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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1954, Az.: II ZR 94/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1954
Aktenzeichen
II ZR 94/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 16.10.1952

Fundstellen

  • BGHZ 14, 334 - 342
  • DB 1954, 884-885 (Kurzinformation)
  • NJW 1954, 1721-1722 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der offenen Handelsgesellschaft in der Firma "S. R., Freiherren zu E. (Industriebetriebe)" in L. i.O., vertreten durch ihre Geschäftsführer Albrecht R. Freiherr von E. und Fritz R. Freiherr zu E., beide in L. i.O.

Prozessgegner

die Hessische Brandversicherungsanstalt, vertreten durch die Hessische Brandversicherungskammer D., diese vertreten durch deren Präsidenten U., D., La.-P.-A.,

Amtlicher Leitsatz

§ 24 UmstG ist auch auf Versicherungsverhältnisse anwendbar, die Kraft Gesetzes entstanden sind.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Oktober 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist auf Grund des Hessischen Gesetzes, die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betreffend (BVG) vom 28. September 1890 (RegBl Darmstadt 1899 S 699, abgedruckt bei Sch. Si., Das Recht der öffentlich-rechtlichen Sachversicherung S 185 ff) bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Monopolanstalt mit Versicherungszwang, gegen Brandschäden versichert. Die Brandentschädigung, die nur zur Wiederherstellung der versicherten Gebäude verwendet werden darf, wird nach den ortsüblichen Baupreisen vom 1. August 1914 errechnet. Zu dieser Grundentschädigung wird ein Zuschlag gewährt, dessen Höhe nach den Baukosten zur Zeit der Wiederherstellung berechnet wird. Am 30. September 1941 brannte die Dampfziegelei der Klägerin zum großen Teil ab. Die Beklagte setzte damals die Grundentschädigung nach den Baupreisen von 1914 auf 121.031 RM fest. Da der Wiederaufbau infolge der Kriegsund Nachkriegsverhältnisse bis zur Währungsreform nur bis zu 65 % durchgeführt werden konnte, wurde von der Beklagten auch die Brandentschädigung nebst den Teuerungszuschlägen bis zur Währungsreform nur zu 65 % des Gesamtschadens bezahlt. Die Entschädigung der restlichen 35 % des Gesamtschadens errechnet die Beklagte nach der Währungsreform in der Weise, daß sie zu den 35 %

der Grundentschädigung =42.361 RM
nach dem Baukostenindex vom 20. Juni 1948 einen Teuerungszuschlag von 200 % =84.722 RM
hinzurechnete und die Summe von127.083 RM
2

nach § 24 UmstG in Verbindung mit § 7 VVO im Verhältnis 10 : 1 auf 12.708 DM umstellte. Außer diesem Betrag zahlte sie der Klägerin einen weiteren in gleicher Höhe als freiwillige Leistung.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr zur Zeit der Währungsreform noch nicht befriedigter restlicher Brandentschädigungsanspruch von 127.083 RM im Hinblick auf die Wiederherstellungsbestimmungen des BVG als umstellungsfreier Wertausgleichsanspruch zum vollen Nennbetrag in DM zu begleichen oder aber nach § 23 UmstG voll umzustellen sei, so daß sie noch eine weitere Entschädigung zu fordern habe. Hiervon hat sie mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat Widerklage auf Feststellung erhoben, daß der Klägerin keine Brandentschädigungsansprüche mehr zustünden. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin weiter den Erfolg ihrer Klage und die Abweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Klage und Widerklage bestehen nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf Art. 67 BVG keine Bedenken.

5

II.

Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die zurzeit der Währungsreform noch nicht beglichene Brandentschädigung nach § 24 UmstG in Verbindung mit § 7 VVO im Verhältnis 10 : 1 umzustellen war und daß daher die Klägerin über die bereits erhaltenen Beträge hinaus keine weitere Entschädigung von der Beklagten mehr verlangen kann.

6

1.

Bei dem streitigen Anspruch handelt es sich zweifelsfrei um einen Versicherungsanspruch. Hierüber besteht auch zwischen den Parteien kein Streit. Nach § 13 Abs. 2 UmstG finden auf die Versicherungsansprüche die Umstellungsvorschriften über die allgemeinen Schuldverhältnisse (§§ 16-21 UmstG) keine Anwendung. Für ihre Umstellung sind vielmehr die §§ 23, 24 UmstG maßgebend. § 23 UmstG, der sich nur auf die Sozialversicherung bezieht, scheidet im vorliegenden Fallvon vornherein aus, weil das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis kein sozialversicherungsrechtliches ist (vgl. hierzu BGHZ 4, 197 [203]). Das Berufungsgericht hat auch mit Recht die Auffassung der Klägerin abgelehnt, daß es umstellungsrechtlich wie die Sozialversicherung nach § 23 UmstG behandelt werden könne, weil es wie diese soziale Zwecke verfolge. Wie der erkennende Senat bereits zu der privaten Rentenversicherung entschieden hat, kann nicht einmal die Tatsache, daß diese vielfach in gleicher Weise wie die Sozialversicherung den Zweck der sozialen Altersversorgung verfolgt, einen hinreichenden Rechtfertigungsgrund dafür abgeben, sie umstellungsrechtlich in die Sozialversicherung einzubeziehen (BGHZ 4, 208 [214]). Um so weniger ist dies bei einer Sachversicherung wie der vorliegenden Feuerversicherung möglich, bei der die Verbindung zur Sozialversicherung noch sehr viel loser ist als bei der Rentenversicherung.

7

Scheidet hiernach § 23 UmstG als Grundlage für die Umstellung des streitigen Versicherungsanspruchs aus, so bleibt als einschlägige Vorschrift aus dem Umstellungsgesetz selbst nur dessen § 24 übrig, der nach seiner Überschrift die Versicherung außerhalb der Sozialversicherung zum Gegenstand hat.

8

2.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, können Bedenken gegen die Anwendung dieser Vorschrift nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist. Ebenso ist die im Schrifttum streitig Frage, ob und inwieweit das bei einer solchen Anstalt begründete Versicherungsverhältnis dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist (vgl. hierzu Schmidt-Sievers a.a.O. S 77 ff), hierfür ohne Bedeutung. Wie sich aus § 13 Abs. 1 UmstG ergibt, macht das Umstellungsrecht bei den Schuldverhältnissen grundsätzlich keinen Unterschied, ob als Gläubiger oder Schuldner Privatpersonen oder Rechtspersönlichkeiten des öffentlichen Rechts beteiligt sind und ob es sich um Schuldverhältnisse des öffentlichen oder privaten Rechts handelt (Harmening-Duden § 13 Anm. 3 S 165). Die Umstellungsvorschriften geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß für die Versicherungsverhältnisse etwas anderes gelten soll. Aus demselben Grund kann eine gesonderte umstellungsrechtliche Behandlung auch nicht mit den öffentlichen Zwecken gerechtfertigt werden, denen im allgemeinen die Versicherungen bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen zu Dienen bestimmt sind und die hier mit den Vorschriften zur Sicherung der Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Gebäude verfolgt werden. Die Umstellungsvorschriften nehmen auch hierauf keine Rücksicht. Sie lassen insbesondere auch nicht erkennen, daß die Umstellung Versicherungen mit solchen Wiederaufbaubestimmungen anders erfolgen soll, als die Umstellung der bei privaten Versicherern genommenen Versicherungen, die Wiederaufbauklauseln enthalten oder überhaupt nur Naturalersatz gewähren. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, gibt schließlich auch der Umstand, daß ein Versicherungsverhältnis, wie hier, auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Zwanges entstanden ist, keinen Anlaß, die Anwendbarkeit des § 24 UmstG zu verneinen (BGHZ 4, 208 [211 ff]).

9

3.

So bleibt nur noch der Einwand der Klägerin zu prüfen, daß das streitige Versicherungsverhältnis deshalb der Anwendbarkeit des § 24 UmstG und damit auch des § 7 VVO entzogen sei, weil er nicht auf vertraglicher, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruhe. Der erkennende Senat hat die Frage, ob sich § 24 UmstG auf vertraglich begründete Versicherungsansprüche beschränkt, in dem oben angeführten Urteil (BGHZ 4, 208 [211]) offengelassen. Sie bedarf nunmehr der Entscheidung. Die Beklagte meint zwar, daß auch das streitige Versicherungsverhältnis einen Vertrag zur Grundlage habe und schon damit ohne weiteres dem § 24 UmstG unterliege. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kommt es aber auf diese Streitfrage deshalb nicht entscheidend an, weil sich § 24 UmstG ohnehin nicht auf vertraglich begründete Versicherungsverhältnisse beschränkt, so daß die Entscheidung nicht darauf abgestellt zu werden braucht, welche der verschiedenen möglichen Ausgestaltungsformen der Entstehungstatbestand auf Grund des Versicherungszwanges gerade hier erhalten hat (vgl. hierzu von Gierke, VersR II 155; Schmidt-Sievers a.a.O. S 59 ff).

10

Die Auffassung, daß § 24 UmstG nur für vertraglich begründete Versicherungsverhältnisse gelte, stützt sich darauf, daß in seinem ersten Absatz nur von "Lebensversicherungsscheinen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen" gesprochen wird. Diese Ausdrucksweise, die auf den Begriff der "Vertragsversicherung" hindeutet, hängt offenbar damit zusammen, daß für den Gesamtbereich des außerhalb der Sozialversicherung liegenden Versicherungswesens, für den sich in Wissenschaft und Praxis noch kein einheitlicher Ausdruck gebildet hat, neben den Bezeichnungen "Privatversicherung" und "Individualversicherung" auch der Ausdruck "Vertragsversicherung" verwendet zu werden pflegt, wobei man sich aber darüber im klaren ist, daß dieser Ausdruck zu eng ist, weil er sich nicht nur auf die - allerdings häufigste - Erscheinungsform der durch Vertrag begründeten Versicherungen bezieht, sondern auch die aus einem anderen Entstehungstatbestand erwachsenen Versicherungen außerhalb der Sozialversicherung umfaßt (vgl. Bruck-Möller VVG 8. Aufl. Einl Anm. 2; von Gierke, VersR I, 6; Ehrenzweig, Deutschem (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S 4). Bei einer so schwankenden Terminologie geht es aber jedenfalls nicht an, allein aus der in § 24 Abs. 1 UmstG verwendeten Ausdrucksweise zu folgern, daß damit der Anwendungsbereich dieser Vorschrift im Gegensatz zu ihrer Überschrift ("Versicherung außerhalb der Sozialversicherung") auf einen Teil der Versicherungen außerhalb der Sozialversicherung, nämlich auf die durch Vertrag begründeten, habe beschränkt werden sollen, zumal bei der gesetzestechnisch unzulänglichen Ausarbeitung des Umstellungsgesetzes sein Wortlaut ohnehin nur mit großer Vorsicht ausgelegt werden kann (vgl. hierzu Höring VW 1948, 324). Andere Gründe vermögen eine solche einengende Auslegung des § 24 UmstG nicht zu stützen; im Gegenteil sprechen gewichtige Erwägungen gegen sie.

11

Sie könnte schon mit dem systematischen Aufbau des Umstellungsgesetzes nicht in Einklang gebracht werden. § 13 Abs. 2 UmstG nimmt schlechthin alle Versicherungsanspruche ohne Einschränkung von der in den §§ 16-21 für die allgemeinen Schuldverhältnisse getroffenen Regelung aus (OGHZ 3, 255 [261]). Ihre Umstellung ist in dem mit "Versicherung" überschriebenen 4. Abschnitt (§ 23 ff) geregelt. Daß sich diese Herausnahme der Versicherungsverhältnisse aus den allgemeinen Schuldverhältnissen und ihre gesonderte Behandlung nur auf die vertraglich begründeten Versicherungsverhältnisse beziehen soll, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil unter § 13 Abs. 2 zweifelsfrei auch die in § 23 UmstG behandelte, meist außervertragliche Sozialversicherung fällt. Würde nun aber § 24 UmstG auf die durch Vertrag begründeten Versicherungsverhältnisse außerhalb der Sozialversicherung beschränkt werden, so wäre für die Umstellung der außervertraglichen Versicherungsverhältnisse außerhalb der Sozialversicherung im Umstellungsgesetz überhaupt keine Regelung getroffen, insoweit also eine Lücke vorhanden. Diese "Lückentheorie" ist aber mit dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers, mit dem Umstellungsgesetz alle Schuldverhältnisse zu erfassen, nicht vereinbar.

12

Vor allem aber erfordert es der die versicherungsrechtliche Umstellung beherrschende Grundgedanke, in die Regelung des § 24 UmstG auch außervertragliche Versicherungsverhältnisse außerhalb der Sozialversicherung einzubeziehen. Dieser Grundgedanke geht dahin, daß grundsätzlich alle Schäden, die vor dem Währungsstichtag, also zu einer Zeit entstanden sind, in der die Prämien noch in RM gezahlt wurden, im Verhältnis 10 : 1 abzugelten sind, während Schäden, die nach der Währungsreform, also in einer Zeit erwachsen sind, als die Versicherungen in DM weiterliefen, zum vollen Nennbetrag in DM ersetzt werden müssen (BGH VersR 1951, 47 = NJW 1951, 192 [BGH 19.12.1950 - I ZR 80/50]). Diese Regelung ist darin begründet, daß der Gesetzgeber die zur Zeit der Währungsreform noch nicht erfüllten alten Versicherungsansprüche nicht gut dem Währungsschnitt entziehen konnte, nachdem er auch die Bedeckung der Schadensreserven der Versicherer diesem preisgegeben hatte (Kaiser, VersW 1948, Sonderheft S 11). Hierbei haben aber die Versicherer, die bei der Schadendeckung mehr oder weniger von dem Zurückgreifen auf einen Prämienreservefonds absehen und mehr oder minder nach dem Umlageverfahren arbeiten, wie die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, keine Sonderbehandlung erfahren. Entsprechend der allgemeinen Tendenz des Umstellungsgesetzes, auf die Berücksichtigung von Besonderheiten einzelner Arten von Schuldverhältnissen zugunsten einer starren, schematischen Regelung zu verzichten, sind sie vielmehr ebenfalls in die allgemeine Regelung einbezogen, daß grundsätzlich die Entschädigung der Prämie folgt. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, läßt sich deshalb auch eine Sonderbehandlung der bei der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnisse nicht damit rechtfertigen, daß diese nach Art. 55 ff BVG bei der Schadendeckung nur im beschränkten Umfang den auch bei ihm gebildeten Reservefonds in Anspruch nimmt. Ebenso muß aber auch der Grundgedanke der versicherungsrechtlichen Umstellung, daß bei den Versicherungen außerhalb der Sozialversicherung die Entschädigung der Prämie folgt, bei den außervertraglichen Versicherungen in gleicher Weise Anwendung finden wie bei den durch Vertrag begründeten. Es ist schlechterdings kein Grund ersichtlich, der für beide Gruppen eine unterschiedliche Behandlung bei der Umstellung rechtfertigen könnte. Besonders augenfällig wird dies bei der Betrachtung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten mit Versicherungszwang. Dieser hat bei ihnen die verschiedenartigsten Ausgestaltungen erhalten. Teilweise kommt bei ihnen das Versicherungsverhältnis schon unmittelbar kraft Gesetzes zustande; teilweise werden aber auch die Beteiligten gezwungen, zum Zweck des Abschlusses der Versicherung bestimmte Handlungen vorzunehmen, wobei das Zustandekommen vielfach auf einen diktierten Vertrag hinausläuft (von Grierko a.a.O. II, 135; Schmidt-Sievers 59 ff). Da die Ausübung des öffentlich-rechtlichen Zwanges selbst der Anwendbarkeit des § 24 UmstG nicht entgegensteht, so kann auch die Frage, zu welcher Ausgestaltungsform dieser Zwang bei dem Entstehungstatbestand des Versicherungsverhältnisses bei den einzelnen Versicherern geführt hat, keine Bedeutung für die Umstellung der Versicherungsansprüche haben. Hinzu kommt, daß die öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten vielfach auch Versicherungen abschließen, ohne daß ein Zwang hierzu besteht. Bei der Beklagten ist in Art. 5 BVG eine solche Möglichkeit ebenfalls vorgesehen. Darüber hinaus werden diese Anstalten zuweilen sogar gleichzeitig auch als Wettbewerbsanstalten tätig (von Grierke II, 76; Schmidt-Sievers S 56), wobei dann ohnehin nicht von einer automatischen Entstehung der Versicherungsverhältnisse kraft Gesetzes gesprochen werden kann und Zweifel an deren Umstellung nach § 24 UmstG von vornherein nicht aufkommen können. Eine Beschränkung des § 24 UmstG auf vertraglich begründete Versicherungsverhältnisse würde also zu dem seltsamen Ergebnis führen, daß Versicherungsverhältnisse, die bei demselben Versicherer bestehen, umstellungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln wären, je nachdem, auf welche Weise sie zustande gekommen sind. Daß dies mit dem Sinn der versicherungsrechtlichen Umstellungsvorschriften und der Tendenz des Umstellungsgesetzes, grundsätzlich Besonderheiten der einzelnen Schuldverhältnisse außer acht zu lassen und nur ganz allgemeine schematische Umstellungsregeln zu normieren, nicht vereinbar ist, liegt auf der Hand. Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht der Hinweis der Klägerin auf die mit Zustimmung der Alliierten Bankkommission und der Bank Deutscher Länder für die Zusatzversorgungsanstalten getroffene Regelung Anlaß geben (vgl. hierzu BGHZ 4, 208 [210]). Bei ihr könnte nur die hier nicht zu entscheidende Frage aufgeworfen werden, ob und inwieweit diese Regelung überhaupt mit dem Gesetz vereinbar ist. Dagegen läßt sie keine Schlüsse auf die Auslegung der allein maßgebenden Umstellungsvorschriften zu (BGHZ 4, 208 [213]; OGHZ 3, 255 [261]).

13

4.

Ist hiernach die Grundregel des § 24 UmstG nicht auf die durch Vertrag begründeten Schuldverhältnisse beschränkbar, so gilt das gleiche auch bei § 7 VVO. In der Formulierung dieser Bestimmung wird nicht einmal ein Ausdruck verwendet, der als Hinweis auf die Vertragsversicherung gedeutet werden könnte. Hiernach ist auch § 7 Abs. 2 VVO auf die Versicherungen bei den öffentlich-rechtlichen Monopolanstalten mit Versicherungszwang uneingeschränkt anwendbar. Da diese bei der Gebäudebrandversicherung regelmäßig vorschreiben, daß die Entschädigung nur zur Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Gebäude verwendet werden darf, findet § 7 Abs. 2 VVO bei ihnen sogar ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich, wie die Brit. Militärregierung ausdrücklich bestätigt hat und heute im Schrifttum auch nahezu allgemein anerkannt ist (Füssel, Wille, Wege und Wandlungen im Versicherungswesen Heft 6 S 94; Harmening-Duden § 24 Anm. 41; Thees, VersW 1948, 285;Kaiser, VersW 1948, Sonderheft S 11; Prölss, VVG 8.Aufl. § 7 VVO Anm. 8; VerwG Karlsruhe, VersR 1951, 80; entgegen Duden in NJW 1951, 829 und in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind nach dem Grundgedanken der ausdrücklichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 VVO auch Versicherungsleistungen, die nur zur Wiederherstellung verwendet werden dürfen, ungeachtet ihres naturalersatzähnlichen Charakters im Verhältnis 10 : 1 umzustellen. Da hiernach die Klägerin über die bereits erhaltenen Beträge hinaus keine weitere Entschädigung mehr verlangen kann, haben die Vorinstanzen die Klage mit Recht abgewiesen.

14

Hiernach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer