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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1996, Az.: 1 StR 89/96

Berufliche Konsequenzen der Tat; Künftiges Leben des Täters; Minder schwerer Fall; Zumessungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1996
Aktenzeichen
1 StR 89/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1996, 539 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 604

Amtlicher Leitsatz

Berufliche Konsequenzen der Tat sind grundsätzlich als "Wirkungen, die für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind" (§ 46 I 2 StGB), bei der Prüfung eines minder schweren Falles und bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu erörtern. Ob dieser Zumessungsgrund ausdrücklich genannt werden muß, hängt aber vom Einzelfall ab, ob sich nämlich die Erörterung als bestimmender Grund aufdrängt.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Ergänzend bemerkt der Senat:

4

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung für den Angeklagten P. nicht ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte infolge der Verurteilung möglicherweise seine Approbation als Apotheker und damit auch seine Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke verliert (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BApoO, § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApothekenG).

5

Diese berufliche Folge kann ein strafmildernder Umstand sein (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 22), mit dem andererseits nach tatrichterlicher Wertung auch sich gerade aus dem Beruf ergebende strafschärfende Gesichtspunkte zusammenhängen können. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Tatrichter jedoch nur gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Aus dem Umstand, daß ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet.

6

Allerdings sind die beruflichen Konsequenzen grundsätzlich als "Wirkungen, die für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind" (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), bei der Prüfung eines minder schweren Falles und bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu erörtern (BGHSt 35, 148; BGHR aaO. Schuldausgleich 2; st. Rspr.). Ob dieser Zumessungsgrund ausdrücklich genannt werden muß, hängt aber vom Einzelfall ab (BGHR aaO. Schuldausgleich 18, 22; BGH NStZ 1987, 550; BGH, Beschl. vom 11. August 1987 - 1 StR 306/87) - ob sich nämlich die Erörterung als bestimmender Grund aufdrängt (BGHR aaO. Schuldausgleich 22). Das wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn - wie bei Verlust der Beamtenstellung, Ausschluß aus der Anwaltschaft, Verlust der Approbation - die Grundlage für die berufliche Existenz für die Zukunft verloren geht.

7

Im vorliegenden Fall mußte der mögliche Widerruf der Approbation kein notwendig zu erörternder Strafmilderungsgrund sein:

8

"Neben seinem Beruf als Apotheker betrieb der Angeklagte eine inzwischen verpachtete Diskothek sowie ein kleines Speditionsunternehmen. Seit etwa sechs Jahren betätigt er sich auch als Bauträger. Insbesondere in den neuen Bundesländern hat er bereits größere Objekte mit Fremdmitteln errichtet ... . Neben seinen vielfältigen anderen Aktivitäten (ist er) auch für den Bundesnachrichtendienst tätig ... ."

9

Daraus folgt, daß der Beruf als Apotheker keineswegs die (alleinige) berufliche Basis des Angeklagten bildet, die er als Folge seiner Straftat möglicherweise verliert. Er ist eher wie jeder andere Straftäter zu betrachten, der (auch) berufliche Nachteile erleidet und bei dem dieser Umstand nicht notwendig bestimmende Bedeutung für das Strafmaß erlangen muß, die zur Erörterung in den Urteilsgründen zwingt.