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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.10.2025, Az.: B 2 U 4/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.10.2025
Aktenzeichen
B 2 U 4/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:231025BB2U425BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 23.11.2023 - AZ: S 5 U 97/22
LSG Rheinland-Pfalz - 26.11.2024 - AZ: L 3 U 45/24

Redaktioneller Leitsatz

Die Gerichtssprache ist mit Ausnahme des Sorbischen deutsch, sodass ein in einer anderen Sprache abgefasster Schriftsatz keine Rechtswirkungen erzeugt und keine Frist wahrt, sofern nicht das Recht der EU oder ein völkerdeutschrechtlicher Vertrag etwas anderes bestimmt.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der 2008 verstorbene Ehemann der Klägerin hatte von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH bezogen. Nachdem die in Nordmazedonien lebende Klägerin mit ihrer Klage auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen keinen Erfolg hatte, klagt sie nunmehr eine nach einer MdE von 50 vH berechnete Verletztenrente für ihren verstorbenen Ehemann ein. Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin sich mit ihrem Anliegen nicht zuvor erfolglos an die Beklagte gewandt habe (Gerichtsbescheid vom 23.11.2023). Das LSG hat die Berufung verworfen, weil sie mit einem in englischer Sprache verfassten Schreiben nicht formwirksam eingelegt und überdies auch verspätet erhoben worden sei (Urteil vom 26.11.2024). Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG beantragt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3

PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

4

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

Nach dem Vortrag der Klägerin und Durchsicht der Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Das Verfahren bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensmangel geltend machen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Zwar handelt es sich um einen Verfahrensfehler, wenn zu Unrecht Zulässigkeitsvoraussetzungen verneint werden und deshalb keine Entscheidung in der Sache, sondern ein Prozessurteil ergeht (stRspr; vgl nur BSG Beschlüsse vom 27.2.2024 - B 2 U 110/23 B - juris RdNr 6, vom 18.1.2023 - B 1 KR 102/21 B - juris RdNr 13, vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - juris RdNr 6, vom 19.3.2020 - B 4 AS 54/20 B - juris RdNr 5 und vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Prozessurteil in erster Instanz erlassen worden ist und das Berufungsgericht es bestätigt hat oder ob die Berufungsinstanz die Berufung als unzulässig verworfen hat, obwohl das Rechtsmittel zulässig war und eine sachliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs hätte erfolgen müssen (vgl BSG Beschlüsse vom 15.8.2025 - B 5 R 52/25 BH - juris RdNr 6, vom 18.12.2024 - B 8 SO 1/24 B - juris RdNr 5, vom 17.7.2024 - B 7 AS 25/24 B - juris RdNr 4 und vom 26.4.2022 - B 1 KR 35/21 B - juris RdNr 7; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 658). Weil ein solcher Verfahrensmangel keinen absoluten Revisionsgrund (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 ZPO) darstellt, muss die Entscheidung des LSG auf ihm beruhen können (BSG Beschlüsse vom 12.8.2025 - B 9 SB 3/25 B - juris RdNr 18, vom 11.3.2024 - B 5 R 153/23 B - juris RdNr 9 und vom 13.12.2023 - B 7 AS 40/23 B - juris RdNr 7), weshalb die Klage auch ansonsten alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllen muss (BSG Beschlüsse vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - juris RdNr 6 und vom 27.10.2023 - B 1 KR 15/22 B - juris RdNr 12).

7

Doch ist nicht ersichtlich, dass ein solcher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das LSG zu Unrecht die Berufung als verfristet angesehen haben könnte. Weil der Gerichtsbescheid des SG der Klägerin im Ausland (Nordmazedonien) zuzustellen war, betrug für sie die Frist zur Einlegung der Berufung nicht einen Monat (§ 151 SGG), sondern drei Monate (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 87 Abs 1 Satz 2 SGG). Hierauf hatte die Rechtsmittelbelehrung des SG die Klägerin hingewiesen. Obwohl sich die Zustellung des Gerichtsbescheids durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 183 Abs 2 ZPO i.V.m. Art 32 Abs 1 Satz 2 deutsch-nordmazedonisches Sozialversicherungsabkommen) nicht nachweisen lässt, gilt er nach § 189 ZPO mit seinem tatsächlichen Zugang als zugestellt. Dies war nach den ausdrücklichen Angaben der Klägerin (Schreiben vom 10.7.2024) am 25.12.2023 der Fall. Damit endete für sie die Frist zur Einlegung der Berufung am 25.3.2024. Diese Frist wurde durch das am 28.3.2024 beim SG eingegangene, in englischer Sprache verfasste und für die Klägerin von einem nordmazedonischen Rechtsanwalt eingereichte Schreiben nicht gewahrt. Gründe, die diese Fristversäumnis entschuldigen könnten (§ 67 Abs 1 SGG), sind nicht erkennbar.

8

Zudem ließe sich nicht darlegen, dass die Berufung durch ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben formwirksam eingelegt werden konnte. § 61 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 184 GVG bestimmt, dass die Gerichtssprache deutsch ist (Satz 1), und sieht lediglich für das Sorbische eine Ausnahme vor (Satz 2). Ein in einer anderen Sprache abgefasster Schriftsatz erzeugt keine Rechtswirkungen und wahrt keine Frist (BSG Urteil vom 22.10.1986 - 9a RV 43/85 - SozR 1500 § 61 Nr 1 S 3 = juris RdNr 15 und Beschluss vom 29.10.2018 - B 7 AY 1/18 B - juris RdNr 6), sofern nicht das Recht der Europäischen Union (EU) oder ein völkerrechtlicher Vertrag etwas anderes bestimmt (vgl Loytved, ASR 2020, 124, 125). Nach Art 76 Abs 7 VO (EG) 883/2004 dürfen Gerichte eines Mitgliedstaates der EU Schriftsätze nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates abgefasst sind, wozu nach wie vor das Englische gehört (vgl Spiegel in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl 2022, Art 76 VO <EG> 883/2004 RdNr 32). Von dieser Sprachengleichstellung können allerdings nur Personen Gebrauch machen, die vom Geltungsbereich des Koordinierungsrechts erfasst sind, was nach Art 2 VO (EG) 883/2004 und Art 1 VO (EG) 1231/2010 bei einer Person, die - wie die Klägerin - keine Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU ist und auch keinen Wohnsitz in der EU hat, nicht der Fall sein kann. Nichts anderes folgt aus dem deutsch-nordmazedonischen Sozialversicherungsabkommen. Dieses verbietet es zwar Gerichten, Eingaben und Urkunden zurückzuweisen, weil sie in der Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind (Art 32 Abs 2 deutsch-nordmazedonisches Sozialversicherungsabkommen); zu den Amtssprachen der Vertragsparteien dieses Abkommens zählt aber das Englische nicht.

9

Schließlich ließe sich nicht darlegen, dass auch ansonsten alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn über den von der Klägerin eingeklagten Anspruch auf Zahlung einer höheren Verletztenrente für ihren verstorbenen Ehemann hat die Beklagte nach Aktenlage noch keinen Verwaltungsakt erlassen. Sowohl eine Verpflichtungsklage (wie hier auf Änderung des die Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH bewilligenden Bescheides) als auch eine Leistungsklage (wie hier auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH) ist vor Erlass eines ablehnenden Verwaltungsakts des beklagten Sozialversicherungsträgers unzulässig (vgl BSG Urteile vom 3.12.2024 - B 2 U 9/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 12 und vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 7 RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 54 RdNr 21 und 39b).

10

Da der Klägerin somit mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde keine PKH zu bewilligen ist, hat sie nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.