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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1957, Az.: II ZR 176/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1957
Aktenzeichen
II ZR 176/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf
OLG Düsseldorf - 04.05.1956

Fundstelle

  • MDR (Beilage) 1958, B 9 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der R. Aktiengesellschaft in O., vertreten durch ihren Vorstand Dir. Dr. e.h. Heinrich T., Dir. Heinrich W., Dir. Dr. Herbert P., Dir. Dr. Alfred R.,

Prozessgegner

die A.-Versicherungs-Aktiengesellschaft, Filialdirektion D., B.str. ..., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Ist der Brand, der Blitzschlag oder die Explosion, die eine Betriebsunterbrechung hervorgerufen haben, vor der Währungsreform eingetreten, so sind auch die Versicherungsleistungen für die erst nach der Währungsreform hieraus entstandenen Betriebsunterbrechungs-Schäden wie RM-Ansprüche zu behandeln und im Verhältnis 10 : 1 umzustellen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. Mai 1956 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Für die Klägerin lief bei der Beklagten und anderen Versicherern eine Betriebsunterbrechungsversicherung. In den ihr zugrunde liegenden AVB war u.a. bestimmt:

"§1

Der Versicherer haftet für den Schaden, welchen der Versicherungsnehmer im Falle gänzlicher oder teilweiser, infolge Brand, Blitzschlag oder Explosion eintretender Unterbrechung des Betriebes, auf welchen sich nach dem Versicherungsschein die Versicherung bezieht, in dem Betriebe durch entgehenden Geschäftsgewinn oder die Ausgabe an fortlaufenden Geschäftsunkosten erleidet.

§2

(1.) Der Versicherer haftet für den Schaden, soweit dieser die unvermeidliche Folge eines Brand-, Blitz- oder Explosionsschadens ist, von dem die dem Betrieb dienenden Gebäude oder beweglichen Sachen einschließlich der Vorräte durch während der Versicherungsdauer eintretenden Brand, Blitzschlag oder Explosion von Leuchtgas betroffen werden, und für den der Versicherer auf Grund seiner Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen haften würde. Im Falle einer anderen Explosion als einer solchen von Leuchtgas haftet der Versicherer in gleicher Weise wie im Falle einer Explosion von Leuchtgas, soweit dies besonders vereinbart ist.

(2.) Soweit der Schaden die Folge davon ist, daß bares Geld, Wertpapiere, Urkunden oder Geschäftsbücher durch das Schadenereignis, nämlich Brand, Blitzschlag oder Explosion, zerstört oder beschädigt werden oder bei dem Schadenereignis abhanden kommen, haftet der Versicherer nicht.

§4

(1.) Als Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Schadensfalls (Ersatzwert) gilt in Ansehung des Geschäftsgewinns der Geschäftsgewinn, der in dem Betriebe während der vereinbarten Haftzeit, erzielt sein würde, und in Ansehung der fortlaufenden Geschäftsunkosten die Ausgabe an fortlaufenden Geschäftsunkosten, die in dem Betriebe auf die Haftzeit entfallen sein würde, wenn der Betrieb ohne die Unterbrechung fortgeführt worden wäre.

(2.) Die Haftzeit beginnt mit dem Eintritt des Schadensereignisses; sie kann für einen Zeitraum von 3, 6, 9 oder 12 Monaten vereinbart werden. ..."

2

In den besonderen Bedingungen war eine Prämienrückgewährklausel vereinbart, wonach höchstens ein Drittel der zuviel gezahlten Prämie zurückgezahlt werden sollte, wenn sich nach Ablauf des Versicherungsjahres ergab, daß in diesem Jahr der Versicherungswert geringer war als die Versicherungssumme. Im April 1948 erhöhte die Klägerin die Versicherungssumme auf 16 Millionen RM. Am 24. April 1948 ereignete sich in ihrem Betriebe eine Explosion, die zu einer Betriebsunterbrechung bis 30. September 1948 führte. Durch die Unterbrechung entstand der Klägerin ein Schaden von 1.770.488 RM/DM. Es ergab sich nun, daß der tatsächliche Versicherungswert 21.829.000 RM/DM betrug, daß also eine Unterversicherung in Höhe von 5.829.000 RM/DM vorlag. Mit Rücksicht hierauf errechneten die Versicherer eine Gesamtentschädigung von 1.296.939 RM. Hierauf zahlten sie vor der Währungsreform 400.000 RM und nach ihr 896.939 RM, umgestellt auf 89.694 DM.

3

Die Klägerin will den ihr nach der Währungsreform unstreitig in Höhe von 815.100 DM entstandenen Betriebsunterbrechungsschaden in voller Höhe in DM erstattet haben, weil dieser Schaden auf Schadenereignissen, nämlich auf dem Entgehen von Gewinn und der Aufwendung von Geschäftsunkosten beruhe, die erst nach der Währungsreform eingetreten seien und deshalb nicht unter §7 Abs. 1 VVO fielen. Diese Bestimmung lautet:

"Auf Ansprüche aus Versicherungsfällen von Schadenereignissen, die vor dem 20. Juni 1948 eingetreten sind and für die Zahlungen geleistet werden müssen, sind die Bestimmungen des §24 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes anzuwenden."

4

Die Klägerin hält ferner die Berufung der Versicherer auf die Unterversicherung für arglistig, weil die Versicherer ihrem berechtigten Verlangen, ihr statt der Prämienrückgewahrklausel die Prämienendabrechnungsklausel zuzugestehen, nicht entsprochen hätten und es ihr vor der Währungsreform nicht möglich gewesen sei, deren Folgen schon vorher bei Bemessung der Versicherungssumme zu berücksichtigen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Teilbetrag von 7.000 DM eingeklagt. Die Beklagte ist der Meinung, daß die Entschädigung für den gesamten Unterbrechungsschaden nach §7 Abs. 1 VVO im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sei, weil mit der vor der Währungsreform erfolgten Explosion sowohl der Versicherungsfall als auch das Schadenereignis eingetreten seien. Sie hält sich auch nicht für gehindert, sich auf die unstreitig bestehende Unterversicherung zu berufen.

5

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Die Parteien streiten in erster Linie darum, ob auch die Versicherungsentschädigung für die erst nach der Währungsreform entstandenen Unterbrechungsschäden nach §7 VVO im Verhältnis 10 : 1 umzustellen ist. Wie der Bundesgerichtshof (VersR 1951, 47) bereits entschieden hat, stellt es diese Bestimmung nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Versicherungsanspruchs, sondern allein darauf ab, ob der Versicherungsfall oder das Schadenereignis, das den Versicherungsanspruch ausgelöst hat, vor der Währungsreform eingetreten ist. Ist dies der Fall, so werden nach dieser Regelung auch solche Versicherungsansprüche, die bereits in DM entstanden sind, wie im Verhältnis 10 : 1 umzustellende RM-Ansprüche behandelt. Es kommt also auch für den vorliegenden Streitfall allein darauf an, ob der Versicherungsfall oder das Schadenereignis vor der Währungsreform eingetreten ist.

7

1.)

Da die Grundsätze, nach denen der Begriff des Versicherungsfalls zu bestimmen ist, feststehen, liegt es nahe, zunächst diesen Begriff zu prüfen. Er steht zu dem Begriff der versicherten Gefahr insofern in einem engen Abhängigkeitsverhältnis, als er die Verwirklichung der versicherten Gefahr darstellt (BGHZ 16, 37 [42]; BGH VersR 1952, 179). Es kommt also darauf an, welche Gefahr bei der Betriebsunterbrechungsversicherung als versichert anzusehen ist. Dies ergibt sich aus den §§1, 2 AVB. Hiernach wird bei ihr Schutz gegen die dort bezeichneten wirtschaftlichen Folgen gewährt, die den Versicherten treffen, wenn dadurch eine Unterbrechung seines Betriebes eintritt, daß die dem Betrieb dienenden Gebäude oder beweglichen Sachen durch Brand, Blitzschlag oder Explosion betroffen werden. Versichert ist also die Gefahr, daß infolge eines der bezeichneten Ereignisse eine Betriebsunterbrechung eintritt (Hax, Betriebsunterbrechungsversicherung, Veröffentlichungen der Schmalenbach-Vereinigung Bd. 18, S. 30, 79, 111). Hierbei stand es den Versicherern, wie auch sonst, frei, zu bestimmen, welches das maßgebende Gefahrereignis sein soll, bei der Realisierung welchen Ereignisses also der Versicherungsfall als eingetreten angesehen werden soll (BGHZ 16, 37 [44]). Diese Bestimmung haben sie hier in §§2 Abs. II, 4 AVB dahin getroffen, daß hierfür das Schadenereignis selbst, nämlich der Brand, Blitzschlag oder die Explosion, maßgebend sein soll, vorausgesetzt, daß dieses Ereignis eine Betriebsunterbrechung zur Folge hat. Daß sich die Bedeutung der Begriffsbestimmung des Schadenereignisses in §2 Abs. II AVB nicht, wie die Revision meint, lediglich in der Umgrenzung des dort normierten Risikoausschlusses erschöpft, und daß auch die Verwendung desselben Begriffes in §4 Abs. II AVB nicht nur für den Beginn der Haftzeit bedeutsam ist, sondern daß damit der Eintritt des Versicherungsfalles selbst auf dieses Ereignis zeitlich festgelegt werden sollte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Betriebsunterbrechung als solche erstreckt sich immer auf einen mehr oder weniger langen Zeitraum. Es kann auch vorkommen, daß sie ausnahmsweise erst einige Zeit nach dem genannten Schadenereignis einsetzt und ihr Beginn dann regelmäßig vom Versicherten mehr oder weniger beeinflußbar ist (Hax a.a.O. 110). Im Interesse der Rechtssicherheit ist es aber unerläßlich, den insbesondere auch für den zeitlichen Wirkungsbereich der Versicherung entscheidenden Eintritt des Versicherungsfalles zeitpunktmäßig genau und vom Versicherten unbeeinflußbar festzulegen. Daß die genannten Bestimmungen diese Bedeutung haben, kann nicht zweifelhaft sein, wenn man zugleich den weltlichen Wirkungsbereich der Versicherung ins Auge faßt. Hätte z.B. die Versicherung mit dem Ablauf des 24. April 1948 ihr Ende gefunden, so hätten die Versicherer zweifelsfrei auch in diesem Fall Versicherungsschutz für die infolge der Explosion am 24. April 1948 eingetretenen Betriebsunterbrechungsschäden gewähren müssen, und zwar auch dann, wenn die tatsächliche Betriebsunterbrechung erst nach der Beendigung der Versicherung begonnen hätte. Hätte andererseits die Versicherung erst am 25. April 1948, also erst am Tage nach der Explosion begonnen, so hätten die Versicherer zweifelsfrei nicht zu leisten brauchen, ungeachtet dessen, daß die ganze Dauer der tatsächlichen Betriebsunterbrechung in die Versicherungszeit fällt. Der Grund hierfür, ist in beiden Fällen allein der, daß der Eintritt des Versicherungsfalles, der in die Versicherungszeit fallen muß, um eine Leistungspflicht der Versicherer auszulösen, nach den genannten Bestimmungen in allen Fällen mit dem genannten Schadenereignis (Brand, Blitzschlag, Explosion) als erfolgt anzusehen ist, auch dann, wenn die tatsächliche Betriebsunterbrechung selbst erst später begonnen hat. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, die den Versicherungsfall erst mit der Entstehung des vom Versicherer zu deckenden Schadens als eingetreten ansehen will (also bei der Betriebsunterbrechungsversicherung jeweils erst dann, wenn infolge der Betriebsunterbrechung dem Betrieb Geschäftsgewinn entgeht und die weiterlaufenden, infolge der Unterbrechung unproduktiven Geschäftsunkosten aufgewendet werden), scheitert daran, daß die Entstehung eines Schadens auch bei der reinen Schadensversicherung gar nicht Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalles ist (BGHZ 16, 43[BGH 18.12.1954 - II ZR 206/53]; BGH VersR 52, 179). Ebensowenig ist der Einwand der Klägerin begründet, daß die Abgrenzung gegenüber der Feuerversicherung verwischt wäre, wenn, wie bei dieser, schon die genannten Schadenereignisse als Versicherungsfall angesehen würden. Beide Versicherungsarten sind tatsächlich eng miteinander verwandt, weshalb auch in §13 AVB die AFB für entsprechend anwendbar erklärt sind. Sie unterscheiden sich nur dadurch, daß die Feuerversicherung die durch die genannten Schadenereignisse verursachten Sachschäden, die Betriebsunterbrechungsversicherung hingegen die durch dieselben Schadenereignisse verursachten Betriebsunterbrechungsschäden deckt. Dieser Unterschied hinderte die Versicherer aber nicht, auch für die Betriebsunterbrechungsversicherung in deren AVB festzulegen, daß bei ihr ebenfalls der Versicherungsfall immer schon mit den genannten Schadenereignissen als eingetreten anzusehen ist. Da im vorliegenden Fall die Explosion am 24. April 1948, also vor der Währungsreform, erfolgt ist, ist damals auch bereits der Versicherungsfall eingetreten. Dieser Umstand löst aber bereits die Rechtsfolge des §7 VVO aus, daß alle daraus erwachsenen Versicherungsansprüche, auch soweit sie in DM entstanden sind, wie RM-Ansprüche zu behandeln und im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sind (so im Ergebnis auch Möller, Probleme der Währungsreform S. 125, anders allerdings in seinem im vorliegenden Rechtsstreit für die Klägerin erstatteten Rechtsgutachten). Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, was unter dem in §7 VVO als alternative Voraussetzung aufgeführten Begriff des "Schadenereignisses", zu verstehen ist.

8

2.)

Das Berufungsgericht hat schließlich auch mit Recht keine Möglichkeit gesehen, dem Klagebegehren durch eine einengende Auslegung des §7 VVO zu entsprechen. Die Klägerin meint allerdings unter Berufung auf die Entscheidung des I. Zivilsenats vom 19. Dezember 1950 (VersR 1951, 47), die Entschädigung für die erst nach der Währungsreform entstandenen Betriebsunterbrechungsschäden falle deshalb nicht unter §7 VVO weil es zum Eintritt dieser Schäden erst weiterer Geschehnisse bedurft habe, so daß diese Schäden nicht mehr als auf dem Schadenereignis beruhend angesehen werden könnten. Der I. Zivilsenat hat jedoch in dem von ihm entschiedenen Fall mit Recht nicht etwa die Aufträge zur Reparatur der beschädigten Schuten, die Zahlung der Reparaturkosten oder die Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten durch den Vermieter der Schuten als derartige, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Schadenereignis und dem Schaden unterbrechende Geschehnisse gewertet, sondern ungeachtet dieser Umstände den dem Haftpflichtversicherten entstandenen Schaden als unmittelbar durch die Beschädigung der Schuten ausgelöst angesehen. Dementsprechend kann im vorliegenden Fall nicht bezweifelt werden, daß die von den Versicherern zu deckenden Unterbrechungsschäden unmittelbar durch die Explosion ausgelöst worden sind. Insbesondere läßt hier auch der Grundgedanke der in §7 VVO getroffenen Regelung, daß die Entschädigung der Prämie folgt (BGHZ 14, 334 [340]), eine einengende Auslegung im Sinne des Klagebegehrens nicht zu. Da die Klägerin für die Gefahrtragung der Versicherer in der Zeit vor der Währungsreform ihre Prämien in RM gezahlt hat und deshalb die Versicherer für die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Versicherungsfälle die hierfür erforderlichen Reserven auch nur in RM anlegen konnten, kann nach dem Grundprinzip des §24 UmstG und §7 VVO auch die Entschädigung für solche Versicherungsfälle in vollem Umfange nur wie ein Reichsmarkanspruch geltend gemacht werden (BGHZ 14, 339[BGH 29.09.1954 - II ZR 94/53]). Hieran ändert auch der Einwand der Klägerin nichts, daß sie ja nach der Währungsreform ihre Prämien weiter in DM gezahlt habe; denn diese weiteren Prämienzahlungen waren nur das Entgelt für die Gefahrtragung der Versicherer in der Zeit nach der Währungsreform, nicht aber für die vorangegangene Zeit, in der sich hier die versicherte Gefahr verwirklicht hat. Wäre z.B. der Versicherungsvertrag am 20. Juni 1948 abgelaufen, so ist es offensichtlich, daß die Entschädigung für die gesamten durch die Explosion am 24. April 1948 verursachten Unterbrechungsschäden nur aus den RM-Prämienzahlungen hätte erfolgen können. An diesem Grundsatz ändert sich hier auch dadurch nichts, daß im vorliegenden Fall der Versicherungsvertrag weitergelaufen und demgemäß die Prämienzahlung für die nachfolgende Zeit der Gefahrtragung in DM geleistet worden ist. Dem entspricht auch die für diese Fälle getroffene Bilanzierungsregelung (VA Hamburg 1950, 107). Im Hinblick auf diesen inneren Zusammenhang zwischen Prämie und Entschädigung ist es auch nicht möglich, die strenge Regelung der Währungsumstellung unter dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt der "distributiven Gerechtigkeit" aufzuweichen. Schließlich hat das Berufungsgericht auch mit Recht die Möglichkeit verneint, die vom Gesetzgeber für die Kranken- und Unfallversicherung sowie für die Personenschäden bei der Haftpflichtversicherung getroffene, ausdrücklich auf diese Fälle beschränkte Ausnahmeregelung auf die Betriebsunterbrechungsversicherung entsprechend anzuwenden.

9

II.

Soweit die Klägerin in erster Instanz gegen die Kürzung der Versicherungsentschädigung wegen der unstreitig bestehenden Unterversicherung den Einwand der Arglist erhoben hat, weil ihr statt der von ihr gewünschten Prämienendabrechnungsklausel nur die Prämienrückgewährklausel eingeräumt worden ist, hat schon das Landgericht mit Recht ausgeführt, daß die Prämienrückgewährklausel bereits den berechtigten Belangen der Versicherungsnehmer in hinreichendem Maße Rechnung trägt, daß lediglich die Möglichkeit eines hierbei entstehenden Zinsverlustes diese Klausel noch nicht als sittenwidrig erscheinen läßt, und daß die Versicherer für die hier nur als Folge der Währungsreform eingetretene Unterversicherung nicht verantwortlich gemacht werden können. Hiergegen hat die Klägerin weder mit ihrer Berufung noch mit der Revision Einwendungen erhoben, so daß es sich erübrigt, hierauf weiter einzugehen.

10

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr. Nörr Liesecke