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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1991, Az.: XII ZR 65/91

Streitwert; Goldbarren; Börsenkurs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1991
Aktenzeichen
XII ZR 65/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 4 / 1992 § 3 ZPO Nr. 77
  • MDR 1992, 83 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1210-1211 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1656-1657 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Wert einer auf die Herausgabe von Goldbarren gerichteten Klage wird durch den an der Börse geltenden Ankaufskurs für Goldbarren bestimmt.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu Händen eines Herrn H. zwei Goldbarren zu je 1000 g und einen Goldbarren zu 100 g herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Herausgabe an den Kläger zu bewirken ist. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat es auf 37.002 DM festgesetzt. Es hat dabei den Preis zugrunde gelegt, zu welchem der Kläger das Gold am Tag der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (11. Dezember 1990), an der Börse hätte verkaufen können.

2

Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er beantragt, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf mehr als 40.000 DM festzusetzen. Er macht geltend, maßgebend für seine Beschwer sei der Betrag, den er aufwenden müsse, um die Goldbarren zu beschaffen, zu deren Herausgabe er verurteilt worden ist. Dieser belaufe sich auf 43.497,84 DM. Zur Glaubhaftmachung hat er eine Bescheinigung der Deutschen Bank vom 4. März 1991 vorgelegt, die für den 11. Dezember 1990 für 1000 g Goldbarren einen Ankaufskurs von 17.460 DM und einen Verkaufskurs von 20.702,40 DM ausweist.

3

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

4

Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung in dem Berufungsurteil nicht gebunden, weil das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer nicht auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Beklagte hat daher die Möglichkeit geltend zu machen, daß die Beschwer zu niedrig bewertet worden sei und auf einen 40.000 DM übersteigenden Wert bemessen werden müsse. Ein solcher Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden, die glaubhaft zu machen sind (BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IV a ZR 173/80 - NJW 1981, 579). Der Beklagte hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß der maßgebende Wert 40.000 DM übersteigt.

5

Für den Wert der Beschwer nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelten die Vorschriften der §§ 3 ff ZPO (§ 2 ZPO). Bei einer - hier gegebenen - Herausgabeklage ist der Wert nach § 6 ZPO zu bemessen. Die Beschwer des Beklagten wird deshalb durch den Wert der herauszugebenden Sache bestimmt (vgl. auch Schneider, Streitwertkommentar 8. Aufl. Rdn. 2358; Markl, Gerichtskostengesetz 2. Aufl. Anh. § 12/§ 3 ZPO Rdn. 8 Stichwort "Herausgabe"). Wert im Sinne des § 6 ZPO ist der Verkehrswert. Er ist der Betrag, der sich bei einer Veräußerung der Sache erzielen läßt (Schneider aaO Rdn. 4722; Markl aaO Anh. § 12/§ 6 ZPO Rdn. 4; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 7. Aufl. S. 172). Maßgebender Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz (BGH, Beschluß vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755). Es kommt deshalb - wie das Oberlandesgericht zutreffend gesehen hat - darauf an, welcher Betrag sich bei einer Veräußerung der Goldbarren am 11. Dezember 1990 hätte erzielen lassen. Maßgebend dafür ist der Ankaufskurs, da er den Preis wiedergibt, den ein Käufer bei einem Kauf des Goldes zu zahlen bereit ist.

6

Aus der vom Beklagten vorgelegten Bescheinigung der Deutschen Bank ergibt sich unter Zugrundelegung eines Ankaufskurses von 17.460 DM für 1000 g Goldbarren ein Wert der Goldbarren von insgesamt 36.666 DM (17.460 DM + 17.460 DM + 1.746 DM). Dieser Wert übersteigt 40.000 DM nicht. Auf den von der Revision in bezug genommenen Verkaufskurs kommt es nicht an, da der Beklagte nicht dazu verurteilt worden ist, die in Rede stehenden Goldbarren zu erwerben.