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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1989, Az.: 5 StR 120/88

Begründung eines Verfahrenshindernisses durch eine ungewöhnlich lange Verfahrensdauer; Beschränkungen und Belastungen der Beweisaufnahme als Verfahrenshindernis; Verkündung eines Urteils in Abwesenheit des Angeklagten; Eigenmächtiges Ausbleiben eines Angeklagten bei Urteilsverkündung; Verkündung der Urteilsformel als wesentlicher Bestandteil der Hauptverhandlung; Umfang des rechtlichen Gehörs von Verfahrensbeteiligten; Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1989
Aktenzeichen
5 StR 120/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 03.07.1986

Fundstellen

  • StV 1989, 187-190
  • StrVert 1989, 187

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein "eigenmächtiges" Fernbleiben des Angeklagten scheidet nicht nur dann aus, wenn er mit dem Einverständnis des Gerichts in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist oder sich aus ihr entfernt. Es genügt, daß er dem Verhalten des Gerichts ein derartiges Einverständnis entnehmen kann.

  2. 2.

    Eine ungewöhnlich lange Verfahrensdauer begründet grundsätzlich kein Verfahrenshindernis.

  3. 3.

    Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation dar, wenn das Gericht einen Beweisantrag mit der Begründung ablehnt, es handele sich eigentlich um einen Beweisermittlungsantrag, weil der Zeuge sich bei Bestätigung der in sein Wissen gestellten Tatsache irren müsse.

  4. 4.

    Können die Verfahrensbeteiligten aus dem Verhalten des Gerichts schließen, daß dieses das Verfahren nicht vor einem bestimmten Tag abzuschließen beabsichtige, ist das Gericht gehalten, wenn es gleichwohl zu einem früheren Zeitpunkt ein Urteil verkünden will, die Beteiligten vorher unmißverständlich darauf hinzuweisen, um ihnen Gelegenheit zum Schlußvortrag zu geben.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. März 1989
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten S., L. von G., St., W. und von We. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 1986 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten S., W., St., L. von G. und von We. wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt, und zwar die Angeklagte S. zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den Angeklagten W. zu acht Jahren Jugendstrafe und die Angeklagten St., L. von G. und von We. zu jeweils vier Jahren Jugendstrafe. Das Urteil hat keinen Bestand.

2

I. Verfahrenshindernisse:

3

1.

Die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer begründet grundsätzlich kein Verfahrenshindernis (vgl. LR-Schäfer StPO 24. Aufl. Einleitung Kapitel 12 Rdn. 91 bis 93; KK-Pfeiffer StPO 2. Aufl. Einleitung Rdn. 12, 13; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. Einleitung Rdn. 142, 148, 150; Art. 6 MRK Rdn. 9; KMR-Sachs StPO 7. Aufl. Einleitung IX Rdn. 8; BGH NStZ 1987, 19 <Pf/M>; BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]). Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der Schwierigkeit der Beweislage ergibt sich auch aus den Ausführungen eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 24. November 1983 (NJW 1984, 967 = NStZ 1984, 128) nichts anderes. Die besonderen Umstände, die den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87] - bei grundsätzlicher Verneinung eines Verfahrenshindernisses - veranlaßt haben, das Verfahren durch Einstellung "abzubrechen", liegen hier nicht vor.

4

2.

Die Beschränkungen und Belastungen der Beweisaufnahme, der abnehmende Wert einzelner Beweismittel oder deren Unerreichbarkeit, die weitgehend auch durch das Verhalten von staatlichen Behörden verursacht worden sind, begründen trotz ihrer Häufung in diesem Prozeß ebenfalls kein Verfahrenshindernis (BGHSt 33, 283 [BGH 23.07.1985 - 5 StR 166/85]; BGH StV 1985, 133 = NStZ 1985, 230; BGHR StPO vor § 1/ Verfahrenshindernis, Rechtsstaatsprinzip 1).

5

3.

Schließlich hat der Verteidiger der Angeklagten S., Rechtsanwalt H., in den Schriftsätzen vom 12. November 1988 und vom 11. Januar 1989 die Einstellung des Verfahrens deshalb gefordert, weil in den Jahren 1974 und 1975 ein V-Mann des Verfassungsschutzes in seiner Praxis tätig gewesen sei und ihn ausgespäht habe. Diese Informationen seien ebenso wie Mitschnitte laufend abgehörter Telefongespräche der Staatsanwaltschaft zugeleitet worden, so daß diese das Konzept der Verteidigung gekannt habe.

6

Auch aus dieser bislang nicht bewiesenen Behauptung ließe sich jedenfalls kein Verfahrenshindernis herleiten (BGH NJW 1984, 1907 = MDR 1984, 335 = NStZ 1984, 419).

7

II. Verfahrensbeschwerden:

8

1.

Die Rüge einer Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO greift durch.

9

Das Urteil ist am 3. Juli 1986 in Abwesenheit der Angeklagten verkündet worden. Das war unzulässig (§ 230 Abs. 1 StPO). Das Gesetz verlangt grundsätzlich, daß der Angeklagte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend ist. Der hier allein in Betracht kommende Ausnahmefall des § 231 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nur zu Ende geführt werden, wenn er "eigenmächtig" ferngeblieben ist. Eigenmächtig handelt nur der Angeklagte, der versucht, die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit bewußt unwirksam zu machen, der vorsätzlich die Pflicht zur Anwesenheit verletzt und dadurch dem Gang der Rechtspflege entgegentritt (BGHSt 25, 317, 319; BGH NJW 1980, 950; BGHR StPO § 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 3 und 4). Als Ausnahmevorschrift darf § 231 Abs. 2 StPO nicht erweiternd ausgelegt werden (RGSt 42, 197, 199; BGHSt 3, 187, 190;  25, 317, 320). Ein "eigenmächtiges" Fernbleiben scheidet daher nicht nur dann aus, wenn der Angeklagte mit dem Einverständnis des Gerichts in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist oder sich aus ihr entfernt (LR-Gollwitzer § 231 Rdn. 22; KK-Treier § 231 Rdn. 4; BGH NJW 1973, 522; BGHR StPO § 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 2). Es genügt, daß er dem Verhalten des Gerichts ein derartiges Einverständnis entnehmen kann (RGSt 58, 149, 153/154; LR-Gollwitzer a.a.O.; Küper NJW 1978, 251 [BGH 30.06.1977 - 4 StR 198/77]/252). Die Voraussetzungen für die Eigenmacht müssen nachgewiesen sein (LR-Gollwitzer § 231 Rdn. 15). Ob sie vorliegen, hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Freibeweisverfahren zu prüfen (LR-Gollwitzer § 231 Rdn. 35; Kleinknecht/Meyer § 231 Rdn. 13; BGH StV 1981, 393; BGH NStZ 1983, 355 <Pf/M> und 1984, 209 <Pf/M>; BGHR StPO § 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 3).

10

Hier ist ein eigenmächtiges Ausbleiben der Angeklagten nicht erwiesen. Es liegt vielmehr nahe, daß die jahrelange Verfahrensweise der Jugendkammer bei den Angeklagten den Eindruck erweckt und verfestigt hat, das Gericht sei mit ihrer Abwesenheit auch in der Fortsetzungsverhandlung vom 3. Juli 1986 einverstanden. An den meisten der 391 Verhandlungstage waren einige oder alle Angeklagte abwesend oder nur vorübergehend anwesend. In diesen zahlreichen Fällen faßte das Gericht nach der stereotypen Erklärung der Verteidiger, die Angeklagten seien "eigenmächtig und vorsätzlich" der Verhandlung ferngeblieben, den ebenfalls stets gleichlautenden Beschluß, die Sitzung solle gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne die Angeklagten durchgeführt werden, "da die Anwesenheit der Angeklagten heute nicht erforderlich ist". Es versuchte zu keinem Zeitpunkt, die Anwesenheit der Angeklagten zu erzwingen, obgleich diese unter Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens (Erlaß eines Vorführungs- oder Haftbefehls) geladen waren, auch für die Weiterverhandlung am 3. Juli 1986 (Ladungsband X S. 111, 112). Schließlich schrieb der Vorsitzende am 30. Mai 1986 alle Angeklagten an, wies auf die erfolgten Ladungen hin und fügte hinzu, daß das Gericht den Angeklagten am 10., spätestens aber am 12. Juni 1986 "Gelegenheit geben wird", in den Sitzungen Ausführungen zum letzten Wort zu machen (Ladungsband X S. 130 a). Daraufhin kamen die Angeklagten S. und von We. zur Fortsetzungsverhandlung am 12. Juni 1986 (Protokoll S. 2912). Sie wurden mündlich darauf hingewiesen, daß sie an allen folgenden Sitzungstagen erscheinen müßten, "falls sie von ihrem Recht, Ausführungen im Rahmen des letzten Wortes zu machen, Gebrauch machen wollten" (Protokoll S. 2915). Mit Schreiben vom folgenden Tag (13. Juni 1986) unterrichtete der Vorsitzende die übrigen nicht erschienenen Angeklagten. Darin heißt es ebenfalls, daß sie vorsorglich darauf hingewiesen würden, an den nächsten Sitzungstagen zu erscheinen, "falls sie von ihrem Recht, im Rahmen des letzten Wortes Ausführungen zu machen, Gebrauch machen wollten" (Ladungsband X S. 134 a).

11

Die Schreiben des Vorsitzenden vom 30. Mai und vom 13. Juni 1986 sowie der mündliche Hinweis vom 12. Juni 1986 entsprachen der jahrelang geübten Verfahrensweise. Sie mußten bei den Angeklagten den schon vorher verursachten Eindruck verstärken, es sei ihrer Entscheidung überlassen, ob sie bei den jeweiligen Verhandlungen anwesend sein wollten. Das ergibt sich deutlich aus dem Schreiben des Angeklagten St. vom 16. Juni 1986 an den Vorsitzenden. Darin teilte der Angeklagte mit, daß er jederzeit über seinen Verteidiger an allen Sitzungstagen zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr erreichbar sei und um eine gesonderte Ladung für eine Hauptverhandlung nach Beendigung der Plädoyers bitte (Ladungsband X S. 136). Dieses Schreiben ist ohne Erwiderung geblieben. Eine zwangsweise Vorführung wurde in keinem Fall angeordnet.

12

Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, daß den Angeklagten ein eigenmächtiges Fernbleiben zumindest nicht nachzuweisen ist. Vielmehr liegt nahe, daß die Angeklagten auch für den Fortsetzungstermin am 3. Juli 1986 davon ausgehen konnten, das Gericht sei mit ihrer Abwesenheit einverstanden. An diesem Tag wurde das Urteil verkündet.

13

Die Verkündung der Urteilsformel ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGHSt 16, 178, 180). Die Abwesenheit der Angeklagten bedeutet daher einen zwingenden Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

14

2.

Die Revisionen beanstanden ferner, das Gericht habe den Verteidigern keine Gelegenheit zum Schlußvortrag gegeben, indem es das Verfahren überraschend durch Urteilsverkündung am 3. Juli 1986 abgeschlossen habe. Auch diese Rüge ist begründet.

15

Die Verfahrensbeteiligten haben zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach § 258 Abs. 1 StPO das Recht, nach Beendigung der Beweisaufnahme und vor der endgültigen Entscheidung des Gerichts zum gesamten Sachverhalt und zu allen Rechtsfragen zusammenfassend Stellung zu nehmen (vgl. LR-Gollwitzer § 258 Rdn. 10 und 12; KK-Hürxthal § 258 Rdn. 1; Kleinknecht/ Meyer § 258 Rdn. 2; BVerfGE 54, 140 [BVerfG 13.05.1980 - 2 BvR 705/79]). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, dem Verteidiger hinreichend Gelegenheit zum Schlußvortrag zu geben (vgl. BayObLG VRS Bd 62 (1982), 374; KG NStZ 1984, 523 = StV 1984, 413 = NJW 1985, 160 = JR 1985, 170). Eines förmlichen Hinweises bedarf es allerdings nicht (RGSt 42, 51 ff; BGHSt 20, 273, 274;  22, 278, 279).

16

In der Verhandlung vom 3. Juli 1986 hätte das Gericht jedoch klarstellen müssen, daß die Urteilsverkündung an diesem Tage bevorstand. Die Tat lag bei der Urteilsverkündung mehr als zwölf Jahre zurück. Die Hauptverhandlung - die dritte in diesem Strafverfahren - hatte sich über fünf Jahre hingezogen. Die lange Verfahrensdauer ist dadurch jedenfalls mitverursacht worden, daß oberste Verwaltungsbehörden aus Gründen, die angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des großen zeitlichen Abstands zur Tat nicht überzeugend erscheinen, die Herausgabe von Akten sowie die Erteilung von Auskünften und von (unbeschränkten) Aussagegenehmigungen verweigert haben. Einige Angeklagte haben deshalb verschiedene Verwaltungsgerichtsprozesse geführt und dabei zum Teil obsiegt.

17

Auch zur Zeit der Urteilsverkündung schwebte vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsstreit der Angeklagten S. gegen das Land Berlin, mit dem sie die Herausgabe von Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz an das Landgericht verlangte. Der Strafkammervorsitzende hatte wiederholt um Übersendung der Vorgänge des Landesamtes für Verfassungsschutz Berlin über Ulrich Schm., Götz T. und Jürgen B. gebeten. Der Senator für Inneres hatte die Herausgabe stets nach § 96 StPO abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte der Angeklagten S. am 26. Mai 1986 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt und Verhandlungstermin auf den 19. August 1986 anberaumt. Am 5. Juni 1986 war die Angeklagte S. zu einem Erörterungstermin für den 8. Juli 1986 vor dem Berichterstatter geladen worden. In der Ladung war ausgeführt, der Termin solle zur Vorbereitung der Verhandlung und Entscheidung dienen; es solle ferner erörtert werden, ob die Streitsache gütlich beigelegt werden könne.

18

Am 24. Juni 1986 beantragte Rechtsanwalt H. für die Angeklagte S., die Hauptverhandlung bis zum 8. Juli 1986 zu unterbrechen, um bislang gesperrte Beweismittel in die Beweisaufnahme einführen zu können (Protokoll S. 2935). Die Jugendkammer lehnte diesen Antrag, dem sich alle Verteidiger angeschlossen hatten, am selben Tag mit der Begründung ab, daß am 8. Juli 1986 nur ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattfinde und mit einer Sachentscheidung nicht zu rechnen sei. Ein Vergleich sei nach der langjährigen Weigerung des Senators für Inneres, die Akten herauszugeben, nicht wahrscheinlich (Protokoll S. 2936). Das daraufhin von den Angeklagten gegen die Mitglieder der Jugendkammer eingelegte Ablehnungsgesuch (Protokoll S. 2939) verwarf die Kammer am 26. Juni 1986 als unzulässig. Sie begründete den Beschluß u.a. damit, der von der Verteidigung behauptete Ablehnungsgrund, die Strafkammer wolle "den möglichen Erfolg des Verwaltungsstreitverfahrens zunichte machen und das Ergebnis nicht mehr in die Beweisaufnahme einfließen" lassen, könne der Entscheidung vom 24. Juni 1986 nicht entnommen werden (Protokoll S. 2944). Hieraus konnten die Verfahrensbeteiligten schließen, daß die Jugendkammer ungeachtet ihrer Weigerung, die Verhandlung bis zum 8. Juli 1986 zu unterbrechen, jedenfalls nicht beabsichtigte, das Verfahren schon vor diesem Tag mit einem Urteil abzuschließen, vielmehr den Beteiligten die - bei der geschilderten Verfahrenslage auch notwendige - Gelegenheit geben würde, das Ergebnis des Erörterungstermins vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Schlußvorträgen zu berücksichtigen.

19

Unter diesen Umständen war das Gericht gehalten, wenn es gleichwohl schon am 3. Juli 1986 ein Urteil verkünden wollte, die Beteiligten vorher unmißverständlich darauf hinzuweisen. Damit wäre allen Verteidigern deutlich geworden, daß sie ihre Schlußvorträge sofort halten mußten.

20

Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Urteilsverkündung sei überraschend erfolgt, wird auch durch den übrigen Verfahrensablauf des 3. Juli 1986 bewiesen. Die Kammer hat unmittelbar vor der Urteilsverkündung die Sitzung unterbrochen, weil die Angeklagten weiterhin nicht erschienen waren (Protokoll S. 2959). Zuvor hatte sich der Verteidiger Rechtsanwalt E. geweigert, der Aufforderung des Vorsitzenden Folge zu leisten, er möge - was ihm zuzumuten sei - seine Schlußausführungen jetzt vortragen, und hatte der Verteidiger Rechtsanwalt H. erklärt, daß sich sein bereits angekündigter Antrag in Arbeit befinde (Protokoll S. 2959). Hierzu äußerte sich das Gericht nicht. Bei diesem Verfahrensablauf konnten auch die übrigen Verteidiger ohne unmißverständliche Klarstellung durch das Gericht nicht damit rechnen, daß nach der Verhandlungsunterbrechung das Urteil verkündet werde.

21

Auf die zusätzliche Behauptung der Revision, der Vorsitzende habe irreführend erklärt, es trete eine Pause von zwanzig Minuten ein, kommt es deshalb nicht an.

22

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

23

3.

Am 18. Oktober 1985 stellte Rechtsanwalt H. für den Angeklagten W. den Antrag, den ehemaligen Kriminalbeamten M. früher tätig beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, darüber zu vernehmen, daß er den Zeugen B. in einer Raubmordsache vernommen und eine Gegenüberstellung in Frankfurt am Main Mitte Oktober 1974 (also nach Festnahme des Zeugen B. in dieser Sache) durchgeführt habe. In dem Antrag ist weiter ausgeführt, daß diese Information von M. selbst stamme; er habe in einem Telefongespräch dem Verteidiger bestätigt, daß er sich an den Vorgang erinnere und auszusagen bereit sei. Diesem Antrag hatten sich alle Verteidiger für die übrigen Angeklagten angeschlossen (Protokoll S. 2511). Die Jugendkammer hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag angesehen und am selben Tag zurückgewiesen (Protokoll S. 2512- 2514). In der Begründung heißt es u.a., der benannte Zeuge müsse sich irren, das Kontrollbuch der Justizvollzugsanstalt Gießen, in der B. einsaß, weise einen solchen Besuch nicht aus; das Kontrollbuch sei zuverlässig. Verschiedene Gegenvorstellungen der Verteidiger blieben erfolglos. Am 29. April 1986 haben die Verteidiger erneut beantragt, Maubach zu dem nochmals dargelegten Beweisthema zu hören und ein Schreiben des Genannten vom 3. April 1986 vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die Verteidigung die erhaltenen Informationen im Kern richtig wiedergegeben hat (Protokoll S. 2853). Auch dieser Antrag ist am 29. April 1986 "aus den Gründen des Beschlusses vom 18. Oktober 1985 zurückgewiesen worden" (Protokoll S. 2854).

24

Diese Bescheidung ist rechtsfehlerhaft. Die Auffassung der Jugendkammer, es habe sich bei dem Antrag um einen Beweisermittlungsantrag gehandelt, trifft nicht zu. Der Antrag der Beschwerdeführer war ein Beweisantrag. Beweisthema, Beweismittel und sogar die Informationsquelle waren eindeutig benannt. Dieser Beweisantrag durfte nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Derartige Gründe weisen die Beschlüsse vom 18. Oktober 1985 und vom 29. April 1986 nicht aus. Das Landgericht hat es vielmehr unter Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation abgelehnt, diesem Antrag nachzugehen, weil das Gegenteil der Beweistatsache schon erwiesen sei und die von den Beschwerdeführern angestrebte Vernehmung keinen Erfolg verspreche. Das aber verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO (BGH StV 1986, 418; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 411, 416, 417). Im übrigen waren die von den Verteidigern substantiiert vorgetragenen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Kontrollbuchs der Justizvollzugsanstalt Gießen auch nach den Urteilsgründen nicht aus der Luft gegriffen (UA S. 188-193 a).

25

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Vernehmung des benannten Zeugen hätte Feststellungen dazu, wie es zu dem Geständnis des Hauptbelastungszeugen B. gekommen ist, in Frage stellen können. Im übrigen hätte die Jugendkammer bei den Hindernissen, die der gerichtlichen Nachprüfung der Angaben dieses Zeugen im gesamten Verfahren entgegenstanden, schon von sich aus keine Erkenntnisquelle ungenutzt lassen dürfen, die ihr zugänglich blieb.

26

III. Sachbeschwerde:

27

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge gibt zu folgenden rechtlichen Bedenken Anlaß:

28

Das Landgericht stellt fest, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, "daß die Tat anderen als der Wolfsburger Gruppe zugeordnet werden" könne (UA S. 241). Die Angeklagten hätten "als einzige den konkreten Mordplan" gekannt (UA S. 372). Eine Tatbeteiligung des Volker W. Edler von G. erörtert es nicht, obwohl es feststellt:

29

Volker von W. war als Hilfskellner in dem Lokal "T." tätig, in dem am 11. April 1974 die "Observation" des Tatopfers Ulrich Sch. durch die Angeklagten S., von We. und St. sowie den inzwischen verstorbenen Götz T. vorgenommen wurde (UA S. 28-30). Von W. hatte auch die Schreibmaschine besorgt, auf der der Fragebogen für Ulrich Sch. und später der "Bekennerbrief" geschrieben worden sind (UA S. 32/33, 149/150, 173/174). Die Angeklagte S. und der als Mittäter verurteilte Zeuge B. übernachteten am 13. Mai 1974 und unmittelbar vor der Tat vom 2. bis zum 4. Juni 1974 in der Wohnung des von W. Dort erschien am 3. Juni 1974 auch der als Todesschütze verurteilte Angeklagte W. (UA S. 61, 81, 85). Am 4. Juni 1974 besorgten W. und B. durch Vermittlung des von W. den VW-Bus, mit dem W. und B. den späteren Tatort aufsuchten und mit dem Weßlau am Abend des 4. Juni 1974 zum Tatort fuhr (UA S. 85/86). Die Angeklagte S. und der Zeuge B. vereinbarten mit W., daß dieser den VW-Bus nach der Tat am Bahnhof Zoo abstellen und die Tatwaffe in dem Bus belassen solle (UA S. 86). Dementsprechend ließ W. unmittelbar nach der Tat die Pistole in dem am Bahnhof Zoo abgestellten VW-Bus liegen. "Von W. holte dort später den Wagen ab und ließ die Waffe verschwinden" (UA S. 91). Nach der Tat, als die Angeklagte S. bereits in Haft war, versuchte G. T. erfolglos, durch die Angeklagte von W. etwas über die "Hinrichtung" von Ulrich Sch. zu erfahren. Auch hier schaltete sich von W. ein. Er suchte T. im Lokal "T." auf und führte ihn zu einem VW-Bus, in dem die Angeklagte von We. saß. Beide forderten G. T. gemeinsam auf, sich in Zukunft mit anderen Dingen als der "Hinrichtung" S. zu befassen und drohten ihm an, ein "Info" über ihn in der Szene zu vertreiben und einen Schlägertrupp in seine Wohnung zu schicken (UA S. 101/102). Anfang August 1974 suchte von W. in Begleitung des Angeklagten W. G. T. erneut auf, nachdem beide erfahren hatten, daß T. Mutmaßungen über den Schützen anstelle. Bei diesem Treffen untersagte von W. T. wiederum strikt, sich in irgendeiner Weise zu dem Fall S. zu äußern oder sich auch nur damit zu befassen. Im Verlauf des Gesprächs verneinte von W., daß er als Schütze in Betracht komme, weil er ein hieb- und stichfestes Alibi habe, ohne allerdings anzugeben, wie dieses Alibi beschaffen sei (UA S. 158/159).

30

Daß das Landgericht sich mit der Frage einer Tatbeteiligung des von W. und etwaiger Hintermänner nicht auseinandergesetzt hat, kann das Urteil zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt haben.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte