Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1993, Az.: BVerwG 7 C 34.92
Möglichkeit der Umstellung einer Erledigungserklärung in einem Fortsetzungsfeststellungsantrag ; Berechtigtes Interesse als Voraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 34.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 19759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KreisG Dresden - 02.06.1992 - AZ: II K 840/91
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow, Dr. Bertrams und
Kley
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Gerichtsbescheid des Kreisgerichts Dresden - 2. Kammer für Verwaltungssachen - vom 2. Juni 1992 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger will festgestellt wissen, daß ein vom Beklagten nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) erlassener Bescheid rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Der Kläger nutzt ein im Jahre 1972 als Teil eines Unternehmens in Volkseigentum überführtes Grundstück zu gastronomischen Zwecken. Durch Bescheid vom 21. August 1991 stellte der Beklagte gegenüber der verfügungsberechtigten Treuhandanstalt fest, daß eine Rückübertragung des Unternehmens nach dem Vermögensgesetz infolge zwischenzeitlicher Stillegung ausgeschlossen sei; an dem vom Kläger genutzten Grundstück bestehe jedoch ein Restitutionsanspruch zugunsten von Frau S. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger im Dezember 1991 beim Kreisgericht Dresden - Kammer für Verwaltungssachen - Klage erhoben und im März 1992 wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Mit Bescheid vom 13. Januar 1992 hat der Beklagte festgestellt, daß es zwischen Frau S. und der Treuhandanstalt im November 1991 zu einer gütlichen Einigung gekommen sei; die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände auf das berechtigte Unternehmen hätten Frau S. und die Treuhandanstalt mit ihrer Vereinbarung vom November 1991 vollzogen.
Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid hat der Kläger unter dem 24. Januar 1992 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Infolge der gütlichen Einigung zwischen der Treuhandanstalt und der Restitutionsberechtigten sei es ihm möglich gewesen, im Dezember 1991 mit der Restitutionsberechtigten über das streitbefangene Grundstück einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen. Dieser Vertragsabschluß komme dem mit der Klage angestrebten Ziel gleich. Es entspreche der Billigkeit, daß der Beklagte die Kosten des Verwaltungsrechtsstreits trage, da er sich mit dem Bescheid vom 13. Januar 1992 und der Zurücknahme des angefochtenen Bescheides freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben habe.
Der Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers mit der Begründung widersprochen, es liege eine versteckte Klagerücknahme vor. Der Bescheid vom 21. August 1991 sei entgegen der Darstellung des Klägers von ihm nicht zurückgenommen worden. Mit dem Bescheid vom 13. Januar 1992 habe er lediglich festgestellt, daß sich der Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG und der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG gütlich geeinigt hätten. Der angefochtene Bescheid sei davon unberührt geblieben. Die ursprüngliche Klage sei unzulässig und unbegründet gewesen.
Diesen Ausführungen des Beklagten ist der Kläger unter dem 9. März 1992 mit dem Antrag entgegengetreten,
gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 21. August 1991 rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Durch Gerichtsbescheid vom 2. Juni 1992 hat das Verwaltungsgericht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Durch den zwischen der Rückübertragungsberechtigten und dem Kläger abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag über das streitbefangene Grundstück habe der Kläger sein ursprünglich angestrebtes Klageziel erreicht und sei klaglos gestellt worden. Die Hauptsache habe sich damit durch ein außerprozessuales Ereignis objektiv erledigt. Der vom Kläger gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei unbeachtlich, da er nach Abgabe der Erledigungserklärung des Klägers nicht mehr zulässig gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er geltend macht: Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache könne in dem Verkauf des Grundstücks an den Kläger nicht gesehen werden. Durch den Grundstückskaufvertrag sei er nicht gehindert gewesen, sein Klagebegehren - die Aufhebung des Bescheides vom 21. August 1991 - weiter geltend zu machen. Eine Erledigung der Hauptsache habe im übrigen nicht festgestellt werden dürfen, da die Klage nicht fristgerecht erhoben worden und damit unzulässig gewesen sei.
Der Kläger verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
II.
Die Revision des Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht auf die einseitige Erledigungserklärung des Klägers hin die Feststellung getroffen, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hat nämlich seine Erledigungserklärung zugunsten eines Fortsetzungsfeststellungsantrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aufgegeben, so daß nur noch über diesen Antrag zu entscheiden war. An einer entsprechenden Umstellung seines Antrags war der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gehindert. Zwar ist für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Raum mehr, wenn der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und sich die Gegenseite dieser Erklärung angeschlossen hat; in diesem Fall ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und das Verfahren ohne weitere Prüfung durch Beschluß einzustellen (vgl. Beschluß vom 27. April 1982 - BVerwG 8 B 223.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121 m.w.N.). Vorliegend ist die Erledigungserklärung des Klägers jedoch einseitig geblieben, so daß sie keine verfahrensbeendende Wirkung entfalten konnte. Angesichts dessen stand es dem Kläger frei, in Reaktion auf den Widerspruch des Beklagten seine Erledigungserklärung zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 27.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 92 m.w.N.) und sein Begehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen.
Der mithin allein zur Entscheidung anstehende Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers erweist sich auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts als unzulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schon mangels Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage oder aber deshalb abzuweisen ist, weil sich der angefochtene Bescheid vom 21. August 1991 weder aufgrund des notariellen Grundstückskaufvertrags zwischen dem Kläger und der Restitutionsberechtigten noch aufgrund des Bescheides vom 13. Januar 1992 erledigt hat. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers scheitert jedenfalls daran, daß es dem Kläger an dem von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderten berechtigten Interesse fehlt, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 21. August 1991 durch Urteil feststellen zu lassen. Der Kläger hat nämlich durch den im Dezember 1991 erfolgten Abschluß eines notariellen Grundstückskaufvertrages mit Frau S. deren Restitutionsberechtigung bezüglich des streitigen Grundstücks anerkannt und damit die Rechtmäßigkeit des diese Berechtigung feststellenden Bescheides vom 21. August 1991 nicht mehr in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bertrams
Kley