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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.08.2025, Az.: B 5 R 52/25 BH

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; keine Kostenerstattung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.08.2025
Aktenzeichen
B 5 R 52/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:150825BB5R5225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 11.06.2025 - AZ: L 7 R 100/24

Redaktioneller Leitsatz

Allein der Umstand, dass das LSG einer gegenteiligen Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des aus Art 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG folgenden Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Dieser gewährleistet nur, dass der Betroffene "gehört", nicht aber zwingend "erhört" wird.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache ua eine Entscheidung über einen im Jahr 2010 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Die Klage ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid vom 1.12.2021). Die mit Schreiben vom 19.8.2024 eingelegte Berufung hat das LSG wegen der Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 11.6.2025, dem Kläger zugestellt am 1.7.2025). Dagegen hat der Kläger mit einem selbst unterzeichneten Schreiben unter dem Datum 12.7.2018 (eingegangen beim BSG am 16.7.2025) Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt und mit Schreiben vom 30.7.2025 ergänzend vorgetragen.

II

3

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 11.6.2025 erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.

5

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Dass eine Berufung innerhalb eines Monats ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erheben ist, folgt unmittelbar aus § 151 Abs 1 SGG. Die Einzelheiten der Fristberechnung ergeben sich aus § 64 SGG, die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung aus § 67 SGG. Es spricht auch nichts dafür, dass das LSG in seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu demselben Gegenstand gemachten und aktuell fortbestehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. In Betracht kommt allein die auf eine vermeintliche Verletzung von Verfahrensrecht gestützte Rüge, das LSG habe zu Unrecht durch Prozess- und nicht durch Sachurteil entschieden, indem es die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG wegen Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist nach § 151 Abs 1 SGG als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt hat. Anhaltspunkte, dass das LSG zu Unrecht durch Prozessurteil und nicht mehr in der Sache entschieden hat, sind indes auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und nach Prüfung des Akteninhalts nicht ersichtlich. Nach Zustellung des Gerichtsbescheids am 6.12.2021 ist die mit Schreiben an das SG vom 19.8.2024 eingelegte und nach Weiterleitung beim LSG am 22.8.2024 eingegangene Berufung erst deutlich nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist am 6.1.2022 (§ 151 Abs 1 und 2 SGG) erhoben worden. Der Gerichtsbescheid vom 1.12.2021 wurde gemäß § 73 Abs 6 Satz 5 SGG dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Aus welchen Gründen das SG bei diesem hätte nachfragen müssen, ob und in welchem Umfang er noch für den Kläger tätig sei, erschließt sich dem Senat nicht (zum Fortbestand einer Vollmacht auch nach Zeitablauf vgl BSG Beschluss vom 29.2.2024 - B 8 SO 20/22 B - juris RdNr 9). Auch sind keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.

7

Allein der Umstand, dass das LSG der gegenteiligen Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des aus Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG folgenden Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13 mwN). Dieser gewährleistet nur, dass der Kläger - wie geschehen - "gehört", nicht aber zwingend "erhört" wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2024 - B 12 BA 17/24 B - juris RdNr 14). In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 11.6.2025 war der Kläger persönlich anwesend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde mit ihm die Sach- und Rechtslage erörtert. Soweit der Kläger im Kern seines umfänglichen Vorbringens das Urteil des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann hierauf eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN).

8

Da dem Kläger nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

9

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf den Vertretungszwang ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.