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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1968, Az.: VI ZR 19/67

Sorgfaltspflichten des Führers eines herannahenden Kraftfahrzeugs im Hinblick auf die Anpassung der Geschwindigkeit bei Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger; Vertrauensgrundsatz des rechtmäßigen Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1968
Aktenzeichen
VI ZR 19/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 25.10.1966

Fundstelle

  • VerkMitt 1968, 69

Redaktioneller Leitsatz

Der Führer eines herannahenden Kraftfahrzeugs muß mit der Unbesonnenheiten von Fußgängern rechnen und aus diesem Grunde seine Fahrgeschwindigkeit stark ermäßigen, wenn diese erkennbar sorglos die für eine etappenweise Überquerung zu schmale Fahrbahn überqueren wollen und mit Rücksicht auf das herankommende Kraftfahrzeug auf der Fahrbahnmitte stehenbleiben.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Heinr. Meyer, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte befuhr am ... 1964, einem Sonntag, kurz vor 02.00 Uhr nachts mit seinem Personenwagen Ford Taunus 17 H die We. L.straße in H.-R. in Richtung W.. In der gleichen Richtung gingen auf dem für den Beklagten linken Gehweg der Kläger und seine Ehefrau, die sich auf dem Heimweg von einem Besuch bei Bekannten befanden. Die 5,80 m breite Fahrbahn war naß; sie wurde durch Peitschenmastlampen beleuchtet. In Höhe des Grundstücks Nr. ... schickten sich die Eheleute an, die Fahrbahn in unmittelbarer Nähe einer Straßenlampe zu überqueren. Sie befanden sich ungefähr auf der Mitte der Fahrbahn, als sich der Beklagte ihnen bis auf eine Entfernung zwischen 30 und 50 m genähert hatte. In den darauf folgenden Sekunden ging der Kläger einen Schritt zurück, während seine Ehefrau einen Sprung nach vorne machte, um noch vor dem Personenwagen des Beklagten den gegenüberliegenden Burgersteig zu erreichen. Dabei wurde sie auf der für den Beklagten rechten Fahrbahnseite vom vorderen rechten Teil des Wagens erfaßt. Sie fiel gegen die Windschutzscheibe, die zu Bruch ging, und blieb dann am rechten Straßenrand liegen. Der Personenwagen des Beklagten kam etwa 15 m hinter der Anstoßstelle zum Stehen. Die Ehefrau des Klägers verstarb vier Tage später an den Folgen des Unfalls.

2

Der Kläger hat den Beklagten unter Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens auf Ersatz von 40 % des Unfallschadens in Anspruch genommen. Er hat 4.653,20 DM als Ersatz für Beerdigungskosten, unfallbedingte Auslagen und entgangene Dienste seiner Ehefrau sowie ein Schmerzensgeld von 1.000 DM, beides nebst Zinsen verlangt. Er hat vorgetragen, er und seine Ehefrau hätten zunächst mehrere aus Richtung H. kommende Fahrzeuge vorbeifahren lassen. Dann hätten sie eine Lücke gesehen; die Lichter des nächsten Wagens seien erst an der etwa 150 m entfernten Kreuzung Voßhagen zu erkennen gewesen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten deshalb die Fahrbahn betreten, um sie zu überqueren. Als sie auf der Fahrbahnmitte gewesen seien, sei der Wagen des Beklagten mit hoher Geschwindigkeit in ihre unmittelbare Nähe gekommen. Der Beklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Weiterhin habe er die Fahrbahn ungenügend beobachtet und bei Erkennen des Klägers und seiner Ehefrau die Geschwindigkeit nicht so herabgesetzt, daß der Unfall habe vermieden werden können.

3

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, er habe die We. L.straße mit keiner höheren als der zulässigen Stadtgeschwindigkeit befahren. Den Kläger und seine Ehefrau habe er im Licht der Straßenlampen auf der Fahrbahnmitte verhalten und stehenbleiben gesehen. Daraufhin habe er 30 bis 40 m vor der Unfallstelle das Gas weggenommen, um vor den beiden Fußgängern vorbeizufahren. Er habe ganz rechts am Bordstein fahrend die Fußgänger mit einer auf etwa 30 km/st herabgesetzten Geschwindigkeit passieren können. Dabei hätten er einerseits und der Kläger mit seiner Ehefrau andererseits sich gegenseitig angesehen. Genau als er sich in Höhe der Fußgänger befunden habe, sei die Frau nach vorn in seine Fahrbahn gesprungen. Ihr kopfloses Verhalten könne nur damit erklärt werden, daß sie übernächtigt gewesen sei und vor dem Unfall zwischen 0.00 und 02.00 Uhr mindestens drei Glas Cognac getrunken habe.

4

Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil dem Kläger 364,90 DM (40 % eines vom Beklagten der Höhe nach nicht bestrittenen Teilschadens) und ein Schmerzensgeld von 320 DM, beides nebst 4 % Zinsen, zugesprochen. Den Anspruch auf Ersatz entgangener Dienste hat es zu 40 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wegen des weitergehenden Schmerzensgeldanspruches hat es die Klage abgewiesen.

5

Hiergegen hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel voller Klageabweisung eingelegt. Der Kläger hat mit der Anschlußberufung die Klage erweitert und Zahlung einer angemessenen Rente wegen entgangener Dienste seiner Ehefrau bis zum 1. Oktober 1978 verlangt.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die mit der Anschlußberufung geforderte Rente hat es zu 40 % des Wertes der entgangenen Dienste seiner verstorbenen Ehefrau dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

7

Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin volle Klageabweisung. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

1.

Das Berufungsgericht stellt zum Unfallhergang folgendes fest: Der Beklagte sah den Kläger und seine Ehefrau zuerst, als sie sich in der Mitte der für ihn linken Fahrbahnhälfte befanden und in normaler Schrittgeschwindigkeit der anderen Straßenseite zustrebten. Er war in diesem Augenblick rund 45 m von ihnen entfernt und konnte sie gut erkennen. Er verminderte seine Geschwindigkeit, die bis dahin rund 50 km/st betragen hatte, indem er das Gas wegnahm; er bremste nicht. Als die beiden Eheleute in der Mitte der Straße stehen blieben, war der Beklagte noch etwa 35 m von ihnen entfernt. Er setzte seine Fahrt fort, ohne zu bremsen oder scharf recht heranzufahren; er ließ lediglich den Fuß weiter vom Gaspedal weg und lenkte seinen Wagen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte etwas nach rechts. Er glaubte, die beiden Fußgänger würden stehen bleiben, und er könne rechts vor ihnen vorbeifahren. Als der Beklagte noch etwa 5 m von der Unfallstelle entfernt war, betrug seine Geschwindigkeit noch etwa 30 km/st. Die Ehefrau des Klägers fühlte sich durch den herannahenden Wagen bedroht und sprang nach vorn. Erst jetzt bremste der Beklagte ab und kam, nachdem er die Ehefrau mit dem Wagen erfaßt und zur Seite gestoßen hatte, rund 15 m danach zum Stehen. In Höhe der Unfallstelle betrug der Abstand des Wagens vom rechten Fahrbahnrand mindestens 0,50 m, woraus sich bei einer Fahrbahnbreite von 5380 m und einer Wagenbreite von 1,65 m ein Abstand von 0,75 m zur Fahrbahnmitte ergibt.

9

Die Revision greift die Feststellung über den Abstand des Wagens vom Fahrbahnrand mit Verfahrensrügen an; sie können jedoch keinen Erfolg haben. Auf Grund des Umstandes, daß der Wagen nach dem Unfall mit einem Abstand von 1 m parallel zum Fahrbahnrande zum Stehen gekommen war, in Verbindung mit der Lage der Verletzten, die bei scharfem Rechtsfahren überfahren und nicht an den Fahrbahnrand gestoßen worden wäre, und der Verteilung der Splitter der Windschutzscheibe über die gesamte Fahrbahn konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze die Überzeugung gewinnen, daß der Abstand des Wagens vom Fahrbahnrand mindestens 0,50 m betragen hat.

10

2.

Auf Grund des festgestellten Unfallhergangs hat das Berufungsgericht mit Recht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten bejaht. Wie es zutreffend darlegt, durfte sich der Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht darauf verlassen, daß beide Fußgänger auf der Fahrbahnmitte stehenbleiben und ihn rechts vorbeifahren lassen würden. Bei dem geringen Abstand seines Fahrzeuges von 0,75 m zur Fahrbahnmitte, der bei seinem Herannahen zunächst noch etwas geringer gewesen war, und der herrschenden Dunkelheit mußte er mit der Möglichkeit rechnen, daß einer der auf der Fahrbahnmitte verharrenden Fußgänger oder beide aus Angst eine unüberlegte Bewegung machen könnten. Zu Unrecht stellt die Revision die Situation des Klägers und seiner Ehefrau derjenigen von Fußgängern gleich, die sich auf einer Verkehrsinsel befinden. Von Personen auf einer Verkehrsinsel, die eine gewisse Sicherheit bietet, kann in der Tat erwartet werden, daß sie sich ebenso sorgfältig verhalten wie Fußgänger, die den Fahrdamm von einem gesicherten Bürgersteig herab betreten (BGH Urteil vom 24. Januar 1967 - VI ZR 79/65 - NJW 1967, 981 Nr. 6). Hier aber befanden sich die beiden Fußgänger, als sie verhielten und den Blick zum erstenmal dem Fahrzeug des Beklagten zuwandten, auf der Mitte der Fahrbahn, die mit 5,80 m nicht so breit war, daß eine Überquerung in Etappen - zunächst bis zur Fahrbahnmitte - angebracht gewesen wäre, wie sie bei breiteren, verkehrsreichen Straßen heute üblich geworden ist. Der Beklagte mußte sich daher sagen, daß die Fußgänger die Fahrbahn in einen Zuge hatten überqueren wollen und nur wegen seines Herannahens auf der Fahrbahnmitte zum Stehe gekommen waren; dies umso mehr, als die Fußgänger in dem Augenblick, als der Beklagte sie aus einer Entfernung von 45 m erblickte, zügig der anderen Straßenseite zustrebten und bis zur Fahrbahnmitte gingen, ohne auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten; erst hier wandten sie ihren Blick zum Beklagten hin, der inzwischen auf 55 m herangekommen war. Angesichts dieses überaus sorglosen Verhaltens der beiden Fußgänger, das vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als grob fahrlässig bezeichnet wird, mußte der Beklagte mit weiteren Unbesonnenheiten rechnen. Dabei mußte er im Hinblick auf den Zeitpunkt der Fahrt - weit vorgeschrittene Nacht zum Sonntag - zusätzlich in Betracht ziehen, daß die Fußgänger übermüdet sein und dem Alkohol zugesprochen haben könnten. Der Beklagte durfte daher, wie das Berufungsgericht zutreffend zusammenfaßt, nicht damit rechnen, daß sich die Fußgänger auf der Mitte der schmalen Fahrbahn, mögen sie auch dort verharrt haben, ungefährdet fühlten und kaltblütig den mit Scheinwerferlicht und zunächst noch normaler Stadtgeschwindigkeit herannahenden Kraftwagen in nur 0,75 m Entfernung ruhig stehend vor sich vorbeifahren lassen würden.

11

Der Beklagte hätte daher sofort beim Erblicken der die Fahrbahn sorglos überquerenden Fußgänger seine Geschwindigkeit stark herabsetzen müssen; dann hätte er langsam scharf rechts weiterfahren können. Bei dieser Fahrweise wäre nach der Überzeugung des Berufungsgerichte die Ehefrau des Klägers noch heil über die Straße gekommen, oder der Beklagte hätte den Wagen notfalls sofort zum Stehen bringen und damit den Unfall vermeiden können. Daß er die geforderte Vorsichtsmaßnahme nicht ergriffen hat, rechnet ihm das Berufungsgericht zu Recht als Fahrlässigkeit an.

12

Der Beklagte hätte überdies, was das Berufungsgericht nicht einmal zu seinen Lasten in Betracht gezogen hat, die erkennbar gefährdeten Fußgänger sofort durch Warnzeichen auf das Herannahmen aufmerksam machen müssen (§ 12 StVO).

13

Zu Unrecht beruft sich die Revision unter Hinweis auf das vom Berufungsgericht als grob fahrlässig bewertete Verhalten beider Eheleute, insbesondere der Ehefrau, auf den Vertrauensgrundsatz, daß ein Kraftfahrer mit einem grob fahrlässigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen brauche. Weil der Beklagte, wie bereits dargelegt, das sorglose und grob verkehrswidrige Verhalten beobachten konnte, das die beiden Eheleute bereits vor Erreichen der Fahrbahnmitte zeigten, steht ihm der Vertrauensgrundsatz nicht zur Seite; er mußte mit weiteren Verkehrswidrigkeiten rechnen.

14

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß es bei der gegebenen Sachlage verkehrsgerecht gewesen sei, an den auf der Fahrbahnmitte verharrenden und den Blick auf das Kraftfahrzeug richtenden Fußgängern mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st vorbeizufahren. Einmal war der Abstand von nur 0,75 m unter den dargelegten Umständen für die gefahrene Geschwindigkeit zu gering. Die Revision läßt weiter außer Betracht, daß nach den Feststellungen die Geschwindigkeit des Beklagten gerade erst auf 30 km/st gesunken war, als die Ehefrau des Klägers bereits in ihrer Angst nach vorne sprang; die Geschwindigkeit hatte - worauf das Berufungsgericht mit Recht abhebt - auf eine Entfernung von 45 m noch 50 km/st betragen und war nur langsam durch Gaswegnehmen herabgesetzt worden.

15

3.

Die somit von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgehende Schadensabwägung läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen; sie wird von der Revision auch nicht näher beanstandet.

16

Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Hanebeck
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend