Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1993, Az.: 2 StR 403/93

Gründe für die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung; Überbewertung eines Strafmilderungsgrundes; Aufhebung eines Strafausspruches wegen eines Wertungsfehlers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1993
Aktenzeichen
2 StR 403/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 18346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 30.11.1992

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessgegner

Oliver Peter L. aus Fr.-Fl., geboren am ... 1967 in D.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 29. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. November 1992 im Strafausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000,00 DM an die Geschädigte und Nebenklägerin verurteilt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht einen minder schweren Fall der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) angenommen und sei deshalb bei der Strafzumessung von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

3

Der Angeklagte besuchte mit Freunden die Diskothek "H." in D. Dort lernte er kurz nach Mitternacht die Nebenklägerin kennen, die mit einer Freundin und deren Bekannten dorthin gekommen war. Man unterhielt sich über belanglose Dinge und kam schließlich überein, in die nahegelegene Raststätte Gr. zu fahren, um dort noch Kaffee zu trinken. Die Freundin der Nebenklägerin lenkte das Fahrzeug ihres Bekannten, die Nebenklägerin und der Angeklagte saßen auf dem Rücksitz. Als die Freundin der Nebenklägerin erklärt hatte, sie sei müde und wolle nach Hause, beschloß man, auf den Besuch der Raststätte zu verzichten und fuhr statt dessen zur Wohnung der Freundin in N.-I. Der Angeklagte fragte nun, wie er nach Hause komme, weil sein Fahrzeug noch vor der Diskothek stand. Die Nebenklägerin erklärte sich bereit, ihn in ihrem Fahrzeug nach D. zu fahren, wollte aber vorher in ihrer Wohnung noch einen Kaffee trinken. Die beiden fuhren im Wagen der Nebenklägerin zu deren Wohnung, einem Ein-Zimmer-Appartement, die sie gegen 2.45 Uhr betraten. Da nur ein Sessel vorhanden war, legten sie sich auf das Bett der Nebenklägerin und unterhielten sich weiter über belanglose Dinge.

4

Plötzlich äußerte der Angeklagte in aggressivem Tonfall, er sei Zuhälter, ergriff die ihm körperlich unterlegene Frau mit einer Hand und entkleidete sie mit der anderen Hand. Nachdem die Nebenklägerin erklärt hatte, sie wolle nicht mit ihm schlafen, grinste er nur und erwiderte, sie solle froh sein, daß er mit ihr nicht so umgehe wie mit den Mädels vom Strich. Dabei erhob er drohend die Faust und erklärte, er werde sie schlagen, wenn sie ihm nicht zu Willen sei.

5

In den folgenden Stunden übte er bis 6.00 Uhr morgens gegen den im Laufe des Geschehens nachlassenden Widerstand der Nebenklägerin dreimal den Geschlechtsverkehr mit ihr aus, wobei es mindestens einmal zum Samenerguß kam. Er ließ auch nicht von ihr ab, als sie infolge einer Verkrampfung starke Blutungen bekam und ihn auf ihre Schmerzen hinwies. Er grinste nur und führte den Geschlechtsverkehr fort.

6

Ausschlaggebend für die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung waren für die Strafkammer "insbesondere die Strafmilderungsgründe der Verfahrensdauer, des noch jungen Lebensalters des Angeklagten und die aufgrund der geschilderten Umstände beim Angeklagten entstandene Erwartungshaltung, die Aufnahme von sexuellen Kontakten zwischen der Zeugin und ihm sei nicht völlig halt- und erfolgslos" (UA S. 75).

7

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer dem zuletzt genannten Gesichtspunkt eine zu große Bedeutung beigemessen hat. Denn eine durch das vorangegangene Verhalten des Tatopfers hervorgerufene Erwartungshaltung des Angeklagten könnte allenfalls für den Zeitpunkt des Tatbeginns strafmildernde Bedeutung haben, aber nicht mehr für das weitere, sich über mehrere Stunden hinziehende Tatgeschehen, das durch ein besonders brutales und eine menschenverachtende Gesinnung des Angeklagten belegendes Verhalten gekennzeichnet war. Es ist nicht auszuschließen, daß die Überbewertung des genannten Strafmilderungsgrundes sich auf die Strafrahmenwahl und die Bemessung der außergewöhnlich niedrigen Strafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand.

8

Da die Aufhebung des Strafausspruches wegen eines Wertungsfehlers erfolgt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO(BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1992 - 5 StR 465/92 - und Urt. v. 1. September 1993 - 2 StR 263/93 -, jeweils m.w.N.).

Jähnke
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Detter