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§ 38 LfbG - Übergangsbestimmungen für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Aufstieg und zur Einführung in die nächst höhere Laufbahn oder zum Wechsel in eine andere Laufbahnrichtung zugelassen worden sind, durchlaufen die Einführung und das Feststellungsverfahren oder die weitere Unterweisung nach den Bestimmungen der bisher geltenden Vorschriften.

(2) Wurde die Befähigung für die höhere Laufbahn oder eine andere Laufbahnrichtung auf Grund der Bestimmungen der bisher geltenden Vorschriften erworben, gelten die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, des § 14 und des § 16 als erfüllt.