an der Freigabe bzw. Überweisung an B. mitzuwirken.
B. erhält bis zur Fertigstellung der ersten Serie von 1.000 zweireihigen Vielfachgeräten, die für das Frühjahr 1947 vorgesehen ist, keinerlei Vergütung. Nach Fertigstellung der ersten Serie von 1.000 zweireihigen Vielfachgeräten, jedoch nicht vor dem 30. April 1947, erhält B. für die Dauer eines Jahres eine Vergütung von 2 % nach Ablauf dieses Jahres in Höhe von 3 %. Mit Rücksicht darauf, dass die Vergütung erst 1947 einsetzt, ist das Vertragsverhältnis für die Fa. S. erst kündbar mit halbjähriger Kündigungsfrist zum 31. Dezember 1948. Falls Kündigung nicht erfolgt, verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils ein Jahr.
B. kann das Vertragsverhältnis mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres kündigen. Anspruch auf Zahlung des Gegenwertes hat B. aber nur, soweit dieser Gegenwert sich auf dem Konto A befindet. Der weitere Gegenwert ist erst nach Eingang auf dem Konto A fällig. Vom Augenblick der Kündigung ab ist S. nicht mehr berechtigt, auf dem Konto aus Verkäufen eingehende Beträge wieder im Geschäftsgang zu verwenden.
B. kann über die Maschinen bezw. Maschinenteile und das ihm gehörige Material nur verfügen, sofern S. die Verpflichtung aus dem Vertrage ihm gegenüber nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann. Eine Verwertung ist dann aber nur zulässig, gemäss der Marktordnung für Landmaschinen nach dem Stande vom 1. Dezember 1942. Der Verkauf der Maschinen darf nur an Landmaschinenhändler erfolgen.
C., den 18. September 1946.
gez. W. B. gez. Walter S.."
Auf Grund dieses Vertrages stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 78.500,- RM zur Verfügung. Trotz des teilweise anders lautenden Wortlauts des Vertrages sollte nach dem Anlauf der Produktion keine Übereignung von Material mehr erfolgen. Stattdessen sollte unbegrenzt jedes 10. der von der Beklagten hergestellten Geräte ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein zweireihiges oder dreireihiges Gerät handelte und ob das Gerät aus dem der Klägerin übereigneten oder anderem Material hergestellt war, der Klägerin übereignet werden.
Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis Ende Juni 1948 zum 31. Dezember 1948 fristgerecht gekündigt und die Klägerin wegen ihrer Ansprüche auf das bei der Dresdner Bank in C. auf den Namen der Beklagten lautende Treuhandkonto verwiesen. Dieses hatte im Zeitpunkt der Währungsreform einen Stand von 78.500,- RM.
Die Klägerin hatte im ersten Rechtszug beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, wieviel Vielfachgeräte in der Zeit vom 1.7.1948 bis 31.7.1948 im Ordnungsgemässen Geschäftsgang der Beklagten veräussert sind;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, den Gegenwert jedes zehnten der in dem vorbezeichneten Abschnitt veräusserten Vielfachgeräte auf das Treuhandkonto A Nr. 360048 bei der Dresdner Bank C., jetzt Niederdeutsche Bank-Gesellschaft, zu überweisen,
sowie, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hatte beantragt:
die Klage abzuweisen,
und widerklagend,
festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, von ihr den Wert jeder 10. Maschine bis zur Höhe von 78.500,- DM herauszuverlangen.
Das Landgericht hatte durch das am 12.5.1949 verkündete Urteil die Klage abgewiesen und nach dem Widerklageantrag erkannt, Hiergegen hatte die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hatte, nachdem sie nach Vereinbarung mit der Beklagten von dem Treuhandkonto einen Betrag von 4.700,- DM überwiesen erhalten hatte, ihre Anträge erster Instanz wiederholt und ausserdem hilfsweise beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an sie 78.500,- DM abzüglich des unter Vorbehalt aller Rechte von dem Sonderkonto A erhaltenen Betrages in Höhe von 4.700,- DM zu zahlen.
Die Beklagte hatte um
Zurückweisung der Berufung
gebeten.
Durch Urteil vom 3. November 1949 hatte das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 2.747,50 DM stattgegeben, im übrigen aber die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist dieses Urteil durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1951 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Die Klägerin hat nunmehr beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt den Betrag von 73.800,- (78.500,- abzüglich des von dem Sonderkonto A erhaltenen Betrages in Höhe von 4.700,- DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1949 zu zahlen.
Durch das angefochtene Teilurteil hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 58.100,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1949 zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Beklagte zu einem höheren Betrag als 2.747,50 DM verurteilt und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zurückzuweisen, als die Klageforderung 2.747,50 DM übersteigt. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Revision in vollem Umfang zulässig. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsschrift erklärt, sie lege Revision ein, "und zwar unter Vorbehalt der Erweiterung durch die Revisionsanträge zunächst wegen eines Teilbetrages von 10.000,- DM." Sie hat dabei den Streitwert mit 10.000,- DM angegeben. Erst nach Ablauf der Revisionsfrist hat sie in der Revisionsbegründung erklärt, dass sie das Urteil in vollem Umfang anfechte. Dadurch, dass die Beklagte durch ihren Schriftsatz, der den Erfordernissen des §553 ZPO genügte, Revision eingelegt hat, ist die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Umfang gehemmt worden. Die Revisionsschrift brauchte keine Erklärung darüber zu enthalten, in welchem Umfang das Urteil angefochten werde. Diese Erklärung musste erst die Revisionsbegründung ergeben. Wenn die Beklagte erklärt hat, dass sie zunächst nur wegen eines Teilbetrages Revision einlege, so bedeutet dieses nur, dass sie in ihrer Revisionsschrift schon einen Teil derjenigen Erklärungen beifügt, die für die Revisionsbegründung vorgeschrieben sind. Die Revisionsschrift enthält damit schon den Revisionsantrag. Auch wenn, wie hier, der Revisionsantrag nur einen Teil des Urteils betrifft, wird doch die Rechtskraft des Urteils in vollem Umfang gehemmt (vgl. Stein-Jonas-Schönke §518 Anm. V; RG in HRR 30, 2102 = SeuffArch 85 Nr. 15; OLG Celle in ZZP 52, 196 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]). Das angefochtene Urteil würde nur dann teilweise rechtskräftig geworden sein, wenn aus der Revisionsschrift zu entnehmen wäre, dass die Beklagte teilweise auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet hätte. Dazu muss ihre Erklärung ausgelegt werden (RG JW 27, 845). Daraus, dass die Beklagte sich ausdrücklich eine Erweiterung durch die Revisionsanträge vorbehalten hat, folgt, dass sie nicht den Willen gehabt hat, teilweise auf das Rechtsmittel zu verzichten. Ob unter diesen Umständen die Prozessgebühr von vornherein so berechnet werden musste, als ob das Urteil in vollem Umfang angefochten wäre, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. dazu RG JW 37, 811).
In der Sache ist die Revision unbegründet.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass nach dem Inhalt des Vertrages die Beklagte mit dem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Kapital Material beschaffen und dieses der Klägerin übereignen sollte. Das Material habe die Klägerin dann der Beklagten zur Aufnahme der Produktion zur Verfügung gestellt. Dafür habe die Beklagte jedes zehnte der von ihr hergestellten Geräte ohne zahlenmässige Begrenzung übereignen sollen, und zwar mit der Einschränkung, dass der Beklagten der Verkauf dieser Geräte im ordnungsmässigen Geschäftsgang gestattet würde. Nach der Aufkündigung des Vertragsverhältnisses habe die Beklagte die der Klägerin übereigneten oder zu übereignenden Geräte für Rechnung der Klägerin in einer Menge, die in einem bestimmten Verhältnis zur "Einlage" der Klägerin gestanden hätte, zu verkaufen gehabt. Der Anspruch auf Zahlung des Erlöses dieser Geräte stelle den eigentlichen Vertragsanspruch der Klägerin dar. Die sicherungshalber erfolgende unbeschränkte Übereignung jedes zehnten Gerätes habe nur der Sicherung dieses Anspruchs gedient. Auch das Sonderkonto A habe nur Sicherungszwecken gedient. Leistungen vor Beginn der Kündigungsfrist hätten nicht mit Erfüllungswirkung erbracht werden können.
Diese Auslegung ist möglich; sie verstösst nicht gegen Erfahrungssätze, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln. Die Beklagte kann sich nicht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen, nach der Unklarheiten in Vertragsbedingungen gegen denjenigen auszulegen sind, dem es oblegen hat, sich deutlich auszudrücken. Dieser Grundsatz würde dann gelten, wenn das, was die Klägerin in der Vertragsurkunde ausdrücken wollte, der Beklagten nicht verständlich gewesen wäre und wenn es gegolten hätte, nach §157 BGB festzustellen, wie die Beklagte nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Erklärungen der Klägerin verstanden hat. Darum handelt es sich hier nicht. Zwar will die Beklagte den Vertrag einen anderen Inhalt beilegen, als er von der Klägerin behauptet ist und als das Berufungsgericht ihn festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, dass sich bei den Vertragsverhandlungen der auf eine währungssichere Kapitalanlage gerichtete Wille der Klägerin durchgesetzt und dass der Geschäftsführer der Beklagten dies auch erkannt nahe. Da der Wille der Beklagten anfänglich entgegengesetzt war -- sie wollte nur einen Kredit erhalten, den sie nach dem Anlaufen der Produktion zurückzahlen konnte - bedeutet diese Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Geschäftsführer der Beklagten erkannt hat, dass er seinen Willen in dem Vertrag nicht durchsetzen konnte. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht im einzelnen näher begründet und es dabei mit darauf abgestellt, dass der Geschäftsführer S. die Absichten der Klägerin gekannt hat, dass er sich selbst eingehend mit der Dauer des Vertragsverhältnisses befasst hat und dass er bei seiner Vernehmung als Zeuge unverkennbar mit seinen Angaben zurückgehalten hat. Diese Umstände sind geeignet, den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss zu rechtfertigen.
Dieser Feststellung des Berufungsgerichts widerspricht auch nicht die Bekundung des Zeugen B. bei seiner Vernehmung am 31. Januar 1952 (S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Die Aussage des Zeugen B. lässt keineswegs den Schluss zu, dass er, um den Vertragsschluss nicht zu gefährden, den Zeugen S. über die Verpflichtungen der Beklagten aus dem Vertrag bewusst im Unklaren gelassen hat. B. wollte der Beklagten nur ermöglichen, über die der Klägerin zu Sicherungszwecken gebührenden. Erlöse zu Betriebszwecken weiter zu verfügen. Wieweit die Beklagte davon Gebrauch machen wollte, konnte ihr überlassen bleiben. Für den hier geltend gemachten Anspruch ist allein entscheidend, dass er auf den Erlös einer bestimmten Anzahl von Maschinen aus Verkäufen nach Kündigung des Vertrages ging. Diesen Inhalt erhielt der Vertrag durch die von B. vorgenommenen Änderungen bezüglich der Dauer der beiderseitigen vertraglichen Bindungen. Ihren Sinn und ihre Bedeutung hat aber Stoll, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, erkannt. Um diesen Anspruch der Klägerin zu begründen, brauchte die Beklagte keinesfalls verpflichtet zu werden, die auf das Sonderkonto eingezahlten Beträge ' immer wieder der Produktion zuzuführen. Unerheblich ist, dass es mit Rücksicht auf die Dauer der vertraglichen Bindung vom rein wirtschaftlichen Standpunkt für die Beklagte geboten war, die Erlöse aus den zur Sicherheit übereigneten und verkauften Geräte immer wieder in die Produktion zurückfliessen zu lassen. Steht danach fest, dass die Beklagte die Erklärungen der Klägerin so verstanden hat, wie sie von ihr gemeint waren, dann kann der von der Beklagten angeführte Auslegungsgrundsatz nicht angewandt werden.
Das Berufungsgericht hat jedoch wiederum nicht feststellen können, dass hinsichtlich der Feststellung der Zahl der nach der Kündigung für die Klägerin zu verkaufenden Geräte eine bestimmte Abmachung getroffen worden ist. Diese Vertragslücke hat das Berufungsgericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §157 BGB geschlossen. Dem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis auch hierin beizutreten. Wesentlich ist, dass nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Parteien vereinbart hatten, dass die der Klägerin übereigneten Geräte in einer bestimmten, im Verhältnis zur Einlage der Klägerin stehenden Menge veräussert werden sollten und dass der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Erlöses dieser Geräte ging. Wäre diese Vereinbarung nicht getroffen worden, dann hätte die Vertragslücke hier nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden können. Ohne diese Vereinbarung hätte der Vertrag im wesentlichen nur die Merkmale eines mit weitgehenden Sicherungen verbundenen Darlehensvertrages enthalten. Er hätte im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mindestens nach den im übrigen getroffenen Feststellungen nicht in seinem Kern umgestaltet werden können. Die Vertragslücke, die zu schliessen war, betraf aber allein den Zeitpunkt, in dem die Anzahl der zu veräussernden Geräte zu errechnen war, und die Art und Weise, wie diese Berechnung zu erfolgen hatte. Diese beiden Umstände berühren den rechtlichen Charakter des Vertrages nicht. Werden sie ergänzt, so wird dadurch auch der Vertragsgegenstand nicht erweitert, eine Folge, zu der die ergänzende Vertragsauslegung nicht führen darf (RGZ 82, 213 und Staudinger 9. Aufl. §157 Anm. 4).
Das Berufungsgericht führt aus: Mit Rücksicht auf die einfache Feststellbarkeit hätte als stillschweigend vereinbart angenommen werden können, dass die Zahl der zu veräussernden Geräte in unmittelbarer Anlehnung an den ursprünglichen RM-Kapitalbetrag oder den Stand des Sonderkontos zu bestimmen sei. Das Berufungsgericht meint damit, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, eine Berechnung im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages. Diese Möglichkeit verneint das Berufungsgericht mit dem Hinweis, dass sie das Bestreben der Klägerin, sich in die Sachwerte zu flüchten, unberücksichtigt lassen würde. Dieser Erwägung kann allerdings nicht gefolgt werden. Sie beruht auf dem Gedanken, dass bei einer solchen Berechnung die Absicht der Klägerin, ihr Kapital wertbeständig abzulegen, nicht erreicht worden wäre. Insoweit muss aber berücksichtigt werden, dass im Jahre 1946 niemand übersehen konnte, in welcher Weise die Währungsreform durchgeführt würde. Alle Verträge, die vor der Währungsreform in der Absicht geschlossen wurden, Kapital wertbeständig anzulegen, waren mehr oder weniger gewagt. Letztlich mussten die Parteien es den Zufall überlassen, ob die Währungsreform so durchgeführt wurde, dass ihre Absichten erreicht waren. Ebensowenig wie es möglich ist, dieses Wagnis nachträglich dadurch zu beseitigen, dass Verträge nach §242 BGB unter Berücksichtigung der Umstellungsgesetze umgedeutet oder umgestaltet werden, kann der Inhalt dieser Gesetze bei der ergänzenden Vertragsauslegung berücksichtigt werden. Es kann auch nicht wesentlich darauf ankommen, dass der Geschäftsführer Stoll selbst der Ansicht war, der Klägerin wäre ihre Einlage wertbeständig erhalten geblieben, wenn das Sonderkonto zur Zeit der Währungsreform in Anspruch genommen gewesen wäre. S. ist ein juristischer Laie, so dass aus seinen Rechtsansichten über die hier in Frage stehenden schwierigen Umstellungsfragen keine entscheidenden Schlüsse gezogen werden können.
Das angefochtene Urteil beruht indes nicht auf diesen Mängeln. Die ergänzende Vertragsauslegung kann unter den hier gegebenen Umständen sich allein auf die Richtlinien gründen, die sich unmittelbar aus den vertraglichen Abmachungen ergeben. Diese ermöglichen es, die Vertragslücke so zu schliessen, wie es das Berufungsgericht getan hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen von der mutmasslichen Höhe der Produktion und dem wahrscheinlichen Preis der Geräte gesprochen worden sei. Diese Annahmen hätten dazu geführt, die Übereignung jedes zehnten Gerätes zu vereinbaren. Weiter sei von den Vorkriegseisenpreisen gesprochen worden. Der Zeuge B. hat bei den Vertragsverhandlungen erklärt, dass etwaige Preisminderungen zu Lasten der Klägerin gehen würden. Diese Ansicht hat auch im Vertrag Ausdruck gefunden, wenn es dort heisst: "B. behält auch bei währungspolitischen Massnahmen das Eigentum und ... den Anspruch auf den jeweiligen Gegenwert. Massgebend für die Berechnung sind die jeweiligen offiziellen Handelspreise." Das auch von der Beklagten erkannte und gebilligte Streben der Klägerin ging dahin, ihr Geld möglichst schnell in Sachwerten anzulegen. Dabei übernahm sie es, die Preisgefahr zu tragen. Da schliesslich von der Beklagten der Anspruch aus dem Erlös einer bestimmten Zahl von Geräten geschuldet wurde, musste allein schon mit Rücksicht auf die Übernahme der Preisgefahr die Anzahl der Geräte, deren Erlös an die Klägerin abzuführen war, im frühestmöglichen Zeitpunkt berechnet werden. Das ist der Zeitpunkt, in dem die Produktion angelaufen war, in dem der Preis für die zu erstellenden Geräte erstmalig feststand. Es hätte unter den hier gegebenen Umständen keinen Bedenken unterlegen, wenn das Berufungsgericht diese Feststellung über den Zeitpunkt, in welchem die Berechnung zu erfolgen hatte, als mindestens stillschweigend vereinbart angesehen hätte. Dadurch, dass das Berufungsgericht die Feststellung nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung glaubt treffen zu können, ist die Beklagte nicht beschwert.
Die Feststellungen, die das Berufungsgericht hinsichtlich der Art der vorzunehmenden Abrechnung getroffen hat, unterliegen gleichfalls keinen Bedenken. Da von der Kündigung des Vertrages an bis zum 26. April 1950 mehr als die zehnfache Zahl der Geräte, deren Erlös die Klägerin zu beanspruchen hat, verkauft worden ist und da der Erlös dieser Geräte nach den eigenen Angaben der Beklagten über 80 % des Erlöses der bei Aufnahme der Produktion hergestellten Geräte betragen hat, ist der Anspruch der Klägerin, soweit er ihr in dem angefochtenen Urteil zugesprochen ist, begründet.
Der Revision ist zuzugeben, dass der Klägerin nur der Erlös aus dem Verkauf jedes zehnten Geräts nach der Kündigung gutzubringen war. Wenn auch das Berufungsgericht auf S. 23 der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, dass von der errechneten fiktiven Schuldsumme für jedes während des Abrechnungszeitraums verkauften Gerätes ein Betrag in Höhe seines Preises zu Beginn der Kündigungsfrist abzusetzen und der Klägerin der tatsächliche Erlös gutzuschreiben sei, so hat doch die ruf S. 25 der Entscheidungsgründe durchgeführte Berechnung im Ergebnis den Standpunkt der Revision berücksichtigt. Das Berufungsgericht ist, soweit das Gerät Landpfleger II zu berücksichtigen war, ausgegangen von den bis zum 20. Januar 1949 und, soweit das Gerät Landpfleger III zu berücksichtigen war, von den bis zum 26. April 1950 erfolgten Verkäufen, Während dieses Zeitraums sind 2191 Landpfleger II und 1789 Landpfleger III verkauft worden. Der zehnte Teil davon übersteigt bei weitem die Zahl der Geräte, deren Erlös die Klägerin zu beanspruchen hatte. Es ist daher anzunehmen, dass das Berufungsgericht, wenn es der Klägerin den Erlös jedes nach der Kündigung verkauften Gerätes gutbringen will, sich nur unklar ausgedrückt, aber nicht seinen früheren Ausführungen widersprochen hat. Keinesfalls beruht die Entscheidung auf diesem angeblichen Widerspruch.
Die Beklagte hat weiter gerügt, das Berufungsgericht habe nicht summarisch davon ausgehen können, dass die Preise um 20 % gesunken seien. §139 ZPO sei verletzt, weil das Berufungsgericht von der Beklagten nicht verlangt habe, die einzelnen Preise der zehnten Geräte anzugeben, die für die Klägerin zu verkaufen waren. Wird berücksichtigt, dass das Abrechnungsverfahren, da die Klägerin nur den Erlös jedes zehnten Geräts zu beanspruchen hatte, sich aber einen längeren Zeitraum erstreckte und dass, wie die Beklagte vorgetragen hat, die Preise ständig gefallen seien, so ist es unwahrscheinlich, dass die Berücksichtigung der Einzelpreise zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis geführt hätte. Allerdings würde diese Möglichkeit bei einer besonderen Preisentwicklung bestehen. Dennoch kann diese Revisionsrüge keinen Erfolg haben. Die Beklagte hatte in einer Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 28. September 1951 die Durchschnittserlöse der in den oben angegebenen Zeiträumen erfolgten Verkäufe angegeben. Durch Beschluss des Berufungsgerichts vom 5. November 1951 war ihr aufgegeben, Preislisten zu überreichen, aus denen sich die in der Anlage zum Schriftsatz vom 28. September 1951 angeführten Preise in ihrer Entwicklung vor und nach der Währungsreform übersehen liessen. Dieser Auflage ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat in ihren Schriftsätzen vom 24. November 1951 (Bl II, 178 GA) und 4. Januar 1952 (Bl II, 210 GA) ausgeführt, dass solche Preislisten nicht vorhanden seien und dass sie im Termin sämtliche Rechnungen vorlegen werde. Dass die Beklagte dem entsprochen hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Dann aber kann sie sich nicht beschweren, wenn das Berufungsgericht von den Durchschnittserlösen ausgegangen ist. Abgesehen davon, hätte sie mit ihrer Revision für die Rüge aus §139 ZPO innerhalb der Revisionsbegründungsfrist substantiiert vortragen müssen, inwiefern die Berücksichtigung der Einzelpreise zu einer ihr günstigeren Berechnung geführt hätte. Das hat sie nicht getan.
Die weiteren von der Revision gegen das Ablehnungsverfahren vorgetragenen Angriffe können erst für die im Endurteil vorzunehmende endgültige Berechnung der Forderung der Klägerin bedeutsam sein. Unter der Voraussetzung, dass der prozentuale regelmässige Verdienst der Beklagten an den Geraten und sonstige etwaige Handelsspannen nach der Kündigung des Vertrages ebenso hoch waren wie zur Zeit des Anlaufs der Produktion, ist es unerheblich, ob von den Fabrik- oder Handelspreisen ausgegangen wird. Dann würde es nur noch darauf ankommen, wie etwaige einzelnen Händlern gegebene Sonderrabatte zu berücksichtigen sind.
Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend dahin erkannt, dass der zugunsten der Klägerin sich ergebende Betrag in voller Höhe in DM zu zahlen ist. Unter die §§13 ff UmstG fallen nur die Forderungen, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sind, und Forderungen, die auf RM lauten oder die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in RM zu erfüllen gewesen waren. Hierzu gehört der Anspruch der Klägerin nicht.
Wie das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung festgestellt hat, richtet sich der Anspruch der Klägerin nur auf den Erlös aus einer bestimmten Anzahl von Verkäufen nach der Kündigung des Vertrages. Der Senat hat bereits in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 7. Mai 1951 ausgeführt, dass der Anspruch auf den Erlös kein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme im Sinne des §13 UmstG ist. Geldsummenansprüche sind nur diejenigen Ansprüche, die auf Leistung einer bestimmten Zahl von Geldeinheiten gehen. Nur die im Zeitpunkt der Währungsreform derart zahlermässig bestimmten Forderungen können umgestellt werden. Forderungen, deren Höhe im Zeitpunkt der Währungsreform nicht bestimmt war, lassen sich nur in ganz besonderen Fällen umstellen. Es geht nicht an, den RM-Betrag der Forderung der Klägerin in der Weise nachträglich festzustellen, dass der nach der Kündigung erzielte Verkaufserlös als RM-Erlös gedacht und dieser Betrag nach §16 UmstG umgestellt wird. Ein derartiges Verfahren würde auf der Fiktion beruhen, dass die alte Währung für die hier in Frage stehende Verbindlichkeit noch fortgilt. Eine solche Fiktion enthält das Umstellungsgesetz nicht.
Der Anspruch der Klägerin gehört auch nicht zu den im §13 Abs. 3 UmstG erwähnten Forderungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in RM zu erfüllen gewesen wären. Zwar hätte die Klägerin, falls die Währungsreform erst nach vollständiger Abwicklung des Vertrages eingetreten wäre, nur den für die verkauften Geräte erzielten RM-Erlös beanspruchen können. Hierdurch erhalt ihre Forderung aber nicht die Eigenschaft einer in RM zu erfüllenden Verbindlichkeit im Sinne des §13 Abs. 3 UmstG. Hierunter können mit Rücksicht auf das dem Umstellungsgesetz zugrunde liegende Umstellungsverfahren nur solche Forderungen verstanden werden, die zwar nicht auf feste RM-Beträge lauten, auf die aber der Umstellungsschüssel der §§16, 18 UmstG angewandt werden kann, weil für sie ein Ursprungs- oder Grundbetrag in RM festgestellt werden kann. Da die Zahl der für die Klägerin zu veräussernden Maschinen nach dem Verhältnis des von der Klägerin hingegebenen Kapitals zum Verkaufspreis der Maschinen zu errechnen war, war der von der Klägerin hingegebene Kapitalbetrag ein Ursprungs- oder Grundbetrag. Er hätte aber nur dann im Verhältnis 10 : 1 umgestellt werden können, wenn er seine Funktion im Augenblick der Währungsreform noch nicht erfüllt hätte. Da die Berechnung der Zahl der Geräte, deren Erlös die Klägerin zu verlangen hatte, schon zu Beginn der Produktion, also vor der Währungsreform, zu erfolgen hatte, hatte der Ursprungs- oder Grundbetrag seine Funktion bereits vor Eintritt der Währungsreform erfüllt. Im Augenblick der Währungsreform ging der Anspruch der Klägerin nur noch auf den tatsächlich in einem späteren Zeitraum erzielten Erlös aus dem Verkauf einer absolut bestimmten Anzahl von Maschinen. Auf eine solche Forderung können die Vorschriften des Umstellungsgesetzes nicht angewandt werden.
Die Beklagte kann sich für ihre gegenteilige Auffassung nicht auf Reinicke (Betrieb 51, 616) berufen. Zu Unrecht wendet Reinicke sich gegen die vom Senat in dem Urteil vom 7.5.51 vertretene Auffassung unter Hinweis auf Harmening-Duden UmstG §13 Anm. 31. Auch in dieser Anmerkung heisst es am Ende, "Dagegen sind die Umstellungsvorschriften des Umstellungsgesetzes nicht anwendbar auf eine nach einem veränderlichen Masstab bemessene Verbindlichkeit, wenn kein Grundbetrag feststellbar ist (Beispiel Pachtzins für ein Unternehmen bemessen nach dem Preise einer bestimmten Zahl von Einheiten eines in dem Unternehmen zu erzeugenden Produkts, das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestand oder noch ohne Preis war)". Ähnlich liegt auch der hier zu entscheidende Fall. Die Produktion der Maschinen, deren Erlös der Kläger zu beanspruchen hatte, war zur Zeit des Vertragsschlusses noch überhaupt nicht aufgenommen, so dass damals ein Preis für diese Maschinen noch gar nicht bestand.
Die Revision ist der Ansicht, es handle sich bei den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen um eine reine Umstellungsvereinbarung. Mit einer solchen hatte sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. März 1951 - IV ZR 29/50 - (NJW 51, 708) zu befassen. Das Charakteristische an dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war, dass die neue Berechnung für den Fall einer Währungsreform vereinbart war. Die Währungsreform war die Bedingung für die Umrechnung. Diese Bedingung musste erst eintreten, damit die von ihr abhängige veränderte Berechnungsweise in Kraft treten konnte.. Dann aber bestand zur Zeit der Währungsreform noch eine RM-Forderung, die der Umstellung unterlag. In dem hier zu entscheidenden Fall hatte die Umrechnung unabhängig von der Währungsreform zu erfolgen. Sie war zwar im Hinblick auf eine erwartete Währungsreform vereinbart, hatte aber auch zu erfolgen, wenn die Währungsreform ausgeblieben wäre. Es kann daher von einer Umstellungsvereinbarung hier nicht gesprochen werden.
In dem oben angeführten Urteil hat der Senat ausgeführt, dass die Parteien es in der Hand gehabt hätten zu vereinbaren, dass die Schuld nur bis zu einem bestimmten Tag oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses auf einen festen RM-Betrag lauten und von da an nach einer Wertpreisklausel berechnet werden sollte. Der Senat hat es dahingestellt sein lassen, ob dann die Forderung nicht der Umstellung unterlegen hätte. Diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Wenn die Revision den hier zu entscheidenden Fall einer Forderung gleichsetzen will, die mit einer Wertpreisklausel verbunden ist, geht sie dabei von dem praktischen Ergebnis des Abrechnungsverfahrens aus und berücksichtigt allein die rein geldliche Seite des Vertragsverhältnisses. Ihre Behauptung, dass der Anspruch der Klägerin nur auf einen Geldbetrag ohne Beziehung zu konkret bestimmten Geräten gerichtet sei, trifft nicht zu. Der Anspruch der Klägerin ging an sich auf den Erlös der nach der Kündigung verkauften jeweils zehnten Geräte. Nur weil zwei verschiedene Gerätetypen, deren Preis unterschiedlich war, produziert und verkauft wurden, und weil die Klägerin letzlich wiederum durch die Verkaufseriöse beider Typen befriedigt werden konnte, musste im Augenblick der Kündigung des Vertrages ein besonderes Abrechnungsverfahren stattfinden. In diesem Zeitpunkt musste errechnet werden, welche Summe die Klägerin zu fordern hätte, wenn sie in der Weise befriedigt würde, dass ihr der Erlös aus dem Verkauf der bereits feststehenden Anzahl von Geräten des Typs Landpfleger II zu dem im Zeitpunkt der Kündigung gültigen Preis abzuführen wäre. Dieser Betrag ist aber nur eine Rechnungsgrösse, die es ermöglicht, bei der endgültigen Abrechnung die Verkäufe der verschiedenen Typen zu berücksichtigen. Mit Recht hat das Berufungsgericht ihn als eine "fiktive" Schuldsumme bezeichnet. Dass diese fiktive Schuldsumme errechnet werden musste, ändert nichts daran, dass der Anspruch der Klägerin im Grunde genommen doch auf den Erlös bestimmter Geräte gerichtet bleibt. Der wesentliche Unterschied zu den gewöhnlichen Wertpreisklauseln besteht hier in zwei Umständen. Die Klägerin hatte nicht den Anspruch auf einen bestimmten Betrag, der sich nach dem Preis einer bestimmten Sache errechnen liess, sondern sie konnte nur den Erlös von Gegenständen verlangen, die die Beklagte selbst produzierte und verkaufte. Erheblich wäre dieser Unterschied geworden, wenn die Produktion dieser Geräte vor Abwicklung des Vertragsverhältnisses unmöglich geworden wäre. Anders als bei der gewöhnlichen Wertpreisklausel war die Klägerin, wenigstens wirtschaftlich gesehen, an den Sachwerten, deren Erlös sie zu beanspruchen hatte, beteiligt. Mit dem von ihr hingegebenen Kapital sollte Material für die Produktion beschafft werden. Wenn auch die Geräte, die mit dem mit den Mitteln der Klägerin beschafften Material hergestellt waren, bereits vor der Währungsreform verkauft waren, so musste doch aus wirtschaftlichen Erwägungen der Erlös hieraus immer wieder in die Produktion zurückfliessen. Letztlich sind daher, wirtschaftlich betrachtet, auch die Geräte, deren Erlös die Klägerin zu beanspruchen hatte, mit den von ihr hingegebenen Mitteln hergestellt worden.
Auch die Ausführungen Reinickes (Betrieb 51, 616), auf die die Beklagte sich beruft, können zu keiner anderen Beurteilung führen. Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich nicht nur durch die Formulierung der Vereinbarung von dem Sachverhalt, den das Urteil vom 15.3.1951 - IV ZR 29/50 - zum Gegenstand hatte. Gerade nach dem Willen der Parteien sollte der Anspruch des Klägers eine Sachschuld zum Gegenstand haben. Dem Kläger sollte eine bestimmte Anzahl nach der Gerätenummer genau bestimmbare Maschinen übereignet und dann von der Beklagten für ihn veräussert werden.
Die von den Parteien getroffene Vereinbarung ist auch nicht wegen Verstosses gegen die Militärregierungsverordnung Nr. 92 nichtig (VOBl BZ 1947, 111). Diese Verordnung bezieht sich ihren Wortlaut nach nur auf Verbindlichkeiten, die auf RM oder die sonstigen in ihr genannten Zahlungsmittel lauten. Soweit nach den oben gemachten Ausführungen der Anspruch der Klägerin überhaupt mit einer auf RM lautenden, mit einer Gleitklausel versehenen Verbindlichkeit verglichen werden kann, kann die Verordnung Nr. 92 auf ihn in keiner Form entsprechend angewandt werden. Wie der Senat bereits in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 7. Mai 1951 ausgeführt hat, kann die Verordnung Nr. 92 nur eng ausgelegt werden, weil sie den Grundsatz der Vertragsfreiheit einschränkt. Auch der Gesetzgeber geht, wie §11 DM-Bilanzgesetz erkennen lässt, davon aus, dass solche Forderungen weder durch die Verordnung Nr. 92 noch durch das Umstellungsgesetz betroffen worden sind. Andernfalls könnten sie nicht mit Recht in deutscher Währung in Höhe des Wertes der bestimmten Warenmenge in die Bilanz eingestellt werden. Schliesslich kann die Verordnung Nr. 92, wie der Senat gleichfalls schon ausgeführt hat, auf den Anspruch der Klägerin nicht angewandt werden, weil dieser Anspruch von ihrem Inkrafttreten begründet und erst nach dem Ausserkrafttreten der RM-Währung fällig geworden ist. Das Verhältnis der neuen Währung zur alten hat die Verordnung Nr. 92 nicht zum Gegenstand. Sie nacht Rechtsgeschäfte, durch die die Höhe einer nach der Währungsreform fällig werdenden Forderung nach einem ausserhalb der Währungsbestimmungen liegenden Umstand festgelegt wurde, nicht unwirksam.
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Übereignung einer unbestimmten Anzahl von Geräten bewegen sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Die Ausführung der Revision, dass dieses Verfahren zu einer unmöglichen Situation für die Beklagte geführt hätte, gründet sich zudem auf ein im Revisionsverfahren unzulässigerweise neu aufgestelltes tatsächliches Vorbringen, das ausserdem nicht einmal genügend substantiiert ist. Abgesehen davon kommt es auch für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf die Abreden über die nur zu Sicherungszwecken vereinbarten Übereignungen nicht entscheidend an.
Da ein Teil des Rechtsstreits noch in der Berufungsinstanz anhängig ist, musste die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht überlassen bleiben.