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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1988, Az.: BVerwG 5 C 69.85

Sozialhilfe; Notwendiger Lebensunterhalt; Schwarzweis-Fernsehgerät; Anschaffungsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 69.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 27.10.1981 - AZ: 3 A 265/80
OVG Niedersachsen - 26.04.1985 - AZ: 4 A 2/82

Fundstellen

  • BVerwGE 80, 349 - 355
  • BayVBl 1989, 538-539
  • DokBer A 1989, 81-82
  • DÖV 1989, 543-544
  • FEVS 1989, 89-94
  • NJW 1989, 924-925 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 465 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 310 (amtl. Leitsatz)
  • ZfS 1989, 88-90
  • ZfSH/SGB 1989, 140-142

Amtlicher Leitsatz

Zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG gehören auch heute nicht die Mittel für die Anschaffung eines - gebrauchten - Schwarzweiß-Fernsehgerätes (Bestätigung von BVerwGE 48, 237).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 1988 durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Dr. Pietzner
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. April 1985 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27. Oktober 1981 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die 1953 geborene (von ihrem Ehemann getrennt lebende) Klägerin bezog im Juli 1980 mit ihren 1975 und 1976 geborenen Kindern eine im Bereich der Beklagten (Träger der Sozialhilfe) gelegene Drei-Zimmer-Wohnung. Das dritte 1974 geborene Kind zog später zu. Die Beklagte gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt. Den Antrag der Klägerin, ihr (u.a.) eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung eines Fernsehgerätes zu bewilligen - weil sie weder ein solches Gerät noch ein Radio besitze und wegen der Kinder häufig an die Wohnung gebunden sei - lehnte die Beklagte ab, da eine solche Beihilfe nur für erheblich Behinderte und Pflegebedürftige in Betracht komme. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück. Dagegen bewilligte sie der Klägerin später Mittel für die Anschaffung eines Rundfunkgerätes.

2

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin als Hilfe zum Lebensunterhalt eine Geldleistung zur Anschaffung eines gebrauchten Schwarzweiß-Fernsehgerätes zu gewähren. Es hat ausgeführt: § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG gebiete, den Hilfeempfänger so zu stellen, daß dessen Lebenssituation derjenigen eines Nichthilfeempfängers weitgehend angenähert werde. Ein Fernsehgerät gehöre heute regelmäßig zur Grundausstattung auch einkommensschwacher Haushalte. Andere Möglichkeiten zur Befriedigung des Informations- und Unterhaltungsbedürfnisses könnten nicht mehr als dem Massenmedium Fernsehen gleichartig und gleichrangig angesehen werden. Bestätigt werde dies dadurch, daß ein Schwarzweiß-Fernsehgerät neben einem Rundfunkgerät als zu bescheidender Lebensführung nötig unter den Pfändungsschutz nach § 811 Nr. 1 ZPO falle. Infolgedessen treffe die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. Mai 1975 (BVerwGE 48, 237) vertretene Auffassung nicht mehr zu. Unabhängig davon sei der Anspruch der Klägerin wegen der Besonderheit ihrer Lebenssituation begründet.

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Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

4

Mit der Revision erstrebt die Beklagte, daß die Klage abgewiesen wird. Sie meint vor allem, daß die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. Mai 1975 vertretene Auffassung unverändert zutreffe.

5

Die Klägerin tritt der Revision entgegen; sie verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt der von den Vorinstanzen vertretenenm Ansicht bei.

7

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen hätten bei richtiger Anwendung des § 12 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289) die Klage abweisen müssen; denn die Klägerin wird nicht dadurch in ihrer Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO), daß die Beklagte es abgelehnt hat, ihr im Rahmen der allein in Betracht zu ziehenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes Kittel für die Anschaffung eines (gebrauchten) Schwarzweiß-Fernsehgerätes zu bewilligen.

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Das erkennende Gericht hält an seiner im Urteil vom 22. Mai 1975 (BVerwGE 48, 237 = FEVS 24, 1 = NDV 1975, 350 = ZfS 1976, 26 = ZfSH 1977, 76) vertretenen Auffassung fest, daß zum "notwendigen Lebensunterhalt" (§ 12 Abs. 1 BSHG) das Fernsehen nicht gehört, auch nicht aus dem Grunde, daß es Aufgabe der Sozialhilfe ist, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; siehe ferner § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 9 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil vom 11. Dezember 1975 <BGBl. I S. 3015>). Den Überlegungen, mit denen der Senat seine Entscheidung begründet hatte, nämlich:

"Daß ein Fernsehgerät neben einem Tonrundfunkgerät oder statt eines solchen in einer Vielzahl von Haushalten steht, ... besagt nicht, daß ohne Fernsehen ein menschenwürdiges Leben nicht geführt werden könnte. Die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse in Gestalt der Pflege von Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben kann im allgemeinen und in der Regel auch heute noch menschenwürdig mit etwa folgenden Mitteln der Kommunikation, Information und Unterhaltung ermöglicht werden: Bezug einer Tageszeitung (er ist aus der Regelsatzhilfe zu bestreiten); Hören des Tonrundfunks (für das Beschaffen eines gebrauchsfähigen Rundfunkgerätes mögen im Bedarfsfall Mittel der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt werden ...); Benutzen einer öffentlichen Leihbücherei; gelegentliche Besuche eines Filmtheaters und unterhaltender Veranstaltungen ernsteren oder leichteren Charakters. Die "Beschränkung" darauf, sich solchermaßen beispielsweise über das Geschehen in Politik und Wirtschaft, im kulturellen und sportlichen Bereich zu unterrichten und zu unterhalten, ist nicht unangemessen und verletzt nicht die Würde des Menschen. Sich darüber hinaus der Vermittlung durch das Fernsehen bedienen zu können, wird als Annehmlichkeit empfunden, ist aber nicht von der Menschenwürde her gebotene Notwendigkeit."

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ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht durch eine inzwischen eingetretene Änderung der allgemeinen Verhältnisse, die für die Beurteilung des "notwendigen Lebensunterhalts" maßgeblich sind, der Boden entzogen worden. Auch in den neuesten Auflagen der Erläuterungswerke zum Bundessozialhilfegesetz

Fichtner in Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 6. Aufl. 1988, § 12 Rdnr. 18 a; Giese in Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 9. Aufl. 1985, § 12 Rdnr. 8.3; Mergler in Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand Juli 1988, § 12 Rdnr. 35; Oestreicher, Bundessozialhilfegesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand 15. Juli 1988, § 12 Rdnr. 24; Schellhorn in Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 13. Aufl. 1985, § 12 Rdnr. 41: "(noch) nicht" - wie in den Vorauflagen -; siehe auch Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe, 2. Aufl. 1986, S. 510: Fernsehgerät gehört nicht schlechthin zum notwendigen Lebensunterhalt

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wird unverändert diese Entscheidung als Beleg dafür angeführt, daß die Kosten für die Anschaffung eines Fernsehgerätes nicht unter § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG fallen.

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Auf die namentlich vom Berufungsgericht - auch anderweit - für die Beurteilung dessen, ob ein Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, einem Hilfesuchenden Mittel für die Anschaffung eines Einrichtungs-/Haushaltsgegenstandes zu bewilligen, anhand statistischer Jahrbücher festgestellte "Ausstattungsdichte" (deutscher) Haushalte mit dem begehrten Gegenstand kommt es nicht an. Diese Überlegung ist offenbar maßgeblich dadurch beeinflußt, daß das Berufungsgericht meint, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich den Urteilen vom 22. April 1970 (BVerwGE 35, 178[BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69]) und vom 11. November 1970 (BVerwGE 36. 256). Grundsätze entnehmen zu können, wonach einerseits die herrschenden Lebensgewohnheiten der Bevölkerung das Maß des "Notwendigen" bestimmen sollen und wonach zum anderen der Bedürftige die Hilfen finden solle, die es ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Dabei werden aber unter Außerachtlassung der den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte Sinn und Tragweite von aus ihrem Zusammenhang gelösten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verkannt. Das erstgenannte Urteil betraf die Bemessung einer Hilfe zu den Kosten der Heizung (s. § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG. § 3 Abs. 2 Regelsatz-VO) und dabei die Frage, ob diese Hilfe einer Pauschalierung zugänglich ist. Der zweitgenannten Entscheidung lag das Begehren zugrunde, Eingliederungshilfe zum Beschaffen eines Kraftfahrzeugs zu erhalten; es ging also in Anwendung der §§ 39 ff. BSHG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung vom 27. Mai 1964 (BGBl. I S. 339) darum, durch welche Hilfe ein Behinderter in bezug auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft einem Nichtbehindertem gleichgestellt werden kann. Ausdrücklich hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf sein Urteil vom 26. Januar 1966 (BVerwGE 23. 149) bemerkt, es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, einen sozialen Mindeststandard und eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten, überdies umfaßt der Begriff "Nichthilfeempfänger" einen überaus unbestimmten Kreis von Personen, deren Einkommen zwischen dem durchschnittlichen Nettoarbeitseinkommen unterer Lohngruppen (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG, § 4 Regelsatz-VO) und dem Einkommen eines Millionärs liegt.

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Zu einem anderen Verständnis nötigt nicht der Umstand, daß nach § 9 des im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1975 noch nicht geltenden Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil der Zweck der Sozialhilfe auch darin besteht, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen; denn mit diesem Postulat soll erreicht werden, sogenannte Randgruppen der Bevölkerung in die Gemeinschaft zu integrieren (BT-Drucks. 7/3786. S. 3). Dafür, daß hiermit der Leistungsumfang dessen, was zum "notwendigen Lebensunterhalt" gehört, erweitert werden sollte, besteht kein Anhalt.

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Unverändert geht es also darum, daß - wie im Urteil vom 26. Januar 1966 (a.a.O.) und im Urteil vom 10. Mai 1967 (BVerwGE 27. 58) ausgeführt worden ist - die Sozialhilfe eine Hilfebedürftigkeit beseitigen soll, deren Fortbestehen die Menschenwürde des Hilfesuchenden verletzen würde, wobei - wie im schon erwähnten Urteil vom 22. April 1970 (BVerwGE 35, 178 <180>[BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69]) gesagt worden ist - der Begriff des menschenwürdigen Lebens sich nicht allein als eine Formel für das physiologisch Notwendige umschreiben läßt. Da sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles richten (§ 3 Abs. 1 BSHG), verbietet sich eine auf einen Einrichtungs-/Haushaltsgegenstand bezogene unterschiedlose Hilfegewährung mit der Begründung, ein hoher Prozentsatz (deutscher) Haushalte sei bereits mit diesem Gegenstand ausgestattet.

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Auch die Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. Mai 1975 dazu, daß sich aus der Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Pfändbarkeit eines Fernsehgerätes nicht zwingend auf die Notwendigkeit eines solchen Geräts für eine auf Sozialhilfe angewiesene Person schließen läßt, sind nicht überholt. Zum einen werden zur Pfändbarkeit eines Fernsehgerätes nach wie vor unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. z.B. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung. 46. Aufl. 1988, § 811 Erläuterung 3 Bb; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl. 1987, § 811 Erläuterung 4). Zum anderen ist daran festzuhalten, daß die Regelung über die Unpfändbarkeit von dem persönlichen Gebrauch und dem Haushalt dienenden Gegenständen (§ 811 Nr. 1 ZPO) nicht in jeder Hinsicht mit der Regelung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 12 Abs. 1 BSHG zweckidentisch ist. Hinzu kommt - drittens -: Der Unpfändbarkeit eines vorhandenen Fernsehgerätes - bestünde sie schlechthin - entspricht im Sozialhilferecht, daß dem Hilfesuchenden, der bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit ein Fernsehgerät besitzt, im allgemeinen nicht angesonnen werden wird, es zu veräußern und den Erlös zur (teilweisen/zeitweisen) Deckung seines Bedarfs an Lebensunterhalt einzusetzen (vgl. § 88 Absatz 2 Nr. 3 BSHG). Geht es dagegen - wie hier - um die Bewilligung von Mitteln, mit denen ein Fernsehgerät erst angeschafft werden soll, dann entspräche dem im bürgerlich-rechtlichen Vollstreckungsrecht, daß dem Vollstreckungsschuldner ein für die Anschaffung notwendiger Betrag belassen werden müßte. Daß dem so ist, dafür gibt es keinen Anhaltspunkt.

15

Letztlich ist der Hinweis des Oberbundesanwalts auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach landesrechtlichen Regelungen ein sozialhilferechtlich untaugliches Argument. Sie kommt demjenigen Hilfeempfänger zugute, der ein die Gebührenpflicht auslösendes Fernsehgerät bereits besitzt. Aus der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht läßt sich aber nicht die Verpflichtung ableiten, die Anschaffung eines Fernsehgerätes mit öffentlichen Mitteln müsse möglich gemacht werden. Der Verzicht auf die Gebühren seitens der Rundfunkanstalten ist eine u.a. Minderbemittelten eingeräumte Vergünstigung, mehr nicht.

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Die von den Vorinstanzen festgestellten und der Sache nach hilfsweise in bezug auf die Klägerin als Besonderheiten des Einzelfalles bewerteten Umstände tatsächlicher Art sind - wie die Beklagte zu Recht bemerkt - nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin als begründet zu erachten. Der im Urteil vom 22. Mai 1975 vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Vermittlung des Fernsehens im Einzelfall zu den Maßnahmen gehören kann, auf die im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen ein Anspruch bestehen kann, lag die Vorstellung zugrunde, daß sich der Hilfesuchende aus bestimmten Gründen von der Umwelt fernhalten muß oder daß er wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Behinderung ständig an die Wohnung gebunden ist, so daß ihm Kontaktaufnahmen nicht mehr möglich sind. In einer solchen - unverändert für beachtlich zu haltenden Lage - befand sich die Klägerin nicht. Sie, die wegen der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder einer Erwerbstätigkeit nicht nachging und aus diesem Grund Hilfe zum Lebensunterhalt bezog, war "voll beweglich" und konnte mit ihren Kindern die Wohnung jederzeit verlassen. Bisweilen werden gerade über die Kinder auf Spielplätzen sehr schnell Kontakte geknüpft, die über den "Gruß" hinausgehen. Dabei können sich Kontakte auch mit Bewohnern desselben Hauses ergeben, so daß man sich gegenseitig aushelfen kann, wenn es einmal darum geht, abends die Wohnung zu verlassen, um z.B. in ein Filmtheater zu gehen oder eine andere Veranstaltung zu besuchen, ohne daß deshalb die Kinder allein bleiben müssen. Das ist im übrigen - wie die Beklagte zu Recht bemerkt - eine allgemeine Lage, in der sich Mütter mit kleineren Kindern befinden. Darüber hinaus läßt sich den vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Akten der Beklagten entnehmen, daß die Klägerin sich durch das Vorhandensein der Kinder nicht gehindert gesehen hat, gerade abends die Wohnung zu verlassen, um aushilfsweise in einer Gaststätte zu arbeiten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Dr. Pietzner