Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1992, Az.: 5 StR 465/92
Anforderungen an die Erörterung der Erhöhung von Einzelstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 465/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Potsdam - 10.06.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Prozessführer
Peter Michael B. aus P., geboren am ... 1949 in Ba.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Oktober 1992
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 10. Juni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen - bei Einzelstrafen von drei und zweimal zwei Jahren Freiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nichts anderes gilt, soweit sie sich gegen die Einzelstrafaussprüche richtet. Die vom Verteidiger im Schriftsatz vom 5. Oktober 1992 genannten Umstände zur Person und zum Alter des Geschädigten mußten weder für die Strafrahmenwahl noch für die Strafzumessung im engeren Sinne bestimmend sein und bedurften daher nicht ausdrücklicher Abhandlung in der Urteilsbegründung.
Der Gesamtstrafausspruch kann hingegen nicht bestehenbleiben. Das Bezirksgericht hat ihn nur knapp unter Bezugnahme auf die der Einzelstrafbemessung zugrunde gelegten Umstände begründet und die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Jahre als "angemessen" bezeichnet. Es hat dabei nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen, daß die gleichartigen Taten innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Wochen jeweils zum Nachteil desselben Opfers, das keine feststellbaren bleibenden körperlichen oder psychischen Schäden davongetragen hat, begangen worden sind. Ein solcher enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, der regelmäßig dazu führt, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger auszufallen hat (vgl. BGHR StGB § 54 Bemessung 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2), durfte bei einer so beträchtlichen Erhöhung der Einsatzstrafe wie hier nicht unerörtert bleiben. Das gilt um so mehr, als schon die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen angesichts der festgestellten Tatumstände sehr hoch bemessen worden sind, wenngleich sie die Grenze des Schuldangemessenen noch nicht übersteigen.
Da der Aufhebungsgrund nur in Bewertungsversäumnissen liegt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 386/91 - und vom 14. August 1992 - 2 StR 349/92 .
Horstkotte
Schäfer
Häger
Basdorf