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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1982, Az.: 2 StR 528/82

Ladungsfähigkeit eines unter das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen fallenden Zeugen; Schutz eines der Tatbeteiligung verdächtigen Zeugen durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; Unerreichbarkeit eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1982
Aktenzeichen
2 StR 528/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 20.04.1982

Fundstelle

  • NJW 1983, 528 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Ein in der Türkei wohnender türkischer Zeuge ist für das erkennende Gericht nicht deshalb von vornherein als unerreichbar anzusehen, weil er der Tatbeteiligung verdächtig ist. Er ist vielmehr im Wege der Rechtshilfe unter Hinweis auf den Strafverfolgungsschutz des Art. 12 III EuRHÜbK zu laden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. September 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 20. April 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO Erfolg; auf die Sachrüge kommt es daher nicht mehr an.

Der Angeklagte hatte die Vernehmung seines in der Türkei lebenden Schwagers Ahmet A. unter Mitteilung dessen ladungsfähiger Anschrift beantragt. Der Zeuge werde bekunden, daß er - der Zeuge - in vollem Umfang über das Betäubungsmittelgeschäft, das Gegenstand dieses Strafverfahrens sei, informiert sei und daß der Angeklagte in keiner Weise an diesem Geschäft beteiligt gewesen sei. Es kann im Ergebnis nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der Beweisbehauptung um eine für einen Beweisantrag notwendige Tatsachenbehauptung handelt. Dem Sinne nach zielt der Antrag eindeutig darauf ab, daß der Zeuge aus eigener Kenntnis bekunden werde, daß andere Personen als der Angeklagte Täter und Gehilfen dieser Straftat gewesen seien. Daß es sich bei dieser Beweisbehauptung nicht lediglich um eine in die Form einer bestimmten Behauptung gekleidete Vermutung handelte, ergibt sich bereits daraus, daß das Gericht selbst von einem Tatverdacht gegen den Zeugen ausgeht (Bl. 193 d.A.) und diesem somit Kenntnis vom Tatgeschehen unterstellt. Der Antrag des Angeklagten war somit als Beweisantrag und nicht als bloßer Beweisermittlungsantrag zu behandeln.

Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Zeuge ein unerreichbares Beweismittel i.S. des § 244 Abs. 3 StPO sei. Im Hinblick auf den gegen ihn bestehenden Tatverdacht erscheine es ausgeschlossen, daß er einer Ladung auch unter Zusicherung freien Geleits nachkommen werde (Bl. 193 d.A.).

Diese Ablehnung war fehlerhaft. Die von der Strafkammer vorgenommenen Erwägungen lassen das geltende Rechtshilferecht und die dazu ergangene Rechtsprechung außer acht- und sind deshalb rechtsfehlerhaft.

Bei dem Zeugen handelt es sich um einen in der Türkei wohnenden türkischen Staatsangehörigen. Für die Türkei ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen am 22. September 1969 in Kraft getreten (BGBl. 1964 II, S. 1369, 1976 II, S. 1800), für die Bundesrepublik am 1. Januar 1977 (BGBl. 1976 II, S. 1799) Artikel 12 des Übereinkommens schützt den Zeugen vor einer Strafverfolgung und Verhaftung wegen der genannten Tat, wenn er auf Vorladung der deutschen Justizbehörden vor Gericht erscheint. Diese Vorschrift schließt es daher aus, einen in der Türkei wohnenden Zeugen deshalb von vornherein als für das erkennende Gericht unerreichbar anzusehen, weil er der Tatbeteiligung verdächtig ist (BGH NJW 1979, 1788 = MDR 1979, 597). Auch ein solcher Zeuge ist im Wege der Rechtshilfe zu laden. Die Ladung muß einen Hinweis auf den Strafverfolgungsschutz nach Artikel 12 Abs. 3 des Übereinkommens enthalten, wenn - wie im Falle des Verdachts der Tatbeteiligung - ein solcher Hinweis geboten ist (BGH, Beschluß vom 8. Januar 1980 - 5 StR 716/79 - bei Holtz in MDR 1980, 456). Erst nach erfolgloser ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung kann unter Umständen die Folgerung gezogen werden, daß der Zeuge für das erkennende Gericht nicht erreichbar sei. Selbst nach erfolgloser Ladung ist diese Folgerung allerdings verfrüht, wenn begründete Aussicht dafür besteht, daß der Zeuge (etwa mit Hilfe des ersuchten Staates gemäß Artikel 10 des Übereinkommens) noch beigebracht werden kann.

Es kann nicht in Frage gestellt werden, daß das angefochtene Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung dieses Beweisantrags beruht."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Mösl
Müller
Maier
Theune
Gollwitzer