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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1965, Az.: BVerwG V C 92.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 92.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.07.1964 - AZ: 96 II 59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1964 wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt für Gesundheitsschäden, die nach seiner Meinung während seiner Internierung durch die Besatzungsmacht verursacht worden sind, eine Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz. Seine Klage hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat innerhalb der Revisionsfrist mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihm zur Durchführung der Revision einen Anwalt beizuordnen. Auf die Belehrung, daß die Revisionsschrift nicht der gesetzlichen Form entspreche, hat er die Revision zurückgenommen. In demselben Schriftsatz hat er, ohne allerdings ein Mittellesigkeitszeugnis vorzulegen, auf seine Einkommensverhältnisse hingewiesen und mit Rücksicht hierauf um die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebeten.

2

II.

Die nicht formgerechte Revision konnte der Kläger selbst zurücknehmen (vgl. BVerwGE 14, 19). Wird die Revision zurückgenommen, so stellt das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ein (§§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO) und entscheidet über die Kostenfolge (§ 140 Abs. 2 Satz 2 VwGO), die sich im vorliegenden Falle unmittelbar aus § 155 Abs. 2 VwGO ergibt. Hiernach war das Revisionsverfahren einzustellen und die Kostentragungspflicht des Klägers auszusprechen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

3

III.

Dem Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden.

4

Es mag dahingestellt bleiben, ob das Armenrechtsgesuch nicht schon deshalb abgelehnt werden muß, weil der Kläger seine Mittellosigkeit erstmals in seinem nach Ablauf der Revisionsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 5. Oktober 1964 geltend gemacht hat.

5

Jedenfalls ist das Armenrechtsgesuch deshalb unbegründet, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es ist jedoch schon jetzt erkennbar, daß eine vom Kläger einzulegende Revision zurückgewiesen werden müßte, weil sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs als richtig erweist. Der erkennende Senat hat in seinem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Urteil vom 5. Juli 1961 (BVerwGE 12, 307) entschieden, daß bei einer Konkurrenz der Entschädigungsbestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes mit denen des Abgeltungsgesetzes Ansprüche nur nach dem Bundesversorgungsgesetz gegeben sind. Das Landessozialgericht hat in der Begründung zu seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 11. Dezember 1963 ausgeführt, daß der Kläger wegen der Schäden, die er durch die Internierung in den amerikanischen Lagern erlitten haben will, unter das Bundesversorgungsgesetz falle. Nach dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juli 1961 kann der Kläger daher wegen der Schäden keine Ansprüche nach dem Abgeltungsgesetz geltend machen. Da somit die vom Kläger beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, war das Armenrechtsgesuch abzulehnen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow