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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.1991, Az.: 5 StR 192/91

Voraussetzungen für die Begründung eines Verfahrenshindernisses bei übermäßiger Verfahrensdauer; Einstellung des Strafverfahrens wegen Verfolgungsverjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1991
Aktenzeichen
5 StR 192/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 28.01.1991

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Kellner Manfred M. aus H., geboren am ... 1949 in L.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. Juni 1991
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird, soweit es den Vorwurf des Raubes (Fall 3 der Anklage vom 17. März 1978) betrifft, gemäß § 206 a StPO eingestellt.

    Damit entfällt im Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Januar 1991 der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. 2.

    Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Fall 1 der Anklage vom 17. März 1978 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

  3. 3.

    Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall 1 der Anklage vom 17. März 1978) und wegen Raubes (Fall 3 der Anklage vom 17. März 1978) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und das Verfahren im übrigen wegen Verjährung eingestellt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

2

Das Rechtsmittel führt teilweise zur Einstellung des Verfahrens. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel nach Berichtigung des Schuldspruchs erfolglos.

3

I.

Im Fall 3 der Anklage war das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen (§ 206 a StPO). Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch des Raubes nach § 249 StGB nicht. Die Beschreibung des Tathergangs (UA S. 6), die sich darin erschöpft, daß der Angeklagte dem Zeugen H. die Lederjacke aus der Hand riß, als dieser sie gerade anziehen wollte, läßt nicht erkennen, ob der Angeklagte dabei mit Gewalt einen Widerstand des Zeugen gebrochen hat oder ob er diesem die Lederjacke lediglich überraschend aus der Hand genommen hat, ohne daß der Zeuge sich der Wegnahme durch nachdrückliches Festhalten oder sonstigen Widerstand hat widersetzen können (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4). Es ist auch nicht ersichtlich, daß zu diesem Zeitpunkt die vorangegangene Gewaltausübung noch über eine allgemeine Einschüchterung hinaus als aktuelle Drohung mit erneuter Gewaltanwendung fortgewirkt hat, der Zeuge H. sich deswegen der Wegnahme der Jacke nicht zu widersetzen gewagt hat, und der Angeklagte diese Situation auch bewußt ausgenutzt hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet die Annahme eines Raubes aus (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH NStZ 1982, 300).

4

Da in einer erneuten Hauptverhandlung in Anbetracht der Beweislage hierzu keine weitere Aufklärung zu erwarten ist und die Tat unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB bereits verjährt ist, stellt der Senat das Verfahren insoweit ein.

5

II.

Soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, bleibt die Revision im Ergebnis erfolglos.

6

1.

Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Das Landgericht hat rechtlich zutreffend die Einstellung des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK abgelehnt. Es liegt zwar eine durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigte übermäßige Verfahrensdauer vor, die ersichtlich allein den beteiligten Justizbehörden zuzurechnen ist. Über einen Zeitraum von zwölf Jahren ist nahezu keine Verfahrensfördernde Maßnahme ergriffen worden. Spätestens seit dem Tode des Zeugen H. im Februar 1983 hat einer Durchführung der Hauptverhandlung nichts im Wege gestanden. Gleichwohl führt dieser Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 21. März 1989 - 5 StR 120/88 - = NStZ 1989, 283 m.w.Nachw.) jedenfalls dann nicht zur Annahme eines Verfahrenshindernisses, wenn die überlange Verfahrensdauer bei den Rechtsfolgen angemessen berücksichtigt wird, wie es das Landgericht hier getan hat.

7

2.

Soweit das Landgericht den Fall 1 der Anklage ohne nähere Darlegung als schwere räuberische Erpressung ansieht, ist dies rechtlich unzutreffend. Die Schläge mit dem Gummiknüppel auf den Kopf des Zeugen H. unter gleichzeitigem erfolglosem Abverlangen von 300,00 DM stellen zwar eine versuchte schwere räuberische Erpressung dar. Die unter Fortsetzung der Schläge dann auf Geheiß des Angeklagten erfolgte Wegnahme der 110,00 DM aus der abgelegten Kleidung des Zeugen durch die Ehefrau des Angeklagten erfüllt jedoch nach dem hierfür maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild den Tatbestand des schweren Raubes. Insoweit berichtigt der Senat den Schuldspruch.

8

Der Berichtigung des Schuldspruchs stehen § 265 StPO und die auf eine Verletzung dieser Vorschrift gestützte Revisionsrüge nicht entgegen. Der zur Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB führende Tatumstand ist von Anfang an Gegenstand der zugelassenen Anklage gewesen und hat sich nicht erst erschwerend in der Beweisaufnahme herausgestellt. Auch hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 11) das Schlagen mit dem Gummiknüppel eingeräumt. Bei dieser Sachlage schließt der Senat aus, daß der Angeklagte sich bei Erteilung eines derartigen Hinweises anders und erfolgreicher hätte verteidigen können.

9

3.

Im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Im Hinblick auf die vom Landgericht mitgeteilten Strafzumessungserwägungen schließt der Senat aus, daß die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe von neun Monaten für den Fall 1 der Anklage durch die wegen der Einstellung des Verfahrens nunmehr wegfallende weitere Einzelstrafe von sieben Monaten im Fall 3 der Anklage zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist, so daß es einer Zurückverweisung lediglich deswegen nicht bedarf. Die Einzelstrafe von neun Monaten kann daher nach Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bestehenbleiben. Bei der Strafaussetzung zur Bewährung und dem dazu ergangenen Beschluß des Landgerichts über die Dauer der Bewährungszeit verbleibt es (§ 354 StPO).

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