Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1991, Az.: BVerwG 4 C 27/90
Übereinstimmende Erledigungserklärung; Erledigung; Berufungsverfahren; Revisionsverfahren; Prozeßhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 27/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 20.06.1989 - AZ: 6 K 98/88
- VGH Baden-Württemberg - 08.05.1990 - AZ: 5 S 2571/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1992, 777-778 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1992, 588 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist die Rechtshängigkeit durch übereinstimmende Erklärungen, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, während des Berufungsverfahrens entfallen, so ist dies im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten.
- 2.
Eine Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, kann grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem der Prozeßgegner noch nicht zugestimmt hat. Eine Erklärung der Rücknahme muß als Prozeßhandlung für die Beteiligten erkennbar sein.
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 1990 hinsichtlich der Klägerin aufgehoben. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 1989 für wirkungslos erklärt.
Die Revision der Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen - als Gesamtschuldner - die Kosten des Revisionsverfahrens.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 1990. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bauvorbescheides.
1.
Die Beigeladenen betreiben in der Gemeinde Hilzingen (Landkreis Konstanz) einen Lebensmittelmarkt. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Im Jahre 1987 beantragten sie einen Bauvorbescheid für eine Erweiterung des Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin ist Eigentümerin des gegenüber dem Erweiterungsvorhaben gelegenen Wohngrundstücks. Sie erhob gegen die beabsichtigte Erweiterung Einwendungen. Mit Bauvorbescheid vom 30. November 1987 stellte das Landratsamt Konstanz den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Erweiterung in Aussicht. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium als unbegründet zurück. Es teilte zwar die Auffassung der Klägerin, daß das Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verb. mit § 4 BauNVO zu beurteilen sei. Das Vorhaben sei jedoch gemäß § 34 Abs. 3 BauGB zulässig. Auf Antrag der Beigeladenen erteilte das Landratsamt Konstanz mit weiterem Bescheid vom 29. Juli 1988 die Baugenehmigung. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin blieb bislang unbeschieden.
2.
Die Klägerin erhob - zusammen mit einem weiteren Kläger - gegen den Bauvorbescheid des Landratsamtes Konstanz und gegen den sich hierauf beziehenden Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht. Freiburg wies die Klage ab. Hiergegen legten die Klägerin und ein weiterer Kläger Berufung ein.
Während des Berufungsverfahrens erklärten die Beigeladenen in einem an das Landratsamt Konstanz gerichteten Schreiben, auf die Rechte aus der Baugenehmigung vom 29. Juli 1988 zu verzichten.
Das beklagte Land, das zunächst die Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides verteidigt hatte, erklärte daraufhin schriftsätzlich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärte die Klägerin ihrerseits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Hilfsweise beantragte sie, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und den Bauvorbescheid des Landratsamts ... vom 30. November 1987 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29. April 1988 aufzuheben. Das beklagte Land stellte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Antrag und gab ausweislich der Niederschrift über diese Verhandlung auch keine Erklärungen ab. Die Beigeladenen beantragten, den Erledigungsantrag und die Berufung zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 8. Mai 1990 nach Einnahme des Augenscheins des Grundstücks der Beigeladenen und dessen Umgebung über die Berufung der Klägerin entschieden. Unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils hat er der Klage der Klägerin auf den Hilfsantrag stattgegeben, der Erledigungserklärung der Klägerin jedoch nicht entsprochen. Hierzu hat er ausgeführt: Die von der Klägerin abgegebene Erledigungserklärung sei einseitig geblieben. Der Beklagte habe sich ihr nicht angeschlossen. Die als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache auszulegende Erledigungserklärung führe indes nicht zu der begehrten Feststellung. Ein erledigendes Ereignis sei nicht eingetreten. Verzichte der Bauherr auf die Rechte aus der ihm erteilten Baugenehmigung, so habe sich der Nachbarrechtsstreit über den Bauvorbescheid nicht erledigt. Die Beigeladenen hätten auf ihre Rechte aus der Baugenehmigung ausdrücklich verzichtet. Bei dieser Sachlage brauche auf das Verhältnis von Bauvorbescheid und Baugenehmigung nicht näher eingegangen zu werden. Die Anfechtungsklage der Klägerin sei begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren eigenen Rechten. Die Berufung des weiteren Klägers blieb ohne Erfolg.
3.
Die Beigeladenen haben die vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und machen eine verfahrensfehlerhafte Feststellung des Sachverhalts geltend.
Die Beigeladenen beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 1990 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 1989 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlußrevision,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 1990 aufzuheben, das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 1989 für wirkungslos zu erklären, und zwar jeweils soweit die Klägerin betroffen sei,
hilfsweise
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 1990 zu ändern und hinsichtlich der Klägerin festzustellen, daß die Hauptsache erledigt sei.
Sie trägt vor: Der Rechtsstreit habe sich in der Berufungsinstanz erledigt. Das beklagte Land und sie hättenübereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Jedenfalls habe das Berufungsgericht ihre als Feststellungsantrag behandelte einseitige Erklärung zu Unrecht als unbegründet angesehen. Der Verzicht der Beigeladenen auf die Rechte aus der Baugenehmigung sei als erledigendes Ereignis anzusehen. Im übrigen verteidigt die Klägerin das Berufungsurteil.
Die Beigeladenen und die Klägerin haben wechselseitig beantragt,
das Rechtsmittel des anderen zurückzuweisen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt; der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.
II.
Die zulässige Anschlußrevision der Klägerin ist im Hauptantrag begründet. Der Rechtsstreit ist nicht mehr rechtshängig. Die Rechtshängigkeit ist durchübereinstimmende Erledigungserklärungen des beklagten Landes und der Klägerin während des Berufungsverfahrens beendet worden. Das Revisionsgericht hat dies von Amts wegen zu prüfen und festzustellen.
1.
Die Revision der Klägerin ist als unselbständige Anschlußrevision zulässig. Sie besitzt gegenüber der Hauptrevision der Beigeladenen prozessualen Vorrang. Der Vorrang ist ein prozessualer, weil der klägerische Antrag auf Erlaß eines Prozeßurteils gegenüber dem auf Erlaß eines Sachurteils gerichteten Antrag der Beigeladenen der weitergehende ist.
Die Hauptrevision der Beigeladenen, von der die Statthaftigkeit der Anschlußrevision der Klägerin abhängig ist, ist ihrerseits zulässig.
2.
Der Rechtsstreit ist nicht mehr rechtshängig. Die Rechtshängigkeit entfällt durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten. Eine derartige Prozeßlage ist während des Berufungsverfahrens eingetreten. Das beklagte Land und die Klägerin haben den Rechtsstreitübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Erfordernis der Rechtshängigkeit ist als unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Im einzelnen:
2.1
Dem Berufungsgericht lagen im Zeitpunkt seiner Entscheidung übereinstimmende Erledigungserklärungen des beklagten Landes und der Klägerin vor. Seine Annahme, es habe von einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerin auszugehen, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß das beklagte Land zuvor eine Erledigungserklärung abgegeben hatte und diese im Zeitpunkt der klägerischen Erklärung noch wirksam war.
In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aufgrund der Verfahrensakten: Mit Schriftsatz vom 26. April 1990, bei dem Berufungsgericht per Telefax am 27. April 1990 eingegangen, erklärte das beklagte Land den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dem Berufungsgericht ging am 30. April 1990 diese Erklärung nochmals durch "normale Post" zu, ohne daß der Beklagte zuvor eine Rücknahme erklärt hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 1990 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte hilfsweise, die angegriffenen Bescheide aufzuheben. Die Niederschrift vermerkt alsdann, daß das beklagte Land keinen Antrag stelle. Eine anderweitige Erklärung des beklagten Landes enthält die Niederschrift nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich ausweislich der Akten der Beklagte auch nicht anderweitig geäußert.
Dieses Verhalten bedeutet rechtlich: Im Zeitpunkt, in dem die Klägerin ihrerseits eine Erledigungserklärung abgab, lag eine entsprechende Erklärung des beklagten Landes vor. Eine Erledigungserklärung kann zwar grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem der Prozeßgegner noch nicht zugestimmt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 13.72 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 Nr. 36 = DÖV 1972, 796; BVerwG, Beschluß 13. Oktober 1987 - BVerwG 4 B 211.87 - Buchholz 303 § 264 ZPO Nr. 1 = DÖV 1988, 224 = NVwZ-RR 1988, 56). Eine solche Erklärung muß indes als Prozeßhandlung für die Beteiligten erkennbar sein. Daran fehlt es. Eine ausdrückliche Erklärung der Rücknahme hatte das beklagte Land nicht abgegeben. Auch sein Schweigen kann nicht als eine Rücknahme seiner Erledigungserklärung gewertet werden. Zwar mag es im Einzelfall zweifelhaft sein, ob sich eine beklagte Behörde einer klägerischen Erledigungserklärung angeschlossen hat. Immerhin kann dazu bereits die Erklärung der Behörde genügen, sie widerspreche der klägerischen Erklärung nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>). Daher ist ein Schweigen auf eine klägerische Erledigungserklärung eher als Zustimmung denn als Widerspruch zu deuten. Das mag indes dahinstehen. Im vorliegenden Falle hatte das beklagte Land die Erklärung der Erledigung bereits zuvor ausdrücklich abgegeben. Dann war von ihm zu verlangen, von dieser Erklärung in deutlicher Weise abzurücken, wenn es an ihr nicht festhalten wollte. Das ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht geschehen. Dabei ist von der Vollständigkeit dieser Niederschrift auszugehen. Zum einen ist die Rücknahme einer früheren Erledigungserklärung als Prozeßhandlung als ein wesentlicher Vorgang der mündlichen Verhandlung anzusehen (vgl. §§ 105 VwGO, 160 Abs. 2 ZPO). Zum anderen ergibt dies der Grundsatz der vermuteten Vollständigkeit einer öffentlichen Urkunde.
Der erkennende Senat hat diese Frage mit den Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen und der Klägerin, die beide an der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilgenommen hatten, in seiner mündlichen Verhandlung erörtert. Diese Erörterung hat keinen Hinweis für die Annahme ergeben, der Vertreter des beklagten Landes habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Rücknahme seiner früheren Erledigungserklärung erklärt und die Niederschrift des Berufungsgerichts sei insoweit unvollständig geblieben. Bei dieser tatsächlichen Sachlage besteht für den Senat kein Anlaß, zum Ablauf der mündlichen Verhandlung ergänzenden Beweis zu erheben.
2.2
Die Beigeladenen haben der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache widersprochen. Darauf kommt es prozessual indes nicht an. Erklärungen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden nur von den Hauptbeteiligten gefordert. Das sind Kläger und Beklagte. Haben diese den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, bedarf es der zustimmenden Erklärung selbst des notwendig Beigeladenen nicht (BVerwG, Beschluß vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - a.a.O.). An dieser Auffassung, die in der Rechtsprechung und im Schrifttum weitgehende Zustimmung gefunden hat, hält der erkennende Senat fest.
Die Gegenmeinung weist unter anderem darauf hin, daß die von der Rechtsprechung verfolgte Ansicht nicht praktisch sei. Der Beigeladene werde unter Umständen in einen zweiten Rechtsstreit getrieben. Demgegenüber besteht jedoch keine prozessuale oder inhaltliche Notwendigkeit, den notwendig Beigeladenen an der Disposition über den Rechtsstreit zu beteiligen. Nach der gesetzlichen Wertung soll er sich nur dagegen wehren können, daß das Gericht eine ihm nachteilige Entscheidung mit Bindungswirkung trifft (vgl. §§ 66, 121 VwGO).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu befinden. Die Beigeladenen sind gegenüber der vorrangigen Anschlußrevision der Klägerin, deren Zurückweisung sie beantragt haben, unterlegen. Mit ihrem eigenen Rechtsmittel, das auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils gerichtet war, sind sie zudem erfolglos geblieben. Über die Kosten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 nach billigem Ermessen zu befinden. Es ist von jener Verfahrenslage auszugehen, in der sich das Berufungsgericht objektiv befand. Billigem Ermessen entspricht es, die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts inhaltlich zu bestätigen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.
Die von der Klägerin bekämpften Beeinträchtigungen haben für ihr Grundstück eine wertbeeinflussende Bedeutung. Ob man in einem allgemeinen Wohngebiet oder in einem faktisch als Mischgebiet anzusehenden Gebiet wohnt, macht einen erkennbaren Unterschied. In Ermangelung näherer Angaben wird dieses Interesse mit 15 000 DM angenommen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 GKG.