Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.01.1984, Az.: 3 AZR 411/81
Versorgungsordnung; Betriebsrente
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.01.1984
- Aktenzeichen
- 3 AZR 411/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg 27.02.1981 - 10 Ca 495/80
- LAG Hamburg 31.07.1981 - 6 Sa 33/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 45, 1 - 7
- DB 1984, 2255
- JR 1985, 528
Amtlicher Leitsatz
1. Sieht eine Versorgungsordnung vor, daß die Betriebsrente zusammen mit anderen Versorgungsbestandteilen eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigen darf, so hängt vom Sinn und Zweck einer solchen Höchstbegrenzungsklausel ab, wie sie sich bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers auf die Berechnung der erdienten Teilrente auswirkt (Bestätigung des Urteils vom 25. Oktober 1983 - 3 AZR 357/81 -).
2. Dient der Gesamtversorgungsbedarf als Berechnungsfaktor unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine hohe oder eine niedrige Betriebsrente erhält, gilt z. B. neben der Höchstgrenze auch eine Mindestgrenze, so muß die zeitanteilig zu kürzende Vollrente an solchen Gesamtversorgungsgrenzen gemessen werden.
3. Dagegen sind Gesamtversorgungsgrenzen im Zweifel erst auf den zeitanteilig gekürzten Betrag anzuwenden, wenn die Berechnung der Betriebsrenten grundsätzlich nicht von anderen Versorgungsbezügen abhängen soll, die Obergrenze also nur der Vermeidung von Überversorgungen dienen kann.