Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1995, Az.: 2 StR 220/94
Verzögerung des Verfahrens in unzulässiger Weise bei Vorlegung der Akten dem Bundesgerichtshof zwei Jahre nach Urteilserlaß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 220/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 18.05.1993
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge
Prozessführer
Günter Hi. aus F. a. M., geboren am ... 1930 in L.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Juli 1995
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend ist zu bemerken:
Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei Jahre nach Urteilserlaß vollständig vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335 [BGH 21.12.1994 - 2 StR 415/94] m.w.N.). Dieser Umstand muß auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen berücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten ist jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im übrigen insoweit rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.
Niemöller
Detter
Bode
Otten