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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.2017, Az.: XI ZR 108/17

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehnsvertrages nach Widerruf; Maßgeblichkeit der Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.2017
Aktenzeichen
XI ZR 108/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 16961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:200617BXIZR108.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 24.06.2016 - AZ: 4 O 372/15
OLG Celle - 11.01.2017 - AZ: 3 U 226/16

Redaktioneller Leitsatz

Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer beanspruchen zu können meint. Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges
beschlossen:

Tenor:

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich auf bis zu 19.000 € und bleibt damit hinter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zurück.

2

Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier der Sache nach auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, ). Das sind hier gemäß den Angaben der Klägerin auf der Grundlage von 63 Raten zu 283,33 € und einer Rate zu 245,56 € insgesamt 18.095,35 €.

3

Daneben hat die negative Feststellung, dass die Klägerin der Beklagten nicht mehr als den von ihr aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 3 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5).

4

Die Feststellung des Annahmeverzugs hat entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin ebenfalls keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, Rn. 3 und vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, Rn. 4).

5

Dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der ihr nach dem 17. April 2015 "aus der zeitlich verzögerten Umfinanzierung der Restschuld aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei einem anderen Kreditinstitut entstehen" werde, hat die Klägerin in der Klageschrift selbst keinen besonderen Wert beigemessen. Auch die Beschwerdebegründung gibt für diesen Antrag keinen gesonderten Wert an. Der Antrag führt nicht zur Erhöhung der Beschwer über die Wertgrenze bis zu 19.000 € hinaus.

6

Die von der Klägerin beanspruchte Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Wert der Beschwer gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ebenfalls nicht (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, Rn. 4).

7

In der Sache verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 27. September 2016 (XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 f.), auf den sich richtigerweise auch das Berufungsgericht bezogen hat und der die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Schädlichkeit einer Leerstelle hinter der Angabe "zwei Wochen" im Sinne des Berufungsgerichts beantwortet.

Ellenberger
Joeres
Maihold
Matthias
Menges