Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1991, Az.: 2 StR 386/91
Aufhebung eines Strafausspruchs mangels ausgewogener Strafbemessung durch das erkennende Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 386/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 02.01.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Hans Günther M. aus D., dort geboren am ... 1935, zur Zeit in Haft
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichts
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 23. Oktober 1991
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Januar 1991 im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung (Einzelstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten sowie von drei Jahren und sechs Monaten) unter Einbeziehung rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen und die den Schuldspruch betreffende Sachrüge sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand:
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum ersten Fall ausgeführt, es sei "zugunsten des Angeklagten nichts erkennbar geworden". Eine rechtsfehlerfreie Gesamtabwägung hätte jedoch hier die Berücksichtigung geboten, daß der Angeklagte, bei Urteilserlaß fast 55 Jahre alt, nicht einschlägig vorbestraft war und insgesamt - wenn auch bei gleichzeitiger Ausnutzung der Hilflosigkeit des Tatopfers - nur verhältnismäßig geringfügige Gewalt angewendet hat. Diese Berücksichtigung ist unterblieben.
Die erstgenannte Unterlassung kann sich bei der Festsetzung der anderen Einzelstrafe ebenfalls ausgewirkt haben. Deshalb und um dem neu erkennenden Tatgericht eine in sich ausgewogene Strafbemessung zu ermöglichen, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf.
Da der Aufhebungsgrund nur in Bewertungsfehlern liegt, können die tatsächlichen Feststellungen bestehenbleiben. Ergänzende, den aufrechterhaltenen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen, ist die neu erkennende Strafkammer nicht gehindert.
Maier
RiBGH Theune ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Jähnke
Gollwitzer
Winkler