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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.1983, Az.: 5 StR 27/83

Bestehen von Tateinheit zwischen dem mit einer Waffe begangenen Totschlag und unerlaubtem Waffenbesitz und Munitionsbesitz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1983
Aktenzeichen
5 StR 27/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 30.09.1982

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Hilfsarbeiter Mehmet Cemil E. aus B., geboren am ... 1946 in D. Provinz M. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und
- zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 8. März 1983
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30. September 1982

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit unbefugtem Schußwaffen- und Munitionsbesitz schuldig ist,

    2. b)

      im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Schwurgericht verurteilt den Angeklagten wegen unbefugten Schußwaffen- und Munitionsbesitzes nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften, "da er zumindest am Tattage nachweislich die Tatwaffe und Munition in Besitz hatte" (UA S. 11). Es kann nicht ausschließen, daß er schon beim Erwerb der Waffe darauf aus war, mit ihr seine Ehefrau zu erschießen. Jedenfalls bei dieser Sachlage besteht zwischen dem mit der Waffe begangenen Totschlag und dem unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitz Tateinheit (BGH Beschluß vom 5. September 1972 - 5 StR 380/72 - und Urteil vom 18. Juli 1978 - 5 StR 340/78 -).

2

Auf die Auffassung, die der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 31, 29 und in seinem Urteil vom 21. April 1982 - 2 StR 657/81 - vertreten hat, kommt es daher nicht an.

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