Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.08.1987, Az.: 1 StR 306/87

Betrug in Tateinheit mit Untreue; Rüge des Vorliegens eines besonders schweren Falles; Einlegung eines Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.08.1987
Aktenzeichen
1 StR 306/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 15314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 26.01.1987

Fundstelle

  • StV 1987, 529

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

Steuerberater Hanns-Georg G. aus P., geboren am ... 1949 in F./Bayern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. August 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus K. als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 500,00 DM verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil mit der Revision an und hat das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; die Beschränkung ist trotz gewisser Mängel des Urteils bei der Darstellung und Würdigung des strafbaren Verhaltens zulässig. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe bei Prüfung (und Verneinung) des besonders schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 3 StGB und § 266 Abs. 2 StGB keine umfassende Würdigung vorgenommen. Wenn die Strafkammer sich im einzelnen auch nur mit der Höhe des Schadens und - andererseits - der Meinung des Angeklagten befaßt, die von ihm vermittelten Geschäfte würden seinen Mandanten hohe Gewinne bringen, so ist daraus doch nicht der Schluß zu ziehen, das Landgericht habe die sonstigen von ihm festgestellten und im Urteil an anderer Stelle wiedergegebenen zumessungserheblichen Umstände übersehen. Die Erwägung, daß "auch bei einer sonstigen Beurteilung der Tat und der Person des Angeklagten im Rahmen einer Gesamtwürdigung" ein besonders schwerer Fall nicht vorliege (UA S. 17/18), hat zwar, für sich gesehen, wenig Substanz, doch wollte das Landgericht damit ersichtlich auf die erwähnten sonstigen Umstände hinweisen; das war zulässig.

3

Daß das Landgericht die Schadenshöhe nicht noch stärker hat ins Gewicht fallen lassen, könnte zur Aufhebung nur führen, wenn die Meinung des Landgerichts in diesem Punkt unvertretbar wäre. Davon kann indes nicht gesprochen werden. Daß alle Einzeltaten eine fortgesetzte Handlung bilden, ist bindend festgestellt, ändert aber nichts daran, daß sich der Schaden auf etwa vier Jahre und eine größere Anzahl von Geschädigten verteilt.

4

Die Revision beanstandet des weiteren, daß das Landgericht den über die einbehaltenen Provisionen hinausgehenden Schaden deshalb geringer bewertet, weil die Geschädigten an dem großen Umfang ihrer Verschuldung Mitverantwortung trügen; die Geschädigten - so die Revision - hätten diese Dinge gerade deshalb dem Angeklagten übertragen, weil sie in Finanzangelegenheiten nicht sachkundig gewesen seien. Die Beanstandung hat jedoch schon deshalb keinen Erfolg, weil die ihre Grundlage bildende Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe eine Reihe von Kunden "leichtfertig" in ernste Finanznöte gebracht, nicht unbedenklich ist. Die Strafkammer führt aus, daß der Angeklagte der Meinung war und auch sein konnte, seine Mandanten würden aus diesen Geschäften hohe Gewinne erzielen (UA S. 10, 17). Ihm hinsichtlich der dann eingetretenen Verluste (die ohnehin auf ganz anderem Gebiet lagen als der zur Tatbestandserfüllung führende Schaden) dennoch Leichtfertigkeit, also ein gesteigertes Maß an Fahrlässigkeit vorzuwerfen, verträgt sich damit nicht ohne weiteres. Das führt zwar nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des Angeklagten, weil diese Erwägung, wie die schließlich festgesetzte Geldstrafe zeigt, Art und Höhe der Ahndung nicht entscheidend zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Jedoch kann deshalb dieser zusätzliche Schaden bei der Strafzumessung nicht als wesentlicher Erschwerungsfaktor herangezogen werden; auf eine etwaige Mitverantwortung der Geschädigten kommt es nicht an.

5

Auch soweit die Revision der Auffassung ist, das Landgericht hätte die zu erwartenden standesrechtlichen Folgen nicht berücksichtigen dürfen, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Richtig ist, daß § 92 StBerG die Notwendigkeit berufsgerichtlicher Ahndung an der strafgerichtlich verhängten Strafe mißt, nicht umgekehrt, und daß die Rechtsprechung zur Berücksichtigung beamtenrechtlicher Disziplinarfolgen im Strafverfahren es in der Regel mit zwingenden, gesetzlich festgelegten beamtenrechtlichen Folgen zu tun hatte (BGH NStZ 1981, 342; BGH StV 1987, 243 und 1985, 454). Dennoch ist es kein Rechtsfehler, wenn der Strafrichter in seine Erwägungen auch die fakultativen standesrechtlichen Folgen einbezieht; das hat der Senat schon früher entschieden (wistra 1982, 225).

6

Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Berücksichtigung des Umsatzrückgangs in der Steuerkanzlei des Angeklagten und des Umstands, daß der Angeklagte sich durch sein Geständnis hohen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt hat.

7

Soweit die Strafkammer darauf hinweist, der Angeklagte sei nicht vorbestraft und habe auch nach Begehung der angeklagten Taten keine weiteren Gesetzesverstöße begangen, bezieht sie sich ersichtlich nur auf Taten außerhalb des hier angeklagten Sachverhalts. Daß der Angeklagte in den anhängigen Zivilprozessen bestritten hatte, Provisionen erhalten zu haben, hat die Strafkammer nicht übersehen (UA S. 20), mag sie hierbei auch nicht untersucht haben, ob dieses Verhalten Prozeßbetrug war; das stand im anhängigen Verfahren nicht zur Entscheidung.

8

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Schauenburg
Ulsamer
Foth
Schimansky
RiBGH Dr. von Gerlach ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Schauenburg