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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2017, Az.: XI ZB 17/16

Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach wirksamem Widerruf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.2017
Aktenzeichen
XI ZB 17/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 10331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:100117BXIZB17.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 20.04.2016 - AZ: 3 O 402/15
OLG Koblenz - 24.08.2016 - AZ: 8 U 616/16

Fundstelle

  • AGS 2017, 228

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 24. August 2016 ergangenen Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).

Der Streitwert wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Streitwert - wenn wie hier auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf. Danach vom Darlehensnehmer - ggfs. unter Vorbehalt - weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB. Ein im Falle eines wirksamen Widerrufs insoweit unter Umständen (vgl. § 814 BGB) gegebener Bereicherungsanspruch ist vorliegend vom Antrag nicht umfasst.

Ellenberger
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber