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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1995, Az.: 2 StR 220/94

Verzögerung des Verfahrens in unzulässiger Weise bei Vorlegung der Akten dem Bundesgerichtshof zwei Jahre nach Urteilserlaß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1995
Aktenzeichen
2 StR 220/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 18.05.1993

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge

Prozessführer

Günter Hi. aus F. a. M., geboren am ... 1930 in L.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Juli 1995
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend ist zu bemerken:

2

Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei Jahre nach Urteilserlaß vollständig vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335 [BGH 21.12.1994 - 2 StR 415/94] m.w.N.). Dieser Umstand muß auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen berücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten ist jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im übrigen insoweit rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.

Jähnke
Niemöller
Detter
Bode
Otten