Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1989, Az.: IVa ZR 21/88
Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§ 6 VVG - Obliegenheitsverletzung); Kündigungsobliegenheit bei der Tierversicherung; Wesensmerkmal eines gedehnten Versicherungsfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1989
- Aktenzeichen
- IVa ZR 21/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1989, 722-723 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 3019-3021 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 588-590 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wesensmerkmal eines gedehnten Versicherungsfalls ist nicht sein schrittweises Eintreten, sondern die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustands über einen - mehr oder weniger langen Zeitraum, sofern diese Fortdauer nicht nur bestimmend ist für die Pflicht des Versicherers zur Erbringung einer einmaligen Versicherungsleistung, sondern deren Umfang im Einzelfall erst bestimmt.
2. Zu Obliegenheiten des VN in der Tierversicherung vor und nach Eintritt eines Versicherungsfalls.
Tatbestand:
Der Kläger hatte bei der Beklagten für seinen Wallach »Elano 5« mit Wirkung vom 1. August 1985 eine Tierversicherung für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Die Parteien streiten noch darum, ob die Beklagte dem Kläger die beanspruchte Versicherungsleistung nicht erbringen muß, weil der Kläger nicht unverzüglich einen Tierarzt bei Erkrankung seines Pferdes hinzugezogen hat. Das erkrankte Tier ist schließlich dämpfig und infolgedessen dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren geworden. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob es sich bei der dem Kläger gemäß § 15 Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVP 77) vertraglich aufgegebenen Obliegenheit um eine vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit handelt, und ob sich der Kläger den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gefallen lassen muß. Eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses wegen einer Obliegenheitsverletzung gemäß § 15 Nr. 2 AVP 77 hat die Beklagte nicht erklärt. Eine erst am 21. März 1986 erklärte Kündigung hat sie lediglich mit der - nicht mehr aufrechterhaltenen - Ansicht begründet, bei »Elano 5« habe ein Karenzschaden vorgelegen. Das Pferd ist im Dezember 1986 getötet worden.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung abzüglich des bei der Verwertung des Pferdes erzielten Erlöses verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision hat der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreicht.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht sieht in der vertraglich aufgegebenen Obliegenheit, bei Erkrankungen und Unfällen des versicherten Pferdes »unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen«, eine nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit. Wesentlich für die Lösung des Problems sei die Regel des § 121 VVG. Die in ihm vorgenommene Gleichbehandlung der Anzeigen von der Erkrankung und von dem Versicherungsfall sei sachlich angemessen. Man könne hier von einem »gedehnten Versicherungsfall« sprechen, weil die Schadensentstehung für den Versicherungsnehmer bereits begonnen habe. Mit der Erkrankung kündige sich der spätere Versicherungsfall an, er werde von ihr verursacht und es bestehe auch ein enger zeitlicher Zusammenhang. Da aus § 121 VVG zu schließen sei, daß ein gedehnter Versicherungsfall vorliege mit der Folge, daß in Ansehung der Pflichten schon von einem Versicherungsfall auszugehen sei, stelle § 122 VVG in diesem Sinne eine Sonderregelung der Rettungspflicht nach § 62 VVG dar. Es sei anerkannt, daß die Rettungspflicht schon eintrete, wenn der Versicherungsfall unmittelbar drohe. Die Sanktion des § 62 Abs. 2 VVG sei ähnlich geregelt wie in § 6 Absatz 3 VVG. Die Rettungspflicht als solche sei hier zwar nicht entscheidend, weil das Pferd ohnehin nicht mehr zu retten gewesen sei. Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung ergebe sich aber, daß es für die Pflichten des Versicherungsnehmers nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsfall bereits voll eingetreten sei. Maßgeblich sei vielmehr, daß er unmittelbar drohe. Diese Situation sei - wie den §§ 121, 122 VVG zu entnehmen - bei der Tierversicherung bereits mit der Erkrankung gegeben. Maßgebend für eine Leistungsfreiheit der Beklagten sei deshalb nicht § 6 Abs. 1 VVG, sondern § 6 Absatz 3 VVG.
Im Anschluß an diese Ausführungen begründet das Berufungsgericht, warum es die Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 6 Absatz 3 VVG als erfüllt ansieht.
II.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
1. a) Es hat verkannt, was unter einem sogenannten gedehnten Versicherungsfall zu verstehen ist. Es meint nämlich, es gehe bei der tierärztlichen Behandlung und Untersuchung eines versicherten erkrankten Tieres und folglich bei der Zuziehung eines Tierarztes auch dann, wenn die Versicherung nicht gegen die Erkrankung des Tieres genommen ist, nicht mehr um eine Gefahrenabwehr vor Eintritt eines Versicherungsfalles. Wesensmerkmal eines gedehnten Versicherungsfalles ist nicht sein schrittweises Eintreten, sondern die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes über einen - mehr oder weniger langen - Zeitraum, sofern diese Fortdauer nicht nur bestimmend ist für die Pflicht des Versicherers zur Erbringung einer einmaligen Versicherungsleistung, sondern deren Umfang im Einzelfall erst bestimmt. Gedehnte Versicherungsfälle können z. B. auftreten in einer Krankheitskostenversicherung, die auf die Dauer der notwendigen medizinischen Heilbehandlung abstellt; es gibt sie ferner in der Unfall- und der Berufsunfähigkeitsversicherung, in denen Rentenleistungen für den Fall und die Dauer einer näher umschriebenen Arbeits- oder Berufsunfähigkeit zugesagt sind, und ebenso in der Betriebsunterbrechungsversicherung (vgl. hierzu auch Bach/Moser, Private Krankenversicherung § 1 Rdn. 55; Urteile des Bundesgerichtshofes vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 unter III; vom 14. November 1957 - II ZR 176/56 - VersR 1957, 781 unter 1; vom 3. Juni 1981 - IVa ZR 121/80 - VersR 1981, 875).
In dem zuletzt zitierten Urteil hatte der Senat einen Versicherungsfall in einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung zu beurteilen, die mit der schadenstiftenden Betriebsunterbrechung typischerweise auf gedehnte Versicherungsfälle abstellt. Nach den vereinbarten Allgemeinen Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AMBUB) konnte Versicherungsschutz nur dann beansprucht werden, wenn die Betriebsunterbrechung auf einem während der Versicherungsdauer eingetretenen Sachschaden an einer der in der Versicherungsurkunde aufgeführten Maschinen beruhte. Demgemäß ist in dem genannten Urteil unter 4. »die dem Versicherungsnehmer bei der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung obliegende Anzeige eines Sachschadens, der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben könnte, als eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. 1 VVG« beurteilt worden.
b) Die zwischen den Parteien abgeschlossene Tierversicherung kennt typischerweise keine gedehnten Versicherungsfälle. Die Beklagte verwendet mit den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Pferden und anderen Einhufern genehmigte, in VerBAV 1978, 5 veröffentlichte Musterbedingungen, die der revisionsrechtlichen Auslegung und Prüfung voll zugänglich sind. Laut Versicherungspolice hat die Beklagte für alle in Betracht kommenden Versicherungsfälle stets nur eine einmalige Zahlung zugesagt. Gemäß § 1 Nr. 2 a) bis e) AVP 77 können bei ihr Pferde versichert werden gegen
Tod, Nottötung, Unbrauchbarkeit, Zuchtuntauglichkeit, Diebstahl oder Raub, Totgeburt oder Verenden oder Nottötung der Leibesfrucht.
Unbrauchbarkeit wird in § 3 Nr. 1 AVP 77 definiert als dauernde, auf Krankheit oder Unfall beruhende Unbrauchbarkeit zum Reiten oder Fahren oder zu einem anderen vereinbarten Verwendungszweck. Eine ausdrückliche Regelung, wann der jeweilige Versicherungsfall eintritt, enthalten diese Versicherungsbedingungen nicht. Aus ihren §§ 1 und 3 Nr. 1 ergibt sich aber, daß ein Versicherungsfall die umschriebene dauernde Unbrauchbarkeit ist, sofern sie auf Krankheit oder einen Unfall des Tieres zurückzuführen ist. Daß allein die in § 1 Nr. 2 AVP 77 aufgezählten Ereignisse die Verwirklichung der Versicherungsfälle darstellen, erschließt sich überdies aus § 13 Nr. 3 AVP 77:
»Ist das versicherte Tier vor Ende der Haftungsdauer erkrankt oder hat es einen Unfall erlitten, so haftet der Versicherer bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr auch für Versicherungsfälle gemäß § 2 durch Tod, die infolge dieser Erkrankung oder dieses Unfalles innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Haftungsdauer eintreten.«
Für diese Sonderregelung einer ausnahmsweisen Nachhaftung hätte kein Anlaß bestanden, wenn die Beklagte für den Eintritt des Versicherungsfalles in ihren Versicherungsbedingungen bereits auf das Auftreten des Ereignisses abstellen würde, das schließlich den Tod, die Unbrauchbarkeit usw. des Tieres zur Folge hat.
c) Daß die dauernde Unbrauchbarkeit eines versicherten Pferdes zum Reiten oder Fahren unfall- oder krankheitsbedingt sein muß, um Versicherungsfall zu sein, führt ebensowenig wie in einer Berufsunfähigkeitsversicherung, in der die Berufsunfähigkeit ebenfalls gesundheitsbedingt eingetreten sein muß, dazu, daß schon die Erkrankung oder der Unfall als der Versicherungsfall anzusehen wäre (vgl. auch dazu das bereits zitierte Senatsurteil vom 22. Februar 1984 unter III).
d) Folgerichtig ist § 15 AVP 77 überschrieben:
»Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Erkrankungen oder Unfällen sowie bei Eintritt des Versicherungsfalles.«
Nach seiner Nr. 1 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen
»a) jede Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen Tierarzt zuzuziehen,
b) Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit zu den gemäß § 3 oder § 4 versicherten Verwendungszwecken,
c) Unfälle
d) Tod
e) Nottötung
f) Seuchen oder Seuchenverdacht
g) Abhandenkommen
h) Herausnahme von Rennpferden aus dem Training.«
Anzuzeigen sind demnach Ereignisse, die einem Versicherungsfall vorausgehen oder Anlaß zur Annahme seines drohenden Bevorstehens geben können sowie Versicherungsfälle selbst.
Gemäß § 15 Nr. 2 AVP 77 hat der Versicherungsnehmer bei Erkrankungen und Unfällen unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer auf dessen Vordruck einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu übersenden; nach Nr. 3 hat er den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen bzw. diese nach Möglichkeit einzuholen. Nach Nr. 4 hat er bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer Gelegenheit zu geben, Feststellungen zu Grund und Höhe des Schadens zu treffen, und bestimmte Maßnahmen auf seine Kosten zu veranlassen. Nach Nr. 5 hat er bei Diebstählen auch eine unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten und nach Möglichkeit für die Wiederbeschaffung des Tieres zu sorgen.
Daran schließt sich Nr. 6 an, in der es heißt:
Damit werden ohne weitere Differenzierungen Sanktionsfolgen angeführt, die nach dem Versicherungsvertragsgesetz für die Verletzung von Obliegenheiten sowohl vor wie nach Eintritt eines Versicherungsfalles vereinbart werden können. Bei verständiger Überlegung läßt sich der Klausel nicht mehr entnehmen, als daß im Einklang mit dem Gesetz jeweils diejenige Sanktion eintreten soll, die das Gesetz nach der Art der verletzten Obliegenheit bereitstellt. Die mit dem angeführten § 62 VVG angesprochene Rettungspflicht regelt die Beklagte in ihren Versicherungsbedingungen in § 15 Nr. 3 AVP 77. Die Nennung von § 62 VVG deutet demnach nicht darauf hin, die Beklagte wolle die in seinem Absatz 2 geregelten Sanktionsfolgen auch für Verletzungen anderer Obliegenheiten beanspruchen (sofern dies überhaupt zulässig wäre).
2. Mit der in § 15 Nr. 2 AVP 77 aufgezählten Obliegenheit, bei Erkrankungen des versicherten Tieres unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen, hat die Beklagte eine im wesentlichen der gesetzlichen Obliegenheit des § 122 VVG nachgebildete Vertragsobliegenheit geregelt. Der (allerdings) mit »Rettungspflicht« überschriebene - abänderliche - § 122 VVG lautet:
»Erkrankt das versicherte Tier oder erleidet es einen Unfall, so hat der Versicherungsnehmer, sofern nicht die Erkrankung oder der Unfall unerheblich ist, unverzüglich einen Tierarzt oder, sofern dies untunlich ist, einen Sachkundigen zuzuziehen.«
Anders als in dem ebenfalls abdingbaren § 121 VVG, der die Anzeige jeder erheblichen Erkrankung sowie jedes erheblichen Unfalles bei dem Tierversicherer vorschreibt, fehlt in § 122 VVG die ergänzende Regelung des § 121 Satz 2 VVG:
»Auf die Anzeige der Erkrankung oder des Unfalles finden, auch wenn die Versicherung nur gegen den Schaden genommen ist, der durch den Tod des Tieres entsteht, die für die Anzeige des Versicherungsfalles geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.«
Die vom Gesetzgeber ausdrücklich als entsprechend bezeichnete Anwendung macht bereits deutlich, daß er den Verstoß in einer Tierversicherung, die gegen den aus dem Tod des versicherten Tieres erwachsenden Schaden genommen ist, an sich als einen Verstoß gegen eine vor Eintritt des Versicherungsfalles wahrzunehmende Obliegenheit angesehen hat. Dies wird bestätigt durch die Begründung des Gesetzentwurfes über den Versicherungsvertrag (Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, 11. Legislaturperiode, Zweiter Anlageband, Aktenstück 22, Seite 1193 ff.). Zu der damals noch unter § 119 vorgesehenen, unverändert in § 121 VVGübernommenen Regelung heißt es dort:
»Die Vorschrift des § 33, daß der Versicherungsnehmer von dem Eintritt eines Versicherungsfalles dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen hat, erfährt in § 119 eine wesentliche, durch die Bedürfnisse der Viehversicherung gebotene Erweiterung. Ist die Ersatzpflicht des Versicherers an den Tod des versicherten Tieres gebunden (§ 114 Abs. 1 Satz 1), so tritt der Versicherungsfall erst mit dem Tode des Tieres ein. Als Schaden ist aber, wenn der Tod durch eine Krankheit oder einen Unfall herbeigeführt wird, von dem Versicherer der Wert zu ersetzen, den das Tier zur Zeit der Erkrankung oder des Unfalls gehabt hat (§ 114 Abs. 1 Satz 2). Dieser Haftung gegenüber ist es für den Versicherer von größter Bedeutung, daß er die Tatsachen, welche eine solchen Schaden zur Folge haben können, unverzüglich erfährt. Der § 119 stellt deshalb für die Frage der Anzeigepflicht den Eintritt einer Erkrankung oder eines Unfalls dem Eintritt eines Versicherungsfalles nach jeder Richtung gleich, jedoch beschränkt er, um nicht zu überflüssigen Mitteilungen Anlaß zu geben, die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers zur Anzeige ausdrücklich auf erhebliche Krankheiten und Unfälle.« (S. 1270)
Diese Gleichstellung des Gesetzgebers gibt es für die ebenfalls gesetzlich geregelte Obliegenheit der unverzüglichen Zuziehung eines Tierarztes nicht. Stattdessen heißt es in § 125 VVG:
»Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit das Tier schwer mißhandelt oder schwer vernachlässigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Schaden nicht durch die Mißhandlungen oder die Vernachlässigung entstanden ist. Als schwere Vernachlässigung gilt es insbesondere, wenn bei einer Erkrankung oder einem Unfall die Zuziehung eines Tierarztes oder eines Sachkundigen der Vorschrift des § 122 zuwider unterlassen worden ist.«
Diese den Versicherer begünstigende, ebenfalls abdingbare Ergänzung des § 61 VVG hat zur Voraussetzung, daß der herbeizuführende Versicherungsfall mit der Erkrankung oder dem Unfall (jedenfalls regelmäßig) noch nicht eingetreten ist.
Die gesetzliche Regelung gibt demnach - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keinen Anhalt dafür, die Nichtzuziehung eines Tierarztes im Falle von Erkrankungen oder Unfällen des versicherten Tieres sei eine nach Eintritt des Versicherungsfalles begangene Obliegenheitsverletzung oder sei zumindest als solche zu behandeln.
3. Eine Erkrankung, die eine Zuziehung des Tierarztes erfordert, und der Eintritt des Versicherungsfalles können zwar gelegentlich zusammenfallen. Dann würde es sich bei der Obliegenheit, einen Tierarzt hinzuzuziehen, um eine nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit handeln.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Demnach kam nur eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit in Betracht. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit setzt eine fristgerechte Kündigung des Versicherers gemäß § 6 Abs. 1 VVG voraus, denn das versicherte Interesse war bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht bereits dauernd und vollständig weggefallen (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 1980 - IV a ZR 34/82 - VersR 1981, 186). Der erst im Dezember 1986 getötete Wallach war zwar bei Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist im Februar 1986 bereits dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren. Er blieb aber weiterhin versichert gegen Tod, Diebstahl und Raub. Wie seine spätere Verwertung ausweist, hatte er auch noch nicht jeden wirtschaftlichen Wert verloren. Eine Kündigung des Versicherers war demnach nicht entbehrlich; sie ist aber nicht ausgesprochen worden.