Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1986, Az.: II ZR 11/86
„Goodwill bei Pachtgeschäft“
Ausgleichsanspruch für den Goodwill bei Rückgabe des Geschäftes an den Verpächter; Besonderheiten bei der Eigenschaft des stillen Gesellschafters in Person des Verpächters; Begriff des umgekehrten Abschichtungsanspruchs; Zufall von Wertsteigerungen der Pachtsache bei Beendigung des Pachtverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1986
- Aktenzeichen
- II ZR 11/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13315
- Entscheidungsname
- Goodwill bei Pachtgeschäft
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 04.12.1985
- OLG Celle - 29.05.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GmbHR 1986, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1986, 1001 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2306-2307 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1986, 774-776
Amtlicher Leitsatz
Dem Geschäftsinhaber, der nach Beendigung des Pachtvertrages das gepachtete Geschäft an den Verpachter zurückgeben muß, steht auch dann gegen den Verpächter kein Ausgleichsanspruch für den sog. Goodwill des Geschäfts zu, wenn der Verpächter gleichzeitig stiller Gesellschafter des Geschäftsinhabers war.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Röhricht
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 1985 aufgehoben, soweit der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Zahlungsanspruch - Zahlungsantrag Nr. 1 der Einspruchsschrift der Kläger vom 19. Juni 1985 - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Das die Berufung der Kläger zurückweisende Versäumnisurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 1985 wird auch insoweit aufrechterhalten.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger 93 % sowie die Kosten der Säumnis, die Beklagten 7 %.
Tatbestand
Der Kläger zu 1 war Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts in Nahrendorf und Mitglied des E. Verbandes. Die Beklagte zu 1 ist eine Tochtergesellschaft der E. Handelsgesellschaft L. mbH, der früheren Beklagten zu 2.
Im Jahre 1977 erklärten sich der Kläger zu 1 und dessen Ehefrau, die Klägerin zu 2, auf Vorschlag der Beklagten bereit, ein neues Geschäft in D., einen sogenannten Aktiv-Markt, zu betreiben. Mit Vertrag vom 23. November 1977 pachteten die Kläger das Betriebsgrundstück von der Beklagten zu 1 und eröffneten das von den Beklagten eingerichtete Geschäft am 29. November 1977. Zugleich beteiligte sich die Beklagte zu 1 mit Gesellschaftsvertrag vom 23. November 1977 als stille Gesellschafterin an dem Unternehmen der Kläger mit einer Einlage von DM 10.000. Später mieteten die Kläger von der früheren Beklagten zu 2 noch Räume zum Betrieb eines weiteren sogenannten Aktiv-Marktes in H. Mit Wirkung vom 1. April 1982 wurde der Gesellschaftsvertrag auf alle Betriebsstätten der Kläger ausgedehnt.
Am 3. Oktober 1983 unterschrieb der Kläger zu 1 eine Vereinbarung über die Beendigung der Geschäftsbeziehungen "per sofort". Anschließend übergaben die Kläger den Beklagten die Märkte in D. und H. Der Markt in Dahlenburg wurde von der Beklagten zu 1 umgehend wieder verpachtet. Mit Schreiben vom 10. Februar 1984 nebst Anlagen errechnete die Beklagte zu 2 einen Schuldsaldo von DM 184.725,36 zu Lasten der Kläger.
Die Kläger haben die Richtigkeit dieses Schuldsaldos bestritten und in erster Instanz ihrerseits Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 550.000 beantragt. Dieses Begehren haben sie in erster Linie mit einem Ausgleichsanspruch "aus auf die Beklagten übergegangenen good will" des Geschäftes in Dahlenburg begründet, hilfsweise mit anderen Forderungen, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.
Mit ihrer Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. Juli 1984 haben die Kläger zunächst Verurteilung (nur noch) der Beklagten zu 1 zur Zahlung von DM 430.000 nebst Zinsen erstrebt sowie die Feststellung, daß sie den Beklagten zu 1 und 2 aus der Vereinbarung vom 3. Oktober 1983 und der Abrechnung vom 10. Februar 1984 nichts mehr schulden.
Die Berufung der Kläger ist durch Versäumnisurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 1985 zurückgewiesen worden. Mit dem dagegen teilweise eingelegten Einspruch haben die Kläger nur noch die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von DM 200.000 erstrebt. Ihren Feststellungsantrag haben sie aufgeschlüsselt nach den einzelnen Positionen der Abrechnung der Beklagten zu 2 vom 10. Februar 1984 in anderer Form weiterverfolgt. Zur Begründung ihres Zahlungsbegehrens haben sie vorgetragen, die Beklagte zu 1 sei ihnen zumindest unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Der Markt in Dahlenburg sei nämlich von den Klägern aus dem Nichts aufgebaut worden und habe zuletzt einen Umsatz von jährlich 9 Mio. DM erzielt. Von den Klägern seien 6 Jahre lang jährlich rd. DM 100.000 in die Werbung für das Geschäft investiert worden. Spätestens ab 1984 hätte das Geschäft mit Gewinn gearbeitet. Der Zahlungsanspruch sei schließlich durch eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB gerechtfertigt. Die Kläger hätten letztlich keine bessere Stellung als diejenige eines Handelsvertreters gehabt. Darüberhinaus sei von ihnen das volle wirtschaftliche Risiko zu tragen gewesen.
Das Berufungsgericht hat den geänderten Feststellungsanträgen der Kläger teilweise stattgegeben, das Zahlungsbegehren der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und insoweit die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Insoweit hat es sein Versäumnisurteil vom 29. Mai 1985 aufgehoben.
Mit der Revision begehrt die Beklagte zu 1, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, und auch insoweit das auf Zurückweisung der Berufung lautende Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 29. Mai 1985 aufrecht zu erhalten.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten zu 1 ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Versäumnisurteils des Berufungsgerichts vom 29. Mai 1985 in dem im Urteilstenor näher bezeichneten Umfang.
I.
Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe ein Abgeltungsanspruch wegen des sogenannten Goodwills des Aktiv-Markts in D. jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 340 HGB a.F. (= § 235 n.F.) zu. Die Vereinbarung vom 3. Oktober 1983 stelle keine abschließende Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft dar. Vielmehr habe nach Nr. 2 b dieser Vereinbarung die Prüfung der Frage, ob den Klägern "anderweite Abfindungsansprüche aus den abgeschlossenen Verträgen zustehen", nicht ausgeschlossen sein sollen. Da der Goodwill des Aktiv-Marktes in Dahlenburg bisher nicht berücksichtigt worden sei, müsse insoweit noch eine Auseinandersetzung stattfinden. Die Beklagte zu 1, die als stille Gesellschafterin nicht am Goodwill teilnehme, habe diesen im vorliegenden Fall allein erlangt und verwertet, indem sie den Markt, den die Kläger praktisch aus dem Nichts aufgebaut hätten, schon wenige Tage nach der Räumung durch die Kläger wieder verpachtet habe.
Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. Nach § 340 a.F. HGB (= § 235 n.F.) hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts nach Auflösung der Gesellschaft mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen. Die Bestimmung sieht damit nicht vor, daß der ausscheidende stille Gesellschafter am wirklichen Wert des Unternehmens, d.h. auch an den stillen Reserven und dem Firmenwert, zu beteiligen ist. Dies haben die Parteien im Gesellschaftsvertrag vom 23. November 1977 auch ausdrücklich festgelegt. Nach § 4 Nr. 1 nimmt der stille Gesellschafter am Verlust nicht teil, ist aber auch an den offenen und stillen Reserven sowie am Firmenwert nicht beteiligt. Der sogenannte Goodwill verbleibt nach dieser Regelung also dem Geschäftsinhaber. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß nach Auflösung der Gesellschaft umgekehrt der stille Gesellschafter dem Geschäftsinhaber einen Firmenwert zu vergüten habe, wenn dieser aufgrund besonderer Umstände, insbesondere als Folge weiterer zwischen den Gesellschaftern geschlossener Verträge, ausnahmsweise an den stillen Gesellschafter fällt. Ein solcher "umgekehrter" Abschichtungsanspruch des Geschäftsinhabers gegen den stillen Gesellschafter läßt sich der Regelung des § 340 a.F. HGB weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung entnehmen.
Der eingeklagte Abfindungsanspruch ergibt sich unter den vorliegend gegebenen Umständen auch nicht aus der Rechtsprechung des Senates, wonach ein Gesellschafter seinem Mitgesellschafter Ausgleich zu gewähren hat, wenn er sich den wesentlichen Teil der immateriellen Güter des Gesellschafter Unternehmens ohne Gegenleistung nutzbar macht (Senatsurteil vom 14. Januar 1980 - II ZR 218/78, WM 1980, 496). Denn die Beklagte zu 1 war nicht nur stille Gesellschafterin der Kläger, sondern zugleich Verpächter der Geschäftsräume. Die Pflicht der Kläger zur Rückgabe der Geschäftsräume an die Beklagte zu 1 war nicht Ausfluß der Auflösung der stillen Gesellschaft, sondern der vorzeitigen Beendigung des Pacht-Vertrages. Aus der gesetzlichen Pflicht des Pächters zur Rückgabe der Pachtsache nach Beendigung des Pachtvertrages (§§ 581 Abs. 2, 556 BGB) aber folgt kein Anspruch des Pächters gegen seinen Verpächter, ihm den in den gepachteten Räumen geschaffenen Firmenwert zu vergüten. Vielmehr verhält es sich so, daß der Pächter die geschäftlichen Vorteile, die ihm die Nutzung bestimmter Geschäftsräume von ihrer Art und räumlichen Beziehung zur Kundschaft her bietet, mit Beendigung des Pachtverhältnisses entschädigungslos verliert. Das für den Pächter vorhandene Risiko, der objekt- und standortgebundenen Vorteile des Geschäfts am Ende der Pachtzeit ersatzlos verlustig zu gehen, ergibt sich bereits daraus, daß die Verpachtung Nutzungsüberlassung auf Zeit ist. Die Frage, wem bei Rückgabe des Unternehmens ein Wertzuwachs zukommt, ist damit nach der gesetzlichen Wertung zugunsten des Verpächters zu beantworten (vgl. auch Karsten Schmidt, Handelsrecht, S. 120, 122). Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung hat auch der VIII. Zivilsenat entschieden, daß die sogenannten immateriellen Werte einer Apotheke, auch wenn sie vom Pächter geschaffen oder erhöht worden sein sollten, bei Pachtende nicht diesem, sondern dem Verpächter zufallen (Urt. v. 4. März 1964 - VIII ZR 155/62; Urt. v. 12. August 1960 - VIII ZR 160/59, insoweit in LM Ges. über die Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken vom 13. Dezember 1935 Nr. 1 nicht abgedruckt).
Der vom Berufungsgericht dem Grunde nach zugesprochene Anspruch der Kläger läßt sich ferner auch nicht aus Nr. 2 b der Vereinbarung vom 3. Oktober 1983 herleiten, mit welcher der Pacht- und der Gesellschaftsvertrag aufgelöst wurden. Denn nach dieser Bestimmung wird lediglich die Prüfung der Frage offengehalten, ob den Klägern aus den abgeschlossenen Verträgen Abfindungsansprüche zustehen. Die in einer Vereinbarung vorbehaltene Prüfung eines Anspruchs vermag jedoch nicht die Anspruchsgrundlage selber zu schaffen oder zu ersetzen. Die durch die bezeichnete Vereinbarung offengehaltene Prüfung aber führt, wie vorstehend dargelegt, zu einem für die Kläger negativen Ergebnis.
II.
Schließlich kann ein Ausgleichsanspruch der Kläger auch nicht, wie es das Berufungsgericht für möglich erachtet wenn auch letztlich offengelassen hat, aus einer entsprechenden Anwendung des § 89 b HGB hergeleitet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch ein Eigenhändler einen Anspruch auf Ausgleich für die Schaffung und Überlassung eines Kundenstammes haben, wenn seine Stellung im Einzelfall derjenigen eines Handelsvertreters in den für die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs maßgeblichen Voraussetzungen gleichkommt. Dazu ist erforderlich, daß sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigenhändler und dem Unternehmer nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft. Der Eigenhändler muß vielmehr so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sein, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst einem Handelsvertreter zukommen. Dazu gehört, daß er sich für den Vertrieb der Erzeugnisse des Herstellers wie ein Handelsvertreter einzusetzen hat und auch im übrigen Bindungen und Verpflichtungen unterliegt, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind. Ferner muß der Eigenhändler gegenüber dem Hersteller vertraglich verpflichtet sein, diesem bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Hersteller den Kundenstamm des Eigenhändlers sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. zuletzt Urt. v. 6. Februar 1985 - I ZR 175/82, WM 1985, 838, 839; s. ferner Urt. v. 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82, WM 1984, 167, 168 m.w.N.).
Es mag dahinstehen, ob die Kläger bereits durch die ihnen vertraglich auferlegte Sortimentsbindung, die Pflichten zur Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (mit Aushändigung der Jahres- und Zwischenbilanzabschlüsse) und zum Abschluß eines Beratervertrages sowie das Verbot zum Betrieb eines weiteren Handelsunternehmens in der Branche der Beklagten in einer handelsvertreterähnlichen Weise in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden waren. Denn jedenfalls waren die Kläger nicht vertraglich verpflichtet, der Beklagten zu 1 ihren Kundenstamm zu überlassen. Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, daß eine solche Pflicht nicht bestanden habe, weil dies nach Lage des Falles nicht in Betracht gekommen sei. Auch hier gilt die gesetzliche Wertung, daß der Pächter dem Verpächter den Betrieb nach Beendigung der Pachtzeit zurückzugeben hat, ohne einen Ausgleich für den Wertzuwachs verlangen zu können (vgl. Karsten Schmidt, aaO). Die Pflicht der Kläger, die Betriebsräume nach Beendigung der Pacht an die Beklagte zu 1 herauszugeben und die daraus für die Beklagten folgende Möglichkeit, das Geschäftslokal neu zu verpachten, kann bei dieser Sachlage nicht mit der Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes gleichgesetzt werden. Der Schutzbereich des § 89 b HGB wird also dadurch nicht berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 ZPO. Ein besonderer Anspruch über die Kosten 1. Instanz ist entbehrlich, weil das Berufungsgericht die Kostenentscheidung des Landgerichts bestätigt hat.
Dr. Bauer kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Kellermann
Bundschuh
Hesselberger
Röhricht