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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1987, Az.: IX ZR 228/86

Bestimmteit einer Einigung über die Übereignung einer Vielzahl aufgelisteter pfändbarer Hausratsgegenstände; Einordnung der aufgelisteten Hausratsgegenstände als Sachgesamtheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1987
Aktenzeichen
IX ZR 228/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.09.1986
LG Essen

Fundstellen

  • DB 1988, 804-805 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1988, 366
  • JZ 1988, 471
  • MDR 1988, 404-405 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma HS-B. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Werner Sch., L. Straße ... E.,

Prozessgegner

S.- und D. E. eG,
vertreten durch den Vorstand Friedhelm S. und Karl-Josef H., Alte Ha.straße ... E.,

Amtlicher Leitsatz

Eine Einigung, durch die eine Vielzahl aufgelisteter Hausratsgegenstände, soweit sie nicht unpfändbar sind, übereignet werden sollen, ist mangels Bestimmtheit unwirksam.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Zu Urkunde eines Notars vom ... 1977 bewilligten die Eheleute Hans-Gerd und Mechthild He. an ihrem Grundbesitz in E.-Bu. für die beklagte S. eine sofort vollstreckbare Grundschuld von 300.000 DM nebst 14 % Jahreszinsen und einer Nebenleistung in Höhe von 5 % des Grundschuldbetrages.

2

In der Urkunde heißt es weiter:

"...

8. Für den Eingang des Grundschuldbetrages zuzüglich Zinsen, Nebenleistungen, Verzugszinsen und Kosten übernehmen wir (die Eheleute He.) auch die persönliche Haftung, aus der uns die Gläubigerin schon vor der Vollstreckung in die Grundstücke und gegebenenfalls auch schon vor Eintragung der Grundschuld in Anspruch zu nehmen berechtigt ist. Wir unterwerfen uns auch hinsichtlich dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in unser gesamtes Vermögen.

..."

3

Nachdem eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde am 1. März 1985 den Eheleuten He. zugestellt worden war, trat Mechthild He. am 4. März 1985 ihren Geschäftsanteil an der klagenden GmbH (Stammeinlage 25.000 DM) an den anderen Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Scheele, zu einem Kaufpreis von 1 DM ab. § 2 b der notariellen Urkunde lautet:

"Die Erschienenen zu 2 und 3 (die Eheleute He.) erklären, daß sie zu je 1/2 Anteil Eigentümer ihres gesamten Hausrats und ihrer Wohnungseinrichtung sind, welche sich in ihrem Haus An der Wi. in ... E. befinden. Sie übertragen hiermit sicherungsweise das Eigentum an diesen Gegenständen, welche in einer Liste von Seite 1 bis 10 aufgeführt sind und diesem Vertrag als wesentlicher Bestandteil beigefügt werden, auf die Firma ... (Klägerin), und zwar insoweit, als diese Gegenstände nicht der Unpfändbarkeit gemäß § 808 ff ZPO unterliegen. Der Erschienene zu 1) als Geschäftsführer der Firma ... (Klägerin) stimmt dieser Übereignung zu und erklärt, daß die aufgelisteten Gegenstände zur Nutzung bei den Erschienenen zu 2) und 3) (Eheleute He.) verbleiben, solange keine Verwertung stattfindet."

4

Am 5. Juli 1985 ließ die Beklagte durch den Obergerichtsvollzieher Hy. aufgrund der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom ... 1977 in der Wohnung der Frau Mechthild He. wegen eines Teilbetrags von 50.000 DM nebst Kosten die im Pfändungsprotokoll aufgeführten 36 Hausrats- und Einrichtungsgegenstände pfänden, die mit einem Teil der in § 2 b des Vertrags vom 4. März 1985 bezeichneten Sachen identisch sind.

5

Die Klage mit dem Antrag, die von der Beklagten aus der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde vom 12. Mai 1977 betriebene Zwangsvollstreckung durch Pfändung der Wohnungseinrichtung der Eheleute He. für unzulässig zu erklären, wies das Landgericht ab, weil die Anfechtungseinrede der Beklagten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AnfG durchgreife.

6

Während des Berufungsverfahrens wurde der mit Grundschulden der Beklagten über 300.000 DM (Abt. III Nr. 1), 200.000 DM (Abt. III Nr. 3) und 300.000 DM (Abt. III Nr. 4) an bester Rangstelle belastete Grundbesitz der Eheleute He. in E.-Bu., in den die Beklagte vollstreckte, an die Eheleute Ko. verkauft und aufgelassen. Die Beklagte bewilligte gegen Zahlung von 825.000 DM die Löschung der Grundschulden in Abt. ... lfd. Nr. ... und ... und beantragte die Aufhebung des Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahrens.

7

Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

Von der Revision unbeanstandet, hält das Berufungsgericht zu Recht für nicht nachgewiesen, daß die gepfändeten Sachen schon vor dem notariellen Vertrag vom ... 1985 an die Klägerin übereignet worden seien. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) kann mithin nur Erfolg haben, wenn die Klägerin durch die Vereinbarungen in § 2 b des notariellen Vertrags das Eigentum an den im Pfändungsprotokoll vom 5. Juli 1985 bezeichneten Sachen von den Eheleuten He. erlangt hatte. Davon gingen die Parteien und die Vorinstanzen ohne nähere Begründung auch aus. Auf die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Beurteilung wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen. Die Übereignung nach §§ 929 Satz 1, 930 BGB ist in der Tat unwirksam:

10

Der Bundesgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, daß die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung über den Eigentumsübergang so bestimmt bezeichnet sind, daß jeder, der die Vereinbarungen der Vertragspartner kennt, die übereigneten Sachen ohne Schwierigkeit von anderen unterscheiden kann; soll nur ein Teil einer größeren Menge übereignet werden, bedarf es einer eindeutigen Abgrenzung gegenüber dem nicht übereigneten Teil (Senatsurt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85, ZIP 1986, 636 = NJW 1986, 1985).

11

Diesen Anforderungen an die bestimmte Bezeichnung der zu übereignenden Sachen ist hier nicht genügt. Die in einer Liste aufgeführten, zum Hausrat und zur Wohnungseinrichtung gehörenden Gegenstände im Haus An der Wi. in E. wurden nicht alle übereignet (vgl. BGHZ 73, 253). Das Eigentum sollte vielmehr nur an den Sachen übergehen, die nicht der Unpfändbarkeit gemäß §§ 808 ff ZPO unterliegen. Dem Haushalt dienende Sachen, insbesondere Haus- und Küchengerät, soweit ihrer die Eheleute He. zu einer ihrer Berufstätigkeit und ihrer Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedürfen (§ 811 Nr. 1 ZPO), oder Gegenstände, die zur Fortsetzung der geistigen oder körperlichen Erwerbstätigkeit der Veräußerer erforderlich sind (§ 811 Nr. 5 ZPO), sollten trotz Aufnahme in die dem Vertrag beigefügte Liste Eigentum der Eheleute bleiben. Damit war es in dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt nicht für jeden Dritten, der die Vereinbarung kannte, möglich, die zu übereignenden Sachen ohne Schwierigkeit von den anderen zu trennen. Diese Unterscheidung hätte allenfalls ein Gerichtsvollzieher oder ein mit dem Recht der Zwangsvollstreckung vertrauter Jurist treffen können. Auch in diesem Kreis hätte, selbst wenn die Möglichkeit der Austauschpfändung (§ 811 a ZPO) als Quelle der Unsicherheit unberücksichtigt bleibt, streitig werden können, welche der aufgelisteten Gegenstände noch zur angemessenen, aber bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung und zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit der Eheleute He. erforderlich seien oder welche dazu nicht benötigt würden. Es kommt nicht darauf an, daß der Gerichtsvollzieher Monate nach Abschluß des Sicherungsvertrages, wie zu unterstellen ist, nur pfändbare Sachen gepfändet hat, diese also anscheinend vom Willen zur Übereignung erfaßt worden waren. Entscheidend ist vielmehr, daß beim Abschluß die Vertragsparteien ebensowenig wie Dritte die pfändbaren von den unpfändbaren Sachen des Hausrats und der Wohnungseinrichtung hätten trennen können. Es fehlt mithin an einer eindeutigen Abgrenzung des zu übereignenden Teils der aufgelisteten Sachen von dem Teil der Gegenstände, die von der Einigung nicht erfaßt werden sollten. Die Vielzahl der aufgeführten Sachen muß wie eine Sachgesamtheit beurteilt werden, von der nur ein Teil übereignet werden soll, der aber weder nach der räumlichen Zuordnung noch nach bestimmten äußeren Merkmalen gekennzeichnet ist.

12

Danach ist die Einigung über den Eigentumsübergang in § 2 b des Vertrags vom 4. März 1985 unwirksam; die Klägerin hatte das Eigentum an den später am 5. Juli 1985 gepfändeten Sachen nicht erlangt. Ihre Drittwiderspruchsklage ist deshalb unbegründet. Die Frage, ob die Beklagte aus Nr. ... der Grundschuldbestellungsurkunde vom ... 1977 noch gegen die Eheleute He. vollstrecken kann, obwohl die Grundschuld nach Zahlung von 825.000 DM gelöscht worden war, ist nicht zu entscheiden.

Merz
Zorn
Henkel
Fuchs
Winter