Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1955, Az.: 2 StR 453/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1955
- Aktenzeichen
- 2 StR 453/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 28.07.1954
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Februar 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Werner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter
Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. L. in der Verhandlung,
Oberregierungsrat Dr. K. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist; er wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der staatsanwaltschaftlichen Revision werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Durch den Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur Last gelegt, am 15. April 1954 in Spich einen Lastwagen ohne ausreichende Beleuchtung auf der Strasse abgestellt und durch Fahrlässigkeit den Tod des britischen Majors G. verursacht zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten nur wegen der unzulänglichen Beleuchtung des Wagens auf Grund der §§ 23, 49 StVO zu Geldstrafe, nicht aber wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte fuhr am fraglichen Tage mit einem Lastwagen Waren aus. Gegen 22.00 Uhr stellte er den Lastwagen in der Ortschaft Spich auf einer 8 m breiten Strasse scharf rechts am Strassenrand auf. Zur Ausladung liess er die hintere Wagenklappe herunter, die nunmehr die eingeschalteten Rücklichter verdeckte. Von hinten waren nur noch die beiden Rückstrahler zu sehen. Im Laderaum des Wagens brannte ausserdem an der oberen Stirnseite eine etwa 25 Watt starke Lampe. Auf der linken Strassenseite stand in 8 m Entfernung eine Strassenlaterne, deren Licht auf den Wagen fiel. Der Angeklagte brachte mit seinen Begleitern Waren in eine Bäckerei. In diesem Augenblick näherte sich der Major G. mit seinem Personenkraftwagen mit aufgeblendeten Scheinwerfern und einer Geschwindigkeit von 80-100 St/km. Ihm entgegen kam ein belgischer Jeep, der mit Abblendlicht fuhr. Major G. fuhr mit voller Geschwindigkeit links hinten auf den Lastwagen auf. Er verstarb alsbald an den dabei erlittenen schweren Verletzungen.
Das Landgericht meint, der Wagen sei unzulänglich beleuchtet gewesen, weil er bei abgeblendeten Scheinwerfern erst aus etwa 50 m Entfernung zu erkennen war. Diese mangelhafte Beleuchtung sei aber für den Tod des Majors G. nicht ursächlich gewesen. Im Scheinwerferlicht sei der Wagen mindestens aus 100 m deutlich sichtbar gewesen. Trotzdem habe Major G. bis zuletzt keinerlei Gegenmaßnahmen getroffen. Aus nicht feststellbaren Gründen müssten seine Fahrtüchtigkeit, sein Reaktionsvermögen und seine Aufmerksamkeit herabgesetzt gewesen sein.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Witwe des Getöteten als Nebenklägerin Revision eingelegt. Die Revisionen rügen die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
Sie sind nur zugunsten des Angeklagten begründet.
1.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch:
Die von der Nebenklägerin erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unzulässig, weil sie weder Tatsachen noch Beweismittel angibt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die unrichtige Behandlung eines Beweisantrages und eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Rügen sind unbegründet.
Der Verteidiger hatte zur Hauptverhandlung die Eheleute B. als Zeugen geladen, die nicht erschienen. In der Verhandlungsniederschrift heisst es, diese Zeugen sollten nach Darlegung des Verteidigers nähere Angaben über die vom Verunglückten genossene Alkoholmenge machen können. Das Landgericht verkündete darauf den Beschluss, dass die Eheleute B. vernommen werden sollten. Als eine Zeugin darauf erklärte, die Eheleute B. seien verreist, erging der Beschluss, dass von der Vernehmung einstweilen abgesehen werde; eine weitere Entscheidung unterblieb. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärungen des Verteidigers bereits als Beweisantrag aufzufassen waren, obwohl weder das Beweisthema bestimmt angegeben noch erkennbar das Verlangen erklärt war, die Eheleute B. als Zeugen vom Gericht zu laden. Denn die Staatsanwaltschaft hat sich diesem Antrag nicht angeschlossen. Sie kann deshalb ihre Revision zum Nachteil des Angeklagten nicht darauf stützen, dass ein zu seiner Entlastung gestellter Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt sei (RGSt 58, 141; BGH NJW 1952, 273).
Im übrigen kann das Urteil auf einer fehlerhaften Behandlung dieses Begehrens nicht beruhen, da die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich war, wie sich aus den Erörterungen zur Sachrüge ergibt. Aus dem gleichen Grund greift auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht durch. Das Landgericht hat es dahingestellt gelassen, ob Major G. unter Alkoholeinwirkung stand. Die Revision meint, das Gericht hätte den britischen Arzt vernehmen müssen, der bei der Obduktion festgestellt habe, dass der Mageninhalt nur schwach nach Alkohol gerochen habe. Nach den Feststellungen des Urteils hatte schon der sachverständige Zeuge Dr. Schottler dem Gericht dargelegt, dass eine Bestimmung des genossenen Alkohols nach dem Mageninhalt nicht möglich sei. Dann drängte sich die Vernehmung des britischen Arztes nicht auf. Im übrigen hat das Landgericht diese Tatsache für unerheblich gehalten. Die Erörterungen der Sachrügen bestätigen das.
2.
Die Sachrügen nötigen zur Nachprüfung des Urteils in vollem Umfang. Sie führen zu dessen Aufhebung, weil der Kraftwagen nach den getroffenen Feststellungen ausreichend beleuchtet war.
Das Maß der Beleuchtung ist von den jeweiligen besonderen Verhältnissen abhängig, insbesondere der Art des abgestellten Fahrzeugs, dem Abstellungsort, der Abstellungszeit, dem Maß der Dunkelheit und der Art des Verkehrs. Beim Abstellen auf Bürgersteigen sind andere Maßnahmen notwendig als auf der Autobahn. Die Beleuchtung eines abgestellten Fahrzeugs durch fremde Lichtquellen ist ausreichend, wenn sie Verkehrsteilnehmern, für die das abgestellte Fahrzeug nach den örtlichen Verhältnissen eine Gefahr bilden kann, ein rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen ermöglicht. Dabei kommt es nicht auf die volle Erkennbarkeit der seitlichen Begrenzungen an, da das bei den neuen Parkleuchten auch nicht der Fall ist (§ 51 Abs. 3 StVZO). Der Kraftfahrer darf darauf vertrauen, dass auch andere Kraftfahrer die Grundsätze beachten, die für das Fahren bei Dunkelheit gelten. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit in der Regel so einrichten, dass er sein Fahrzeug in der übersehbaren Strecke zum Halten bringen kann (BGHSt 2, 188). Anhalteweg und Sichtweite müssen sich also decken. Die normale Beleuchtung eines aufgeblendeten Scheinwerfers verschafft ausreichende Sicht bis auf 100 m, die des Abblendlichtes bis auf 25 m (§ 50 StVZO). Die Sicht kann zwar durch entgegenkommende Fahrzeuge beeinträchtigt werden, aber dann muss der Kraftfahrer langsam fahren und notfalls anhalten (BGHSt 1, 309; 2, 188) [BGH 11.03.1952 - 1 StR 296/51]. Der Kraftfahrer muss also in der Regel das in einer Ortschaft am Strassenrand abgestellte Fahrzeug so beleuchten, dass es auf einer Entfernung von 100 m im Scheinwerferlicht und auf 25 m im Abblendlicht herankommender Kraftfahrzeuge deutlich erkennbar ist. Das war nach den Feststellungen der Strafkammer der Fall, so dass das Fahrzeug ausreichend beleuchtet war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Schalscha ist infolge Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Werner
Menges
Hoepner