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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1992, Az.: BVerwG 1 C 5.92

Waffen; Sicherheitsfachkräfte; Werkschutz; Fachschule

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 5.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 02.04.1990 - AZ: 21 VG 3204/88
OVG Hamburg - 28.11.1991 - AZ: Bf VII 32/91

Fundstellen

  • GewArch 1993, 325-328
  • NVwZ-RR 1993, 619-621 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Waffenrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Bedürfnis am Erwerb und Besitz von Waffen kann über die in § 32 Abs. 1 WaffG genannten Fälle hinaus beispielsweise in einem berücksichtigenswerten wirtschaftlichen Interesse begründet sein (Bestätigung von BVerwGE 49, 1).

  2. 2.

    Der Betrieb einer Fachschule, die Werkschutz- und Sicherheitsfachkräfte ausbildet, kann ein derartiges wirtschaftliches Interesse darstellen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter Gielen, Dr. Kemper und Dr. Hahn
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für mehrere Pistolen und Revolver, und zwar als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist. Die Kommanditgesellschaft betreibt eine Fachschule zur Ausbildung u.a. von Werkschutz- und Sicherheitsfachkräften.

2

Der Kläger begründete den Antrag auf Erteilung der Waffenbesitzkarte wie folgt: Die Ausbildung an der Fachschule werde um einen Lehrgang "Personenschutz" erweitert, in dem auf eine qualifizierte Schießausbildung Wert gelegt werde. An gut ausgebildeten Personenschutzkräften bestehe zunehmend Bedarf. Nach der Ausbildung in Waffensachkunde durch Schießlehrer der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes erfolge das praktische Schießen auf bundeswehreigenen Schießanlagen. Für die von der Fachschule zur Verfügung zu stellenden Waffen sei eine Waffenbesitzkarte nötig. Der Lehrgang werde für Soldaten auf Zeit im Rahmen der Berufsförderung der Bundeswehr durchgeführt. Er diene der beruflichen Unterbringung der Soldaten nach Beendigung ihrer Dienstzeit.

3

Die Beklagte lehnte den Antrag gegenüber der Kommanditgesellschaft mangels eines Bedürfnisses ab und wies deren Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Gesellschaft mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, mit derselben Begründung abgewiesen.

4

Im Berufungsverfahren ist der Kläger mit Zustimmung der Beklagten anstelle der Gesellschaft in das Verfahren eingetreten und hat das bisherige Klagebegehren weiterverfolgt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt:

5

Die Klage sei zulässig. Gegen den Beteiligtenwechsel auf der Klägerseite bestünden keine Bedenken, denn die Beklagte habe ihm zugestimmt; zudem sei er sachdienlich. Wegen des bisher fehlenden Sachkundenachweises sei es gerechtfertigt, daß sich der Kläger auf einen Antrag zur Neubescheidung beschränke.

6

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Waffenbesitzkarte. Ein waffenrechtliches Bedürfnis sei nicht gegeben. Ein solches Bedürfnis könne sich zwar für den Kläger auch aus dem wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft ergeben, Faustfeuerwaffen zum Zwecke der Durchführung des Personenschutzlehrganges zu erwerben und zu besitzen. Denn das waffenrechtliche Bedürfnis einer Personengesellschaft dürfe jedenfalls von deren vertretungsberechtigten Personen geltend gemacht werden. Eine Waffenbesitzkarte könne nur natürlichen Personen erteilt werden. Hier sei aber ein Bedürfnis für den Erwerb und den Besitz von Waffen nicht nachgewiesen.

7

Ein Bedürfnis folge nicht schon daraus, daß es im Bereich der Wirtschaft einen Bedarf an im bewaffneten Personenschutz ausgebildeten Leibwächtern geben möge. Der Kläger könne daraus eigene Rechte nicht ableiten. Ebensowenig könne er sich darauf berufen, daß an dem Schutz gefährdeter Personen ein öffentliches Interesse bestehe und die Ausbildung im Personenschutz geeignet sei, dieses Interesse zu fördern. Er könne sich nicht zum Sachwalter eines etwaigen öffentlichen Interesses machen, Defizite der polizeilichen Gefahrenabwehr durch private Maßnahmen auszugleichen.

8

Das wirtschaftliche Interesse der Gesellschaft an der Durchführung des Lehrgangs begründe ebenfalls kein Bedürfnis, denn die mit den Schußwaffen verbundenen Gefahren seien erheblich. Der Kläger wolle sechs Pistolen und drei Revolver erwerben. Die Art ihrer Aufbewahrung und die Möglichkeit des Zugangs und der Benutzung durch Dritte wiesen Besonderheiten auf. Die Waffen sollten nicht nur in den Geschäftsräumen verwahrt, sondern auch an die Schießstätten verbracht werden. Ausbilder und Teilnehmer unterlägen keiner Zuverlässigkeitsprüfung. In den Geschäftsräumen hielten sich weitere Personen auf, die u.U. die Waffen entwenden könnten. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei höher als im Regelfall des Waffenbesitzes. Selbst bei Annahme sorgfältiger Verwahrung und verantwortungsbewußter Benutzung der Waffen seien Situationen denkbar, in denen sich für Unbefugte Zugriffsmöglichkeiten ergeben könnten.

9

Außerdem wolle die Gesellschaft jedenfalls auch im Verteidigungsschießen ausbilden. Darin liege eine zusätzliche Gefahr. Der Gesetzgeber bewerte solche Ausbildungen als gefährlich und überwachungsbedürftig, wie sich aus der Verordnungsermächtigung des § 44 Abs. 3 Nr. 2 WaffG ergebe. Die mißbräuchliche Anwendung der Technik des Verteidigungsschießens könne die öffentliche Sicherheit gefährden. Es könnten sich Personen in dieser Schießtechnik üben, die Schußwaffen möglicherweise zu strafbaren Zwecken mißbrauchen oder gegen deren Zuverlässigkeit sonst Bedenken bestehen. Diese Gefahren würden heraufbeschworen, dürften private Institute die Ausbildung im Verteidigungsschießen betreiben, ohne daß die Teilnehmer ein persönliches Schutzbedürfnis nachzuweisen brauchten. Allein die Existenz einer größeren Anzahl von Personen, die im Verteidigungsschießen ausgebildet worden seien, bilde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wenn sie selbst nicht zu dem in § 39 1. WaffV aufgeführten Personenkreis gehörten und ihre Ausbildung nicht von vornherein dem konkreten Schutzbedarf einer besonders gefährdeten Person diene. Daß alle Absolventen in diesem Sinne Verwendung finden würden, sei eine nicht belegte Vermutung des Klägers. Es bestehe die Gefahr, daß Lehrgangsteilnehmer von Personen angeworben würden, deren Schutzbedürftigkeit sich aus der Illegalität ihres Tuns ergebe. Dagegen spreche nicht, daß die Gesellschaft bisher ihre Dienste ganz wesentlich ausscheidenden Zeitsoldaten anbiete. Sie könne den Teilnehmerkreis erweitern.

10

Die vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Belange hätten danach zurückzutreten. Sie seien nicht von solchem Gewicht, daß ihretwegen die dargelegten Gefahren für die öffentliche Sicherheit in Kauf genommen werden müßten. Nach dem Vorbringen des Klägers ziehe die Gesellschaft zur Zeit Mitarbeiter von Konkurrenzunternehmen heran, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheins seien; dies sei ihr wirtschaftlich nachteilig, nicht dauerhaft gesichert und verschaffe Konkurrenzunternehmen Einblick in ihre Vorhaben. Eine wirtschaftliche Konkurrenzsituation sei jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger habe kein privates Ausbildungsinstitut nennen können, das einen Lehrgang der hier vorliegenden Art durchführe. Ferner sei die wirtschaftliche Exisenz der Gesellschaft nicht gefährdet, wenn die beantragte Erlaubnis versagt werde. Der Ausbildungsgang "Personenschutz" stelle lediglich ein Zusatzangebot dar.

11

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor: Das Berufungsgericht habe das Merkmal des Bedürfnisses zu eng verstanden. Es habe zu Unrecht das wirtschaftliche Interesse nicht ausreichen lassen. Er dürfe nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Waffen von Fall zu Fall auf dem Schießstand auszuleihen oder Personen als Ausbilder zu beschäftigen, die über derartige Waffen verfügten. Die Erwägungen des Berufungsgerichts über etwaige Gefahren, die von ausgebildeten Personen ausgehen könnten, seien sachfremd. Sie schlössen ein Bedürfnis nicht aus. Die Schießausbildung stelle auch keine Ausbildung in der kampfmäßigen Verteidigung mit Schußwaffen dar.

12

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

13

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.

14

1.

Gegen die Zulässigkeit der Klage ist nichts zu erinnern.

15

Rechtlich unbedenklich hat das Oberverwaltungsgericht die in dem Beteiligtenwechsel auf der Klägerseite liegende Klageänderung für zulässig erachtet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO). Unschädlich ist auch, daß der Kläger nicht persönlich gegen den an die Kommanditgesellschaft gerichteten Ablehnungsbescheid Widerspruch erhoben hat. Sein im eigenen Namen gestellter Antrag ist unbeschieden geblieben, so daß die Klage als Untätigkeitsklage zulässig ist (§ 75 Satz 1 VwGO).

16

Ferner ist dem Oberverwaltungsgericht beizupflichten, daß sich der Kläger auf einen Bescheidungsantrag beschränken darf. Ein Bescheidungsurteil ergeht, wenn die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat zwar grundsätzlich die Spruchreife herbeizuführen (BVerwGE 69, 198 <201>). Etwas anderes gilt aber, wenn wie hier für die Erteilung der erstrebten waffenrechtlichen Erlaubnis der Nachweis der Sachkunde durch eine Prüfung vor einer dafür bestimmten Stelle (Prüfungsausschuß) vorgeschrieben ist (vgl. §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 31 Abs. 1 WaffG, § 29 f. 1. WaffV) und die Behörde auf den damit für alle Beteiligten verbundenen Aufwand an Arbeit, Zeit und Kosten mit Rücksicht auf eine fehlende weitere gesetzliche Voraussetzung verzichtet. Denn das Gericht kann die gebotene Sachkundeprüfung weder selbst noch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen durchführen.

17

2.

In der Sache selbst hat das Berufungsurteil keinen Bestand.

18

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG ist die Waffenbesitzkarte zu versagen, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Bedürfnis verneint, halten der Nachprüfung nicht stand.

19

a)

Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger ein etwaiges waffenrechtliches Bedürfnis geltend machen kann, das wirtschaftlich der von ihm vertretenen Gesellschaft zuzurechnen ist. Die Waffenbesitzkarte stellt eine höchstpersönliche Erlaubnis dar, die weder einer Personengesellschaft noch einer juristischen Person erteilt werden kann. Das folgt aus den gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung, die nur von natürlichen Personen erfüllt werden können, wie der Vollendung eines Mindestalters, der persönlichen Zuverlässigkeit, dem Nachweis der Sachkunde sowie der körperlichen Eignung des Antragstellers (§§ 30 Abs. 1 Satz 1, 31 WaffG). Hiervon gehen auch § 28 Abs. 6 WaffG (s. BT-Drucks. 7/2379 S. 20) sowie Nr. 28.7.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) i.d.F. vom 29. November 1979 (Beilage BAnz. Nr. 229) aus. Das Schrifttum steht ebenfalls auf diesem Standpunkt (Apel, Waffenrecht, 2. Aufl. 1977, § 28 WaffG Anm. 2; Frank, WaffG, 1973, § 28 Anm. 10).

20

b)

Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 WaffG zählt Sachverhalte auf, bei deren Glaubhaftmachung ein Bedürfnis vorliegt. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß auf den Kläger keiner der aufgeführten Fälle zutrifft. Namentlich greift § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht Platz. Der Kläger ist nicht mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet. Eine etwaige Gefährdung seiner Ausbildungsteilnehmer, wenn diese in Zukunft als Personenschützer tätig werden, kommt ihm insoweit nicht zugute.

21

c)

Die in § 32 Abs. 1 WaffG aufgeführten Fälle bestimmen den Begriff des Bedürfnisses i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG aber nicht abschließend, wie sich ohne weiteres aus der Formulierung "insbesondere" ergibt (BVerwGE 49, 1 <3>). Ein Bedürfnis am Erwerb und Besitz von Waffen kann folglich auch in anderen Fällen gegeben sein. Ein Bedürfnis ist über die in § 32 Abs. 1 WaffG ausdrücklich genannten Fälle hinaus dann anzuerkennen, "wenn bei dem Antragsteller besondere Umstände vorliegen, die ihn von der Allgemeinheit unterscheiden, und wenn dieselben berücksichtigungswert sind, also nicht auf einer Laune oder Liebhaberei, sondern einem wirtschaftlichen oder sonstwie begründeten Interesse beruhen"; dabei ist die Intention des Gesetzes zu beachten, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schußwaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (BVerwGE 49, 1 <4 f.>).

22

aa)

Die Kommanditgesellschaft bildet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Personen u.a. zu Werkschutz- und Sicherheitsfachkräften aus. In diesem Rahmen will sie in einem Lehrgang "Personenschutz" auch im Schußwaffengebrauch schulen. Für diese Ausbildung benötigt sie Waffen. Der Kläger und die von ihm vertretene Gesellschaft können nicht darauf verwiesen werden, daß die angestellten Ausbilder oder die Ausbildungsteilnehmer eigene Waffen bereitstellen. Vielmehr muß sie selbst über einen hinreichenden Mindestbestand an Waffen für die Ausbildung verfügen. Dabei handelt es sich um besondere Umstände, die den Kläger als Antragsteller von der Allgemeinheit unterscheiden. Sie beruhen nicht auf einer bloßen Laune oder Liebhaberei, sondern auf einem sachgerechten, durch den Betrieb der Fachschule begründeten wirtschaftlichen Interesse in dem dargelegten Sinne.

23

Demgegenüber greift der Einwand des Berufungsgerichts nicht durch, die mit dem Erwerb und Besitz von Schußwaffen der vom Kläger geforderten Art und Anzahl verbundenen allgemeinen Gefahren schlössen ein Bedürfnis aus. Art und Anzahl der Faustfeuerwaffen, die der Kläger erwerben möchte (sechs Pistolen und drei Revolver), ergeben auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, daß bereits ein Bedürfnis am Waffenbesitz zu Ausbildungszwecken zu verneinen wäre. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß etwa die Waffen - auch ihrer Zahl nach - für die angestrebte Ausbildung nicht benötigt würden oder ungeeignet wären. Die vorgesehene Art der Aufbewahrung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und an der Schießstätte stellt ein Bedürfnis ebenfalls nicht in Frage. Das Berufungsgericht läßt zudem insoweit unberücksichtigt, daß die Prüfung des Bedürfnisses weniger streng zu sein hat, wenn die Schußwaffen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden, sondern nur in Geschäftsräumen bzw. auf der zur Ausbildung vorgesehenen Schießstätte bereitgestellt werden, selbst wenn sich dort andere Personen als Ausbilder und Ausbildungsteilnehmer aufhalten sollten (vgl. BVerwGE 49, 1 <8>). Außerdem kann die Behörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit der Waffenbesitzkarte Auflagen - auch nachträglich - vor allem hinsichtlich der Aufbewahrung der Schußwaffen beifügen (§ 20 Abs. 1 Satz 5 WaffG). Die Frage, ob der Kläger mit den Waffen sachgemäß umgehen, insbesondere sie ordnungsgemäß verwenden und sorgfältig verwahren wird, ist im übrigen eine solche seiner Zuverlässigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 WaffG). Die Zuverlässigkeit als solche hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft. Diese Prüfung wird es nachzuholen haben, wenn es der Klage stattgeben will.

24

bb)

Die im Rahmen der Bedürfnisprüfung angestellten weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, ob und inwieweit es Lehrgänge für eine Schießausbildung geben darf und wie Gefahren begegnet werden kann, die durch die Vermittlung von Schießfertigkeiten Entstehen können, betreffen nicht den Bedarf an Waffen als Ausbildungsmitteln, sondern die allgemeinen Gefahren, die von der Ausbildung ausgehen können, namentlich die Zuverlässigkeit der Ausbilder und der Ausbildungsteilnehmer. Sie gehen damit über den Rahmen einer Bedürfnisprüfung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte hinaus. Solchen Gefahren ist außerhalb der Bedürfnisprüfung entgegenzutreten.

25

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umfaßt die strittige Ausbildung auch eine solche in der kampfmäßigen Verteidigung mit Schußwaffen (sog. Combat-Schießen). Hiervon ist entgegen dem Vorbringen des Klägers auszugehen, denn gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind Zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben worden (§ 137 Abs. 2 VwGO) und auch sonst lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts eine Verletzung des Begriffs der kampfmäßigen Verteidigung mit Schußwaffen nicht erkennen. Nach dem Waffensicht sind aber in diesem Bereich private Lehrgänge grundsetzlich zulässig. Die aufgrund der Ermächtigung in § 44 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erlassenen Vorschriften der §§ 38 ff. 1. WaffV regeln Einzelheiten über Anzeigepflichten, Teilnahmevoraussetzungen und Untersagungsgründe für derartige Lehrgänge und gehen damit von deren grundsätzlicher Zulässigkeit aus.

26

Jede Veranstaltung muß nach § 38 Abs. 1 1. WaffV der zuständigen Behörde angezeigt werden. Nach § 39 1. WaffV dürfen zu solchen Lehrgängen und Schießübungen nur Personen zugelassen werden, die aufgrund eines Waffenscheins oder einer nach § 6 Abs. 2 WaffG erteilten Bescheinigung zum Führen einer Schußwaffe berechtigt sind oder denen die Notwendigkeit einer Teilnahme aus dienstlichen Gründen oder wegen persönlicher Gefährdung gemäß § 39 Abs. 2 1. WaffV attestiert worden ist. Hinsichtlich der Aufsichtspersonen, Ausbilder und Teilnehmer hat der Ausbildungsveranstalter nach § 40 1. WaffV ein individualisiertes Verzeichnis zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese kann daher prüfen, ob nur berechtigte Teilnehmer zugelassen worden sind. Ob Interessenten für den Lehrgang, die nicht die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 1. WaffV erfüllen, für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Zwecke der Berufsausbildung auf Antrag ein Waffenschein erteilt werden kann, bedarf hier keiner Prüfung. Die Behörde kann jedenfalls die Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 41 1. WaffV untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Veranstalter nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 1. WaffV kann sie auch die einstweilige Einstellung einzelner Veranstaltungen verlangen. Das Gesetz ermöglicht es demnach, etwaigen Gefahren entgegenzutreten. Unter diesen Umständen ist es weder geboten noch zulässig, über die Zulässigkeit derartiger Lehrgänge im Rahmen der Bedürfnisprüfung für den Erwerb und den Besitz von Waffen als Ausbildungsmitteln zu entscheiden.

27

Soweit es sich bei der in Rede stehenden Ausbildung nicht um eine solche in der kampfmäßigen Verteidigung mit Schußwaffen handelt, darf sie ebenfalls nicht schon durch Versagung der Ausbildungsmittel aufgrund einer Bedüfnisprüfung verhindert werden. Wenn Personen zum Erwerb eines Waffenscheins und einer Waffenbesitzkarte einen Sachkundenachweis zu erbringen haben (§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG), müssen sie dafür ausgebildet werden können. Das gilt auch für Werkschutz- und Sicherheitsfachkräfte, wenn sie ihre Schutzaufgaben mit einer Waffe ausüben sollen. Dieser Bedarf besteht im Interesse der Ausbildungsteilnehmer. Der Ausbilder, der sich für den Erwerb und Besitz der Ausbildungswaffen auf diesen Bedarf beruft, macht sich damit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zum Sachwalter öffentlicher Interessen. Die Begrenzung der Bedürfnisprüfung auf den Bedarf an Ausbildungsmitteln wird ferner - de lege ferenda - durch die in § 50 a Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e des Entwurfs eines Waffenrechtsänderungsgesetzes vorgesehene Ermächtigung bestätigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften u.a. über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der erforderlichen Schießfertigkeiten und die dort zu vermittelnden Kenntnisse zu erlassen (BT-Drucks. 11/1556 S. 18). Ohnehin kann dem Kläger, wie bereits erwähnt, die Waffenbesitzkarte nur erteilt werden, wenn er über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt, mithin keine Tatsachen vorliegen, die befürchten lassen, daß er die Waffen nicht ordnungsgemäß verwendet oder verwahrt. Insbesondere darf die Möglichkeit, daß Teilnehmer später nicht im Bereich des Personenschutzes Anstellung finden und möglicherweise in die organisierte Kriminalität abgeworben werden, nicht dem Veranstalter angelastet werden. Übersehbaren Gefahren wird dadurch vorgebeugt, daß ehemaligen Ausbildungsteilnehmern eine Waffenbesitzkarte und ein Waffenschein nur erteilt oder belassen werden darf, wenn sie (noch) zuverlässig sind und über die erforderliche Sachkunde verfügen sowie ein Bedürfnis (weiterhin) besteht (§§ 30 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Soweit ehemalige Ausbildungsteilnehmer in einem Arbeitsverhältnis eine Waffe ihres Arbeitgebers führen wollen und dazu selbst keinen Waffenschein benötigen, sieht das Gesetz ebenfalls eine Prüfung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und körperlichen Eignung vor (§ 35 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 5 WaffG; Nr. 35.3 WaffVwV). Das alles schließt es aus, daß über die Zulassung solcher Lehrgänge bereits bei der Bedürfnisprüfung für den Erwerb und Besitz von Waffen als Ausbildungsmitteln entschieden wird.

28

Ein derartiges Vorgehen verbietet sich auch im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit. Zwar bildet das Waffengesetz grundsätzlich eine Schranke für die Freiheit der Berufswahl und -ausübung (vgl. Urteil vom 9. November 1959 - BVerwG 1 C 107.57 - Buchholz 402.5 Waffenrecht Nr. 1; Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 1 B 116.90 -; BVerfG, Kammerbeschluß vom 12. September 1991 - 1 BvR 1148/91 -). Das Berufungsgericht hat aber das vom Kläger geltend gemachte wirtschaftliche Interesse, das es zu Recht in seine Abwägung einbezogen hat, zu restriktiv im Sinne eines Schutzes vor materiellen Nachteilen, Konkurrenzdruck und Existenzgefährdung verstanden. Damit wird den Anforderungen an eine Beschränkbarkeit der Berufsfreiheit nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Ausbildung zu Werkschutz- und Sicherheitsfachkräften einschließlich der damit verbundenen Schießübungen stellt einen eigenständigen Beruf dar. Die Wahl und Ausübung dieses Berufs nach den Vorstellungen des Ausbilders ist damit grundsätzlich durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet. Aufgrund einer lediglich den Erwerb und Besitz der Waffen als Ausbildungsmittel von einer Bedürfnisprüfung abhängig machenden Vorschrift darf die Freiheit der Wahl und Ausübung dieses Berufs jedenfalls nicht darart beschränkt werden, daß die Ausbildung nicht vorgenommen werden kann. Eine solche Vorschrift ändert nichts daran, daß das genannte wirtschaftliche Interesse in dem dargelegten Sinne berücksichtigenswert ist. Die Anerkennung eines Bedürfnisses bedeutet nicht, daß Waffen in einer den erwähnten Intentionen des Gesetzes widersprechenden Weise "ins Volk" kämen.

29

d)

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Erwägung der Beklagten, es bestehe kein Bedürfnis für den Besitz von Waffen für Ausbildungszwecke, weil die Ausbildungsteilnehmer ohnehin einen Sachkundenachweis besäßen oder zu erbringen hätten, greift nicht durch, denn die Ausbildung mit dazu benötigten Waffen erfolgt gerade zur Vorbereitung auf den Sachkundenachweis bzw. zum Erwerb gesteigerter Fertigkeiten im Personenschutz. Ferner greift die Erwägung nicht durch, der Kläger bedürfe für die Ausbildung in kampfmäßiger Verteidigung mit Schußwaffen keiner Waffen, weil die Ausbildungsteilnehmer schon im Besitz einer Waffe seien. Der für die Teilnahme an Lehrgängen zur kampfmäßigen Verteidigung mit Schußwaffen vorausgesetzte Waffenschein oder die ihm gleichgestellte Bescheinigung gestattet die Führung einer Waffe, besagt aber nicht notwendig, daß der Inhaber tatsächlich eine Waffe besitzt. Die Annahme schließlich, der Gesetzgeber habe auch sonst eine Ausbildung "auf Vorrat" nicht gewollt, läßt sich nicht belegen.

30

e)

Der Senat kann gleichwohl die Frage, ob und inwieweit dem Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis zur Seite steht, nicht abschließend entscheiden. Wie oben dargelegt, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen, ob der vom Kläger verfolgte Zweck ein Bedürfnis am Erwerb und Besitz der von ihm erstrebten Waffen auch der Art und Zahl nach begründet. Die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht nachholen. Das Oberverwaltungsgericht muß daher aufklären, ob der Kläger Pistolen und Revolver oder gegebenenfalls nur eine dieser Waffenarten benötigt und ob der Ausbildungszweck den Erwerb und Besitz von neun Waffen rechtfertigt oder ob dieser Zweck mit einer geringeren Zahl und ggf. welcher angemessen verwirklicht werden kann.

31

Nach alledem ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

32

Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

33

B e s c h l u s s

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

35

Meyer

36

Gielen

37

Kemper

Meyer
Scholz-Hoppe
Gielen
Kemper
Hahn